Anordnung einer Blut- und Urinprobe; Erstellung DNA-Profil; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. August 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2023 in Sachen Anordnung einer Blut- und Urinprobe vom 12. Mai 2023 sowie Erstellung eines DNA-Profils vom 22. Mai 2023. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 7. September 2023 aufgefordert, bis zum 21. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er den Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihm mit neuer Verfügung vom 29. September 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 12. Oktober 2023 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
E. 2 Dem Beschwerdeführer konnten die Verfügungen vom 7. und 29. September 2023 nicht zugestellt werden. Aufgrund seiner Beschwerde vom 27. August 2023 befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.10.2023 7B 560/2023 (7B_560/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 30.10.2023 7B 560/2023 (7B_560/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 30.10.2023 7B 560/2023 (7B_560/2023)
Anordnung einer Blut- und Urinprobe; Erstellung DNA-Profil; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_560/2023 Urteil vom 30. Oktober 2023 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hahn. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld. Gegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobe; Erstellung DNA-Profil; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2023 (SW.2023.64). Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 27. August 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2023 in Sachen Anordnung einer Blut- und Urinprobe vom 12. Mai 2023 sowie Erstellung eines DNA-Profils vom 22. Mai 2023. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 7. September 2023 aufgefordert, bis zum 21. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er den Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihm mit neuer Verfügung vom 29. September 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 12. Oktober 2023 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. 2. Dem Beschwerdeführer konnten die Verfügungen vom 7. und 29. September 2023 nicht zugestellt werden. Aufgrund seiner Beschwerde vom 27. August 2023 befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Oktober 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Hahn