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7B_558/2025

Entsiegelung,

Bundesgericht · 2026-04-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen unerlaubter Pornografie. Die Strafverfolgungsbehörden erhielten eine Meldung der Bundeskriminalpolizei, wonach über ein Online-Benutzerkonto (Discord) ein Video mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet wurde, wobei die mit dem Benutzerkonto verbundene Telefonnummer auf A.________ registriert ist. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ stellte die Staatsanwaltschaft am 30. April 2025 unter anderem ein Mobiltelefon und einen USB-Stick sicher. Das Mobiltelefon und der USB-Stick wurden auf Antrag von A.________ gleichentags versiegelt.

B.

Am 30. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der genannten Gegenstände. Eventualiter sei eine Aussonderung vorzunehmen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 beantragte A.________, das Begehren um Entsiegelung des USB-Sticks sei abzuweisen. Die Entsiegelung des Mobiltelefons sei nur eingeschränkt zu erlauben, nämlich sei die Durchsuchung in zeitlicher Hinsicht auf Daten vom 11. Februar 2024 (gemeint wohl 2025) zwischen 02.00 und 03.00 Uhr und in sachlicher Hinsicht auf bestimmte Datenorte zu beschränken. Eventualiter seien im Hinblick auf die Durchsuchung des Mobiltelefons sämtliche E-Mail-Applikationen bzw. die entsprechenden Daten auszusondern. Subeventualiter sei die Durchsuchung der E-Mail-Applikationen bzw. der entsprechenden Daten auf die Kommunikation mit einer bestimmten E-Mail-Adresse zu beschränken bzw. seien bestimmte E-Mail-Konten von der Durchsuchung auszusondern.

Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 hiess die Gerichtspräsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut bzw. ermächtigte sie die Staatsanwaltschaft, das Mobiltelefon und den USB-Stick zu durchsuchen.

C.

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob A.________ am 20. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Entsiegelung des Mobiltelefons sei zu beschränken, nämlich in zeitlicher Hinsicht auf die Durchsuchung der Daten bis maximal zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der mutmasslichen Tat und in sachlicher Hinsicht auf die Discord-Applikation (falls vorhanden), auf entsprechende Benachrichtigungen, auf den Datenspeicher und die Mediengalerie, auf Backup-Daten und Cloud-Speicher sowie auf Zugriffe mit Webbrowser-Applikationen auf die Webseite " https://discord.com/ " oder auf damit verbundene Webseiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur richterlichen Triage des versiegelten Mobiltelefons - das der Beschwerdeführer als Arzt auch beruflich genutzt habe (vgl. E. 5.2 hiernach) - und Aussonderung allfälliger vom Arztgeheimnis geschützter Aufzeichnungen und entsprechender Neubeurteilung des Entsiegelungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein nach Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG).

E. 1.2 Das von der Staatsanwaltschaft geführte Strafverfahren wird mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen. Für am Strafverfahren beteiligte Parteien handelt es sich damit um einen Zwischenentscheid, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Für Personen, die vom angefochtenen Entscheid betroffen, aber nicht Partei des Strafverfahrens sind, wirkt sich der angefochtene Entscheid hingegen als grundsätzlich anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG aus (vgl. Urteile 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 1.2; 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1 mit Hinweis).

Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft und bezeichnet den Beschwerdeführer explizit nicht als beschuldigte Person. Sie äussert im Entsiegelungsantrag jedoch den Verdacht, dass der Beschwerdeführer der Nutzer des fraglichen Discord-Profils und der Verbreiter des kinderpornografischen Materials sein könnte. Um diesen Tatverdacht bestätigen bzw. entkräften zu können, seien die Hausdurchsuchung durchgeführt und die Datenträger sichergestellt worden. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person des laufenden Strafverfahrens bezeichnet werden müsste bzw. im laufenden Strafverfahren faktisch beschuldigte Person ist.

Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage kann der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich beim Bundesgericht anfechten. Betrachtet man den Beschwerdeführer als beschuldigte Person, bewirkt der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, zumal sich der Beschwerdeführer unter anderem auf das mit Art. 171 Abs. 1 StPO geschützte Arztgeheimnis beruft, welches dem Schutz des besonders engen Vertrauensverhältnisses zwischen den Patientinnen und Patienten und der Ärztin bzw. dem Arzt dient (BGE 141 IV 77 E. 4.4; Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 1.4; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 264). Betrachtet man den Beschwerdeführer hingegen als nicht am Strafverfahren beteiligte Partei, wirkt sich der angefochtene Entscheid für ihn als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG aus.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG) einzutreten.

E. 2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören unter anderem persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b), und Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte) und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c).

E. 2.2 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen; andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO, vgl. BGE 150 IV 239

e. 3.1; 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).

E. 2.3 Die Durchsuchung von sichergestellten Gegenständen durch die Strafverfolgungsbehörden setzt voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Das Zwangsmassnahmengericht hat diese Voraussetzungen akzessorisch zu prüfen, sofern die Person, welche die Siegelung verlangt, sich zulässigerweise auf einen Siegelungsgrund im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 StPO stützt (BGE 151 IV 30 E. 4.3; THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 248; LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, StPO-Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren, in: forumpoenale, 2023, S. 459; vgl. Urteile 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.2 in fine; 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E.3 und E. 5 in fine; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 2 f. in fine). Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sogenannter "Deliktskonnex"; Urteil 7B_741/2024 vom 22. August 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne" des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).

E. 3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Privatgeheimnisse und auf das Arztgeheimnis. Er ist nicht beschuldigte Person im Strafverfahren (vgl. E. 1.2 hiervor). Vorab ist zu erörtern, ob und inwiefern dieser Umstand für das Entsiegelungsverfahren von Bedeutung ist.

E. 3.1 Seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision von Art. 248 StPO vom 17. Juni 2022 setzt die Siegelung voraus, dass die Inhaberin oder der Inhaber geltend macht, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden (Abs. 1; vgl. dazu BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.3). Mit Ausnahme von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO (Anwaltsgeheimnis) sind die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 Abs. 1 auf die im Strafverfahren beschuldigte Person fokussiert: Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO nimmt Bezug auf persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person und Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO beschränken das Beschlagnahmehindernis auf Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung bzw. mit nach Art. 170-173 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.

Damit stellt sich die Frage, ob Personen siegelungsberechtigt sind, die sich zwar auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind. Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 197 Abs. 2 StPO als Konkretisierung des Verfassungsprinzips der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art 36 Abs. 2 BV) vor, dass Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Dies gilt auch für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und Korrespondenz durch die Staatsanwaltschaft. Dafür, dass nur die beschuldigte Person, nicht aber nicht beschuldigte Personen vor der Durchsuchung geheimnisgeschützter Aufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft geschützt sein sollten, besteht mit Blick auf den Zweck der Siegelung, nämlich der Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Geheim- und Privatsphäre (vgl. BGE 140 IV 28 E. 3.3), kein sachlicher Grund. Der Ausschluss von im Strafverfahren nicht beschuldigten Personen vom Siegelungsverfahren hinsichtlich der Entsiegelungsgründe von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO stünde im klaren Widerspruch zu Art. 197 Abs. 2 StPO (vgl. zum Ganzen: DAMIAN GRAF, StPO-Revision: Neues zur Siegelung, in: Jusletter vom 16. August 2021, N. 22 ff.; LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, a.a.O., S. 459; MARTIN REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, 2022, S. 144). Dass der Gesetzgeber nicht beschuldigte Personen bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Korrespondenz in Abweichung von Art. 197 Abs. 2 StPO bewusst schlechter stellen wollte als die beschuldigte Person, geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor (vgl. BGE 151 IV 175 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO sind in verfassungskonformer und systematischer Auslegung so auszulegen, dass auch Personen siegelungsberechtigt sind, die sich auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind (in diesem Sinn: LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, a.a.O., S. 459; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 264; anderer Meinung: JOËL PAHUD, Desceller la procédure pénale, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 140/2022, S. 330 f.; Frage noch offengelassen in Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.3; vgl. auch Urteil 7B_1411/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.1). Das muss zumindest dann gelten, wenn die betreffenden Personen Inhaberinnen bzw. Inhaber der interessierenden Aufzeichnungen und Gegenstände sind. Es besteht kein Grund, diese Personen schlechter zu behandeln als Inhaberinnen bzw. Inhaber von Aufzeichnungen, die bereits als beschuldigte Personen angesehen werden.

E. 3.2 Damit war der Beschwerdeführer, auch wenn gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet wurde, grundsätzlich berechtigt, wegen Privatgeheimnissen und wegen des Arztgeheimnisses die Siegelung des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons zu verlangen. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Staatsanwaltschaft zwar offenbar keinen auf den Beschwerdeführer bezogenen hinreichenden Tatverdacht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erblickt, sie ihn jedoch in gewisser Weise verdächtigt, sich der verbotenen Pornografie schuldig gemacht zu haben. Anders zu entscheiden würde in der vorliegenden Konstellation die Gefahr in sich bergen, dass die Staatsanwaltschaft sich der Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens entziehen könnte, indem sie gegen eine verdächtige Person (einstweilen) kein Strafverfahren eröffnet. Von der Siegelungsberechtigung des Beschwerdeführers gingen im Übrigen offenbar auch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz aus, zumal das sichergestellte Mobiltelefon auf Antrag des Beschwerdeführers hin versiegelt wurde, die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch stellte und die Vorinstanz das Gesuch inhaltlich prüfte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf dem sichergestellten Mobiltelefon befänden sich Patientengeheimnisse (vgl. dazu E. 5 hiernach) und persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz. Er macht im Hauptantrag geltend, die Entsiegelung des Mobiltelefons sei zum Schutz seiner Privatsphäre zu beschränken, nämlich in zeitlicher Hinsicht auf die Durchsuchung der Daten bis maximal zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der mutmasslichen Tat und in sachlicher Hinsicht auf bestimmte Speicherorte (vgl. Sachverhalt Lit. C). Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Beschlagnahmehindernis von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO und rügt eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 i.V.m. Art. 246 StPO und Art. 5 Abs. 2, Art. 13 sowie Art. 36 Abs. 3 BV .

E. 4.2.1 Die Vorinstanz bejaht den für eine Entsiegelung bzw. Durchsuchung der sichergestellten Geräte erforderlichen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO in Bezug auf das untersuchte Delikt (Art. 197 StGB, Pornografie). Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz genehmigte uneingeschränkte Entsiegelung des Mobiltelefons verhältnismässig ist.

E. 4.2.2 Zum für die Entsiegelung erforderlichen Deliktskonnex (vgl. E. 2.3 hiervor) führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, es sei anzunehmen bzw. möglich, dass die sichergestellten Aufzeichnungen Informationen über die das Discord-Profil nutzende Person und kinderpornografisches Material enthalten würden. Es sei somit möglich und wahrscheinlich, dass auf dem sichergestellten Mobiltelefon Informationen vorhanden seien, die einen Bezug zur untersuchten Straftat aufwiesen. Dass sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen wahrscheinlich auch für das Strafverfahren relevante befänden, sei ausreichend. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Durchsuchungsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, es könnten auch Daten ausserhalb des Zeitpunkts der Verbreitung des kinderpornografischen Erzeugnisses Hinweise auf die Täterschaft liefern.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein grosser Teil der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten weise keinen Deliktskonnex auf.

E. 4.3.1 Nach der (mit dem BGE 151 IV 350 präzisierten) Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die potenzielle Beweiserheblichkeit im Entsiegelungsverfahren nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist unter dem Aspekt der potenziellen Beweiserheblichkeit nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (BGE 151 IV 350 E. 2.5.3 mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Das sichergestellte Mobiltelefon gehört unbestritten dem Beschwerdeführer und das Online-Benutzerkonto, über welches das Video mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet wurde, ist mit einer Telefonnummer verbunden, welche auf den Beschwerdeführer registriert ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Videodatei, die als verdächtig gemeldet und über das genannte Online-Profil verschickt wurde, nicht um einen isolierten Einzelfall handelt (vgl. Urteil 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.3). Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit könnte sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon pornografisches Bild- und Videomaterial befinden. Ausserdem könnte die fragliche Datei und eventuell weiteres einschlägiges Material über andere Kommunikationskanäle geteilt oder versendet worden sein. Damit ist das Mobiltelefon grundsätzlich untersuchungsrelevant (vgl. Urteil 1B_78/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.3 f.) und es muss unter dem Aspekt der potenziellen Beweiserheblichkeit grundsätzlich nicht geprüft werden, ob es auch Daten enthält, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen.

E. 4.3.3 Hingegen wird die Frage, ob vor der Entsiegelung des Mobiltelefons - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ein Teil der gespeicherten Daten auszusondern ist, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu untersuchen sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Zudem ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers vermutlich Daten enthält, welche mit Blick auf das Arztgeheimnis von der Staatsanwaltschaft nicht uneingeschränkt durchsucht werden dürfen (vgl. E. 5 hiernach). Auch bei der Beantwortung der Frage, wie das Zwangsmassnahmengericht mit solchen geheimnisgeschützten Daten umzugehen hat, ist die Bedeutung der Durchsuchung für das Strafverfahren ein wesentlicher Aspekt. Sind nämlich im genannten Sinne geheimnisgeschützte Daten auf einem Mobiltelefon für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant, spricht dies mit Blick auf das Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn umso mehr dafür, dass diese von der Staatsanwaltschaft nicht durchsucht bzw. vor der Durchsuchung des Mobiltelefons ausgesondert werden müssen (vgl. E. 5.3 hiernach).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die vollständige Durchsuchung des Mobiltelefons stehe aufgrund der Intensität des damit verbundenen Grundrechtseingriffs in keinem vernünftigen Verhältnis zum Untersuchungszweck.

E. 4.4.1 Mit Blick auf die für eine Entsiegelung verlangte Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne" (vgl. E. 2.3 hiervor) sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drei Konstellationen zu unterscheiden. Einerseits kann die Untersuchung Straftaten zum Gegenstand haben, die derart schwer wiegen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres überwiegt und die streitigen Privatgeheimnisse folglich vollumfänglich zu entsiegeln sind. Diesen Fällen steht die Kategorie von eigentlichen Bagatellfällen gegenüber, in denen das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten regelmässig höher zu gewichten ist, so dass sich jede Sicherstellung und Durchsuchung von privaten Mobiltelefonen von vornherein als unangemessen erweist. Bei den dazwischenliegenden Fällen sind im Zuge der Interessenabwägung neben der Schwere des zu untersuchenden Delikts auch die weiteren Umstände, namentlich der aus der Durchsuchung erhoffte Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsbehörden, zu berücksichtigen. Das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten hat in dieser Konstellation, das heisst wenn der Tatverdacht sich auf mittelschwere Delikte bezieht, nur insoweit hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten, als die Strafverfolgungsbehörden sich aus den streitigen Privatgeheimnissen konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen. Trifft dies nur für einen Teil der zu durchsuchenden Inhalte zu, so ist die Entsiegelung zur Wahrung der Angemessenheit der Zwangsmassnahme in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht einzuschränken. Die Staatsanwaltschaft ist bei der Untersuchung mittelschwerer Delikte gehalten, ihr Entsiegelungsgesuch entsprechend zu begründen oder aber einzugrenzen, um dem Zwangsmassnahmengericht eine zweckmässig beschränkte Entsiegelung des Mobiltelefons zu ermöglichen (zum Ganzen: BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen).

E. 4.4.2 Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind (BGE 151 IV 350 E. 2.4). Beim vorliegend im Strafverfahren untersuchten Sachverhalt ist ein schweres Delikt, namentlich bei Kinderpornografie, die auf tatsächlichen Darstellungen beruht, nicht ausgeschlossen. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der (vollständigen) Entsiegelung ist indessen mitzuberücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Unbekannt führt und den Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person betrachtet. Zwar hält sie es gemäss ihrem Entsiegelungsantrag nicht für ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Videodatei verschickt haben könnte. Offenbar richtet sich ihr Tatverdacht jedoch nicht derart konkret gegen den Beschwerdeführer, dass sie gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet hätte. Dies spricht für eine zurückhaltende Durchsuchung der persönlichen Aufzeichnungen. Jedenfalls hatte die Staatsanwaltschaft unter den gegebenen Umständen im Entsiegelungsgesuch zu begründen, inwiefern sie sich aus den persönlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn verspricht.

Die Staatsanwaltschaft hat im Entsiegelungsgesuch erklärt, es gelte abzuklären, ob der Beschwerdeführer selber der Nutzer des Discord-Profils sein könnte. Sie habe eine klare Vorstellung davon, was sie auf den elektronischen Speichermedien suche, nämlich verbotene Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Private Daten wie z.B. Fotos oder E-Mail-Nachrichten, die in keinem Zusammenhang mit den abzuklärenden Delikten stünden, würden nicht gesucht. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft aus einem Teil der persönlichen Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon keinen massgeblichen Erkenntnisgewinn verspricht. Indessen haben es die Strafverfolgungsbehörden, obwohl gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden ist, unterlassen, die Entsiegelung im Hinblick auf betroffene Privatgeheimnisse sachlich oder zeitlich einzugrenzen.

E. 4.4.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, auf dem sichergestellten Mobiltelefon befänden sich persönliche Daten aus den letzten sechs bis sieben Jahren. Der von der Staatsanwaltschaft abzuklärende Verdacht gründe in einer Meldung der Bundeskriminalpolizei, wonach über das genannte Online-Benutzerkonto am 11. Februar 2025 ein kinderpornografisches Erzeugnis verbreitet worden sei. Der Vorinstanz sei darin zuzustimmen, dass auch Daten ausserhalb des exakten Verbreitungszeitpunkts für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein können. Es sei mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz jedoch nicht zu vereinbaren, sämtliche Daten der letzten sechs bis sieben Jahre zu durchsuchen.

E. 4.4.3.2 Der von der Staatsanwaltschaft formulierte Tatverdacht gründet auf einer einzelnen Meldung der Bundeskriminalpolizei, wonach über ein bestimmtes Online-Benutzerkonto am 11. Februar 2025 ein Video mit kinderpornografischem Inhalt verschickt worden sei. Der Beschwerdeführer könnte der Nutzer des genannten Online-Benutzerkontos sein, weil es mit einer Telefonnummer verbunden ist, welche auf ihn registriert ist. Das fragliche Online-Benutzerkonto ist ausserdem mit einer E-Mail-Adresse verbunden, welche nicht ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft bringt nicht vor, es bestünden weitere Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum besagten oder zu einem anderen Zeitpunkt Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verschickt oder gespeichert hätte. Es ist davon auszugehen, dass der aus einer Durchsuchung der aufgezeichneten Daten gewonnene Erkenntnisgewinn für die Strafuntersuchung mit zunehmendem Alter der Aufzeichnungen abnimmt, zumal die Staatsanwaltschaft nichts anderes vorgebracht und begründet hat. Sie hat auch nicht erklärt, dass vor 2025 entsprechende Meldungen gar nicht möglich gewesen bzw. nicht erfolgt seien.

Das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner persönlichen Daten überwiegt unter den gegebenen Umständen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse an einer in zeitlicher Hinsicht unbeschränkten Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons. Dies gilt jedenfalls im jetzigen Stand der Strafuntersuchung. Angemessen erscheint derzeit nur die Durchsuchung der ab dem Zeitpunkt von zwei Jahren vor der mutmasslichen Straftat vom 11. Februar 2025 entstandenen Aufzeichnungen und sodann noch für den Zeitraum ab dem 11. Februar 2025 bis zum Tag der Auswertung des Mobiltelefons. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers, die Entsiegelung des Mobiltelefons sei auf die Zeit seit dem 11. Februar 2023 zu beschränken, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung stattzugeben.

E. 4.4.3.3 Nach Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO entscheidet das zuständige Entsiegelungsgericht "endgültig" darüber, ob sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände durchsucht werden dürfen (BGE 143 IV 387 E. 4.4; Urteil 7B_185/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 2.2). Analog zur Konstellation, in der die Strafbehörde innert 20 Tagen kein Entsiegelungsgesuch stellt (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO), müssen die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen der Inhaberin oder dem Inhaber grundsätzlich zurückgegeben werden, wenn bzw. soweit das Gericht ein Entsiegelungsgesuch abweist (Urteil 1B_304/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5.2). Dessen ungeachtet kann es sich bei einer Abweisung des Entsiegelungsgesuchs als zulässig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Entscheid zurückzukommen, da verfahrensleitende Entscheide nicht oder nur beschränkt in materielle Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Gegenstände, deren Rückgabe das Entsiegelungsgericht angeordnet hat, erneut sichergestellt werden dürfen, wenn eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden hat (Urteil 7B_185/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

Weiter kann es sich in Konstellationen, in denen Entsiegelungsgesuche der Strafbehörden ganz oder teilweise abgelehnt wurden, ausnahmsweise rechtfertigen, nicht entsiegelte Aufzeichnungen oder Kopien davon beim Entsiegelungsgericht aufzubewahren, um zu verhindern, dass potenzielle Beweise verloren gehen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht im Urteil 7B_185/2024 vom 18. Dezember 2025 ausgeführt, es könne sich unter der Voraussetzung der Weiterentwicklung des Strafverfahrens rechtfertigen, ein erneutes (Teil-) Entsiegelungsgesuch zu stellen, wenn ein erstes Entsiegelungsgesuch zwar nicht oder nur teilweise gutgeheissen worden sei, in der Folge jedoch keine Rückgabe der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erfolgt sei, sondern Letztere (oder Kopien davon) im Gewahrsam der Strafbehörden verblieben seien (a.a.O., E. 2.2). Sodann hat das Bundesgericht in speziellen Konstellationen erklärt, das Zwangsmassnahmengericht sei zwecks Vermeidung eines Beweisverlusts verpflichtet, nicht entsiegelte Aufzeichnungen oder Kopien davon bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren (vgl. Urteile 1B_314/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1.4 ff.; 1B_350/2019 vom 26. September 2019 E. 1.4.4 f.; 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 7.3; zum Ganzen vgl. auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 792 ff.).

Vorliegend sind die Umstände insofern speziell, als die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons aus Gründen der Verhältnismässigkeit zeitlich einzuschränken ist, obwohl sich die Strafuntersuchung auf ein relativ schweres Delikt bezieht (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Unter diesen Umständen wäre der mit einer Rückgabe der älteren Aufzeichnungen ohne Aufbewahrung drohende Verlust von Beweisen besonders stossend. Es rechtfertigt sich daher, das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise zu verpflichten, einstweilen eine Kopie der gesamten sichergestellten Aufzeichnungen des Mobiltelefons aufzubewahren. Der Staatsanwaltschaft ist eine Frist von sechs Monaten ab der eingeschränkten Herausgabe der sichergestellten Aufzeichnungen zu gewähren, innerhalb welcher sie beim Zwangsmassnahmengericht ein ergänzendes Entsiegelungsgesuch stellen kann, falls dies nach dem Verlauf der weiteren Strafuntersuchung gerechtfertigt erscheint.

E. 4.4.4 Der Beschwerdeführer verlangt auch eine sachliche Einschränkung der Durchsuchung des Mobiltelefons bzw. stimmt nur der - in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten - Entsiegelung der Discord-Applikation (falls vorhanden), von entsprechenden Benachrichtigungen, des Datenspeichers und der Mediengalerie, von Backup-Daten und Cloud-Speichern sowie von Zugriffen mit Webbrowser-Applikationen auf die Webseite " https://discord.com/ " oder auf damit verbundene Webseiten zu. Die vom Beschwerdeführer in diesem Sinne beantragte sachliche Beschränkung der Entsiegelung auf bestimmte Speicherorte hätte namentlich zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft die nicht über das fragliche Discord-Profil, sondern über andere Kanäle (E-Mail, SMS und weitere Kommunikations-Applikationen) laufende Kommunikation auch der beiden Jahre vor und seit der mutmasslichen Straftat nicht durchsuchen könnte. Gerade die entsprechenden Daten können für die Strafuntersuchung jedoch von Bedeutung sein, zumal deliktsrelevante Bild- bzw. Videodateien oder sonst im Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt stehende Kommunikation nicht nur über das fragliche Discord-Profil, sondern über andere Kommunikationskanäle geteilt oder versendet worden sein könnten.

Unter Vorbehalt der nachfolgend noch zu prüfenden, gesetzlich besonders geschützten Geheimnisinteressen von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten (vgl. E. 5 hiernach) stünde die vollständige Aussonderung dieser seit dem Zeitpunkt von zwei Jahren vor der mutmasslichen Straftat entstandenen Kommunikationsdaten im Widerspruch zum öffentlichen Strafverfolgungsinteresse, welches insoweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Auch hinsichtlich weiterer seit zwei Jahren vor der mutmasslichen Straftat entstandener, allenfalls persönlichkeitsschutzrelevanter Aufzeichnungen ist nicht zu erkennen, inwiefern das private Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte, weshalb die Vorinstanz wiederum unter Vorbehalt der nachfolgend noch zu prüfenden Interessen von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten (vgl. E. 5 hiernach) von einer Einschränkung der Durchsuchung der sichergestellten Daten in sachlicher Hinsicht zu Recht abgesehen hat.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in einem Eventualantrag geltend, das Mobiltelefon dürfe nicht ohne vorgängige Triage durchsucht werden, weil sich darauf eine Unmenge an Patientendaten befände.

E. 5.1 Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungspflicht (BGE 141 IV 77 E. 4.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Ärztinnen und Ärzte nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder (nach Art. 321 Ziff. 2 StGB) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (lit. b). Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO).

Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt dürfen nach Art. 246 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c und Art 171 StPO nicht beschlagnahmt und damit nicht entsiegelt werden, sofern die Arztperson nicht im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigt ist. Falls Patientenakten bei einem beschuldigten Arzt strafprozessual sichergestellt und versiegelt wurden und die Untersuchungsbehörde mittels Entsiegelungsgesuch deren Durchsuchung anstrebt, sind nach der Praxis des Bundesgerichts die schutzwürdigen Geheimhaltungsrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten im Entsiegelungsverfahren von Amtes wegen angemessen zu wahren (BGE 141 IV 77 E. 5.2-5.6; Urteile 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.7; 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6 f.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch an die Vorinstanz glaubhaft dargelegt, dass er das sichergestellte Mobiltelefon als Arzt auch beruflich genutzt hat. In den Spitälern, in denen er gearbeitet habe, habe er mit dem privaten Mobiltelefon Zugriff auf die Spitalserver erhalten. Die entsprechende Nutzung des Geräts habe zur Konsequenz, dass berufliche E-Mail-Nachrichten in denselben Mailprogrammen und Ordnern gespeichert worden seien wie die privaten E-Mail-Nachrichten. Sodann seien in den Spitälern, in denen er gearbeitet habe, jeweils nach Beendigung seiner Arbeitstätigkeit sämtliche E-Mail-Nachrichten auf seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet worden. Deswegen befänden sich auf dem Mobiltelefon unter anderem sensible Daten zu Studienteilnahmen von Patientinnen und Patienten, E-Mail-Nachrichten von Patientinnen und Patienten bzw. von anderen Ärztinnen und Ärzten. Sodann befänden sich auf dem Mobiltelefon Listen mit zu diktierenden OP-Berichten bzw. Arztberichten, Listen von Patientinnen und Patienten, Notizen und medizinische Informationen zu Patientinnen und Patienten sowie Diktate von Austritts-, Operations- und Sprechstundenberichten. Im Spitalalltag sei die Kommunikation über Kommunikations-Applikationen oder SMS üblich. Über entsprechende Applikationen auf dem Mobiltelefon habe er mit Kolleginnen und Kollegen Bilder, Videos und Textnachrichten ausgetauscht, die vom Arztgeheimnis erfasst würden.

E. 5.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das strafprozessuale Durchsuchungshindernis auch im vorliegenden Strafverfahren, in welchem offensichtlich schützenswerte Arztgeheimnisse tangiert sind und die Aufzeichnungen nicht beschuldigte Patientinnen und Patienten betreffen, von Bedeutung. Im Falle einer uneingeschränkten Entsiegelung und Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft blieben die Geheimnisinteressen der betroffenen Patientinnen und Patienten völlig ungeschützt. Eine Entbindung vom Arztgeheimnis im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO ist nicht erfolgt. Die vom Bundesgericht in Fällen wie dem vorliegenden verlangte angemessene Wahrung der schutzwürdigen Geheimnisrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten setzt - auch mit Blick auf Art. 197 Abs. 2 StPO

- voraus, dass die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Patientendaten vor der Entsiegelung des Geräts und vor der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ausgesondert werden oder dass zumindest die Personalien der Patientinnen und Patienten sowie allfällige Fotografien und Videos von Patientinnen und Patienten konsequent anonymisiert werden (vgl. Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.7).

Zwar sehen Art. 248a Abs. 2 und Abs. 3 StPO vor, dass das Zwangsmassnahmengericht die an den sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigte Person über die Siegelung informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch gibt, wenn es nach Eingang des Gesuchs feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist. Einerseits scheint ein entsprechendes Vorgehen bzw. der Einbezug der betroffenen Patientinnen und Patienten ins Entsiegelungsverfahren vorliegend allerdings nicht praktikabel, weil sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon mutmasslich schützenswerte Geheimnisse von sehr vielen verschiedenen Patientinnen und Patienten befinden. Andererseits ist eine uneingeschränkte Durchsuchung der vom Arztgeheimnis geschützten Aufzeichnungen mit Blick auf die Strafuntersuchung vorliegend auch nicht verhältnismässig, weil unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten ist, dass diese für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Strafbehörden in der Strafuntersuchung nicht behindert werden, wenn die entsprechenden Aufzeichnungen vom Zwangsmassnahmengericht ausgesondert oder zumindest anonymisiert werden. Die Staatsanwaltschaft hat sich im Entsiegelungsgesuch an die Vorinstanz einer Aussonderung von allfälligen Patientendaten denn auch nicht grundsätzlich widersetzt. Vielmehr hat sie erklärt, es sei eine Aussonderung vorzunehmen, falls der Beschwerdeführer unter Angabe von Speicherort und Dateiname glaubhaft darlegen könne, dass sich Patienten- oder andere mit Berufsgeheimnissen belegte Daten auf den gesiegelten Datenträgern befänden. In diesem Sinne hat sie explizit einen entsprechenden Eventualantrag gestellt.

Die Substanziierungspflicht der Inhaberin oder des Inhabers des sichergestellten Geräts als die Siegelung beantragende Person darf in einem solchen Fall nicht gleich streng gehandhabt werden, wie wenn ausschliesslich Geheimnisrechte der die Siegelung beantragenden, beschuldigten Person tangiert sind. Soweit dem Beschwerdeführer als die Siegelung beantragender Person bezüglich der Patientendaten eine entsprechende Substanziierungspflicht überhaupt oblag, hat er unter den gegebenen Umständen jedenfalls ausreichend substanziiert erklärt, welche Art von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befinden und wo sie gespeichert sind. Die Aussonderung oder zumindest die konsequente Anonymisierung der Patientendaten darf daher vom Zwangsmassnahmengericht auch nicht unter Hinweis auf eine angeblich ungenügende Substanziierung durch den Beschwerdeführer unterbleiben.

E. 6 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden haben (vgl. Art. 67 BGG). Im Anschluss an die nur teilweise zu gewährende Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers wird die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz innert einer Frist von sechs Monaten ab Herausgabe der sichergestellten Aufzeichnungen ein ergänzendes Entsiegelungsgesuch stellen können, falls dies nach dem Verlauf der weiteren Strafuntersuchung gerechtfertigt erscheint. So lange hat die Vorinstanz eine Kopie der gesamten gesicherten Aufzeichnungen aufzubewahren, soweit das Strafverfahren nicht schon vorher rechtskräftig abgeschlossen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als mehrheitlich obsiegend und sind ihm keine Gerichtskosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Bern wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_558/2025

Urteil vom 20. April 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Merz, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Milena Meuwly,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsidentin, vom 28. Mai 2025 (KZM 25 979 GER/BUJ).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen unerlaubter Pornografie. Die Strafverfolgungsbehörden erhielten eine Meldung der Bundeskriminalpolizei, wonach über ein Online-Benutzerkonto (Discord) ein Video mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet wurde, wobei die mit dem Benutzerkonto verbundene Telefonnummer auf A.________ registriert ist. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ stellte die Staatsanwaltschaft am 30. April 2025 unter anderem ein Mobiltelefon und einen USB-Stick sicher. Das Mobiltelefon und der USB-Stick wurden auf Antrag von A.________ gleichentags versiegelt.

B.

Am 30. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der genannten Gegenstände. Eventualiter sei eine Aussonderung vorzunehmen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 beantragte A.________, das Begehren um Entsiegelung des USB-Sticks sei abzuweisen. Die Entsiegelung des Mobiltelefons sei nur eingeschränkt zu erlauben, nämlich sei die Durchsuchung in zeitlicher Hinsicht auf Daten vom 11. Februar 2024 (gemeint wohl 2025) zwischen 02.00 und 03.00 Uhr und in sachlicher Hinsicht auf bestimmte Datenorte zu beschränken. Eventualiter seien im Hinblick auf die Durchsuchung des Mobiltelefons sämtliche E-Mail-Applikationen bzw. die entsprechenden Daten auszusondern. Subeventualiter sei die Durchsuchung der E-Mail-Applikationen bzw. der entsprechenden Daten auf die Kommunikation mit einer bestimmten E-Mail-Adresse zu beschränken bzw. seien bestimmte E-Mail-Konten von der Durchsuchung auszusondern.

Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 hiess die Gerichtspräsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut bzw. ermächtigte sie die Staatsanwaltschaft, das Mobiltelefon und den USB-Stick zu durchsuchen.

C.

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob A.________ am 20. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Entsiegelung des Mobiltelefons sei zu beschränken, nämlich in zeitlicher Hinsicht auf die Durchsuchung der Daten bis maximal zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der mutmasslichen Tat und in sachlicher Hinsicht auf die Discord-Applikation (falls vorhanden), auf entsprechende Benachrichtigungen, auf den Datenspeicher und die Mediengalerie, auf Backup-Daten und Cloud-Speicher sowie auf Zugriffe mit Webbrowser-Applikationen auf die Webseite " https://discord.com/ " oder auf damit verbundene Webseiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur richterlichen Triage des versiegelten Mobiltelefons - das der Beschwerdeführer als Arzt auch beruflich genutzt habe (vgl. E. 5.2 hiernach) - und Aussonderung allfälliger vom Arztgeheimnis geschützter Aufzeichnungen und entsprechender Neubeurteilung des Entsiegelungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG).

1.2. Das von der Staatsanwaltschaft geführte Strafverfahren wird mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen. Für am Strafverfahren beteiligte Parteien handelt es sich damit um einen Zwischenentscheid, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Für Personen, die vom angefochtenen Entscheid betroffen, aber nicht Partei des Strafverfahrens sind, wirkt sich der angefochtene Entscheid hingegen als grundsätzlich anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG aus (vgl. Urteile 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 1.2; 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1 mit Hinweis).

Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft und bezeichnet den Beschwerdeführer explizit nicht als beschuldigte Person. Sie äussert im Entsiegelungsantrag jedoch den Verdacht, dass der Beschwerdeführer der Nutzer des fraglichen Discord-Profils und der Verbreiter des kinderpornografischen Materials sein könnte. Um diesen Tatverdacht bestätigen bzw. entkräften zu können, seien die Hausdurchsuchung durchgeführt und die Datenträger sichergestellt worden. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person des laufenden Strafverfahrens bezeichnet werden müsste bzw. im laufenden Strafverfahren faktisch beschuldigte Person ist.

Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage kann der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich beim Bundesgericht anfechten. Betrachtet man den Beschwerdeführer als beschuldigte Person, bewirkt der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, zumal sich der Beschwerdeführer unter anderem auf das mit Art. 171 Abs. 1 StPO geschützte Arztgeheimnis beruft, welches dem Schutz des besonders engen Vertrauensverhältnisses zwischen den Patientinnen und Patienten und der Ärztin bzw. dem Arzt dient (BGE 141 IV 77 E. 4.4; Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 1.4; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 264). Betrachtet man den Beschwerdeführer hingegen als nicht am Strafverfahren beteiligte Partei, wirkt sich der angefochtene Entscheid für ihn als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG aus.

1.3. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG) einzutreten.

2.

2.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören unter anderem persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b), und Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte) und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c).

2.2. Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen; andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO, vgl. BGE 150 IV 239

e. 3.1; 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).

2.3. Die Durchsuchung von sichergestellten Gegenständen durch die Strafverfolgungsbehörden setzt voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Das Zwangsmassnahmengericht hat diese Voraussetzungen akzessorisch zu prüfen, sofern die Person, welche die Siegelung verlangt, sich zulässigerweise auf einen Siegelungsgrund im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 StPO stützt (BGE 151 IV 30 E. 4.3; THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 248; LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, StPO-Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren, in: forumpoenale, 2023, S. 459; vgl. Urteile 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.2 in fine; 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E.3 und E. 5 in fine; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 2 f. in fine). Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sogenannter "Deliktskonnex"; Urteil 7B_741/2024 vom 22. August 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne" des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).

3.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Privatgeheimnisse und auf das Arztgeheimnis. Er ist nicht beschuldigte Person im Strafverfahren (vgl. E. 1.2 hiervor). Vorab ist zu erörtern, ob und inwiefern dieser Umstand für das Entsiegelungsverfahren von Bedeutung ist.

3.1. Seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision von Art. 248 StPO vom 17. Juni 2022 setzt die Siegelung voraus, dass die Inhaberin oder der Inhaber geltend macht, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden (Abs. 1; vgl. dazu BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.3). Mit Ausnahme von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO (Anwaltsgeheimnis) sind die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 Abs. 1 auf die im Strafverfahren beschuldigte Person fokussiert: Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO nimmt Bezug auf persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person und Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO beschränken das Beschlagnahmehindernis auf Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung bzw. mit nach Art. 170-173 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.

Damit stellt sich die Frage, ob Personen siegelungsberechtigt sind, die sich zwar auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind. Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 197 Abs. 2 StPO als Konkretisierung des Verfassungsprinzips der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art 36 Abs. 2 BV) vor, dass Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Dies gilt auch für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und Korrespondenz durch die Staatsanwaltschaft. Dafür, dass nur die beschuldigte Person, nicht aber nicht beschuldigte Personen vor der Durchsuchung geheimnisgeschützter Aufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft geschützt sein sollten, besteht mit Blick auf den Zweck der Siegelung, nämlich der Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Geheim- und Privatsphäre (vgl. BGE 140 IV 28 E. 3.3), kein sachlicher Grund. Der Ausschluss von im Strafverfahren nicht beschuldigten Personen vom Siegelungsverfahren hinsichtlich der Entsiegelungsgründe von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO stünde im klaren Widerspruch zu Art. 197 Abs. 2 StPO (vgl. zum Ganzen: DAMIAN GRAF, StPO-Revision: Neues zur Siegelung, in: Jusletter vom 16. August 2021, N. 22 ff.; LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, a.a.O., S. 459; MARTIN REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, 2022, S. 144). Dass der Gesetzgeber nicht beschuldigte Personen bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Korrespondenz in Abweichung von Art. 197 Abs. 2 StPO bewusst schlechter stellen wollte als die beschuldigte Person, geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor (vgl. BGE 151 IV 175 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO sind in verfassungskonformer und systematischer Auslegung so auszulegen, dass auch Personen siegelungsberechtigt sind, die sich auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind (in diesem Sinn: LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, a.a.O., S. 459; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 264; anderer Meinung: JOËL PAHUD, Desceller la procédure pénale, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 140/2022, S. 330 f.; Frage noch offengelassen in Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.3; vgl. auch Urteil 7B_1411/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.1). Das muss zumindest dann gelten, wenn die betreffenden Personen Inhaberinnen bzw. Inhaber der interessierenden Aufzeichnungen und Gegenstände sind. Es besteht kein Grund, diese Personen schlechter zu behandeln als Inhaberinnen bzw. Inhaber von Aufzeichnungen, die bereits als beschuldigte Personen angesehen werden.

3.2. Damit war der Beschwerdeführer, auch wenn gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet wurde, grundsätzlich berechtigt, wegen Privatgeheimnissen und wegen des Arztgeheimnisses die Siegelung des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons zu verlangen. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Staatsanwaltschaft zwar offenbar keinen auf den Beschwerdeführer bezogenen hinreichenden Tatverdacht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erblickt, sie ihn jedoch in gewisser Weise verdächtigt, sich der verbotenen Pornografie schuldig gemacht zu haben. Anders zu entscheiden würde in der vorliegenden Konstellation die Gefahr in sich bergen, dass die Staatsanwaltschaft sich der Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens entziehen könnte, indem sie gegen eine verdächtige Person (einstweilen) kein Strafverfahren eröffnet. Von der Siegelungsberechtigung des Beschwerdeführers gingen im Übrigen offenbar auch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz aus, zumal das sichergestellte Mobiltelefon auf Antrag des Beschwerdeführers hin versiegelt wurde, die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch stellte und die Vorinstanz das Gesuch inhaltlich prüfte.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf dem sichergestellten Mobiltelefon befänden sich Patientengeheimnisse (vgl. dazu E. 5 hiernach) und persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz. Er macht im Hauptantrag geltend, die Entsiegelung des Mobiltelefons sei zum Schutz seiner Privatsphäre zu beschränken, nämlich in zeitlicher Hinsicht auf die Durchsuchung der Daten bis maximal zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der mutmasslichen Tat und in sachlicher Hinsicht auf bestimmte Speicherorte (vgl. Sachverhalt Lit. C). Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Beschlagnahmehindernis von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO und rügt eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 i.V.m. Art. 246 StPO und Art. 5 Abs. 2, Art. 13 sowie Art. 36 Abs. 3 BV .

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz bejaht den für eine Entsiegelung bzw. Durchsuchung der sichergestellten Geräte erforderlichen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO in Bezug auf das untersuchte Delikt (Art. 197 StGB, Pornografie). Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz genehmigte uneingeschränkte Entsiegelung des Mobiltelefons verhältnismässig ist.

4.2.2. Zum für die Entsiegelung erforderlichen Deliktskonnex (vgl. E. 2.3 hiervor) führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, es sei anzunehmen bzw. möglich, dass die sichergestellten Aufzeichnungen Informationen über die das Discord-Profil nutzende Person und kinderpornografisches Material enthalten würden. Es sei somit möglich und wahrscheinlich, dass auf dem sichergestellten Mobiltelefon Informationen vorhanden seien, die einen Bezug zur untersuchten Straftat aufwiesen. Dass sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen wahrscheinlich auch für das Strafverfahren relevante befänden, sei ausreichend. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Durchsuchungsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, es könnten auch Daten ausserhalb des Zeitpunkts der Verbreitung des kinderpornografischen Erzeugnisses Hinweise auf die Täterschaft liefern.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein grosser Teil der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten weise keinen Deliktskonnex auf.

4.3.1. Nach der (mit dem BGE 151 IV 350 präzisierten) Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die potenzielle Beweiserheblichkeit im Entsiegelungsverfahren nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist unter dem Aspekt der potenziellen Beweiserheblichkeit nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (BGE 151 IV 350 E. 2.5.3 mit Hinweisen).

4.3.2. Das sichergestellte Mobiltelefon gehört unbestritten dem Beschwerdeführer und das Online-Benutzerkonto, über welches das Video mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet wurde, ist mit einer Telefonnummer verbunden, welche auf den Beschwerdeführer registriert ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Videodatei, die als verdächtig gemeldet und über das genannte Online-Profil verschickt wurde, nicht um einen isolierten Einzelfall handelt (vgl. Urteil 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.3). Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit könnte sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon pornografisches Bild- und Videomaterial befinden. Ausserdem könnte die fragliche Datei und eventuell weiteres einschlägiges Material über andere Kommunikationskanäle geteilt oder versendet worden sein. Damit ist das Mobiltelefon grundsätzlich untersuchungsrelevant (vgl. Urteil 1B_78/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.3 f.) und es muss unter dem Aspekt der potenziellen Beweiserheblichkeit grundsätzlich nicht geprüft werden, ob es auch Daten enthält, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen.

4.3.3. Hingegen wird die Frage, ob vor der Entsiegelung des Mobiltelefons - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ein Teil der gespeicherten Daten auszusondern ist, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu untersuchen sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Zudem ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers vermutlich Daten enthält, welche mit Blick auf das Arztgeheimnis von der Staatsanwaltschaft nicht uneingeschränkt durchsucht werden dürfen (vgl. E. 5 hiernach). Auch bei der Beantwortung der Frage, wie das Zwangsmassnahmengericht mit solchen geheimnisgeschützten Daten umzugehen hat, ist die Bedeutung der Durchsuchung für das Strafverfahren ein wesentlicher Aspekt. Sind nämlich im genannten Sinne geheimnisgeschützte Daten auf einem Mobiltelefon für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant, spricht dies mit Blick auf das Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn umso mehr dafür, dass diese von der Staatsanwaltschaft nicht durchsucht bzw. vor der Durchsuchung des Mobiltelefons ausgesondert werden müssen (vgl. E. 5.3 hiernach).

4.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die vollständige Durchsuchung des Mobiltelefons stehe aufgrund der Intensität des damit verbundenen Grundrechtseingriffs in keinem vernünftigen Verhältnis zum Untersuchungszweck.

4.4.1. Mit Blick auf die für eine Entsiegelung verlangte Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne" (vgl. E. 2.3 hiervor) sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drei Konstellationen zu unterscheiden. Einerseits kann die Untersuchung Straftaten zum Gegenstand haben, die derart schwer wiegen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres überwiegt und die streitigen Privatgeheimnisse folglich vollumfänglich zu entsiegeln sind. Diesen Fällen steht die Kategorie von eigentlichen Bagatellfällen gegenüber, in denen das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten regelmässig höher zu gewichten ist, so dass sich jede Sicherstellung und Durchsuchung von privaten Mobiltelefonen von vornherein als unangemessen erweist. Bei den dazwischenliegenden Fällen sind im Zuge der Interessenabwägung neben der Schwere des zu untersuchenden Delikts auch die weiteren Umstände, namentlich der aus der Durchsuchung erhoffte Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsbehörden, zu berücksichtigen. Das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten hat in dieser Konstellation, das heisst wenn der Tatverdacht sich auf mittelschwere Delikte bezieht, nur insoweit hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten, als die Strafverfolgungsbehörden sich aus den streitigen Privatgeheimnissen konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen. Trifft dies nur für einen Teil der zu durchsuchenden Inhalte zu, so ist die Entsiegelung zur Wahrung der Angemessenheit der Zwangsmassnahme in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht einzuschränken. Die Staatsanwaltschaft ist bei der Untersuchung mittelschwerer Delikte gehalten, ihr Entsiegelungsgesuch entsprechend zu begründen oder aber einzugrenzen, um dem Zwangsmassnahmengericht eine zweckmässig beschränkte Entsiegelung des Mobiltelefons zu ermöglichen (zum Ganzen: BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen).

4.4.2. Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind (BGE 151 IV 350 E. 2.4). Beim vorliegend im Strafverfahren untersuchten Sachverhalt ist ein schweres Delikt, namentlich bei Kinderpornografie, die auf tatsächlichen Darstellungen beruht, nicht ausgeschlossen. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der (vollständigen) Entsiegelung ist indessen mitzuberücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Unbekannt führt und den Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person betrachtet. Zwar hält sie es gemäss ihrem Entsiegelungsantrag nicht für ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Videodatei verschickt haben könnte. Offenbar richtet sich ihr Tatverdacht jedoch nicht derart konkret gegen den Beschwerdeführer, dass sie gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet hätte. Dies spricht für eine zurückhaltende Durchsuchung der persönlichen Aufzeichnungen. Jedenfalls hatte die Staatsanwaltschaft unter den gegebenen Umständen im Entsiegelungsgesuch zu begründen, inwiefern sie sich aus den persönlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn verspricht.

Die Staatsanwaltschaft hat im Entsiegelungsgesuch erklärt, es gelte abzuklären, ob der Beschwerdeführer selber der Nutzer des Discord-Profils sein könnte. Sie habe eine klare Vorstellung davon, was sie auf den elektronischen Speichermedien suche, nämlich verbotene Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Private Daten wie z.B. Fotos oder E-Mail-Nachrichten, die in keinem Zusammenhang mit den abzuklärenden Delikten stünden, würden nicht gesucht. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft aus einem Teil der persönlichen Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon keinen massgeblichen Erkenntnisgewinn verspricht. Indessen haben es die Strafverfolgungsbehörden, obwohl gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden ist, unterlassen, die Entsiegelung im Hinblick auf betroffene Privatgeheimnisse sachlich oder zeitlich einzugrenzen.

4.4.3.

4.4.3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, auf dem sichergestellten Mobiltelefon befänden sich persönliche Daten aus den letzten sechs bis sieben Jahren. Der von der Staatsanwaltschaft abzuklärende Verdacht gründe in einer Meldung der Bundeskriminalpolizei, wonach über das genannte Online-Benutzerkonto am 11. Februar 2025 ein kinderpornografisches Erzeugnis verbreitet worden sei. Der Vorinstanz sei darin zuzustimmen, dass auch Daten ausserhalb des exakten Verbreitungszeitpunkts für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein können. Es sei mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz jedoch nicht zu vereinbaren, sämtliche Daten der letzten sechs bis sieben Jahre zu durchsuchen.

4.4.3.2. Der von der Staatsanwaltschaft formulierte Tatverdacht gründet auf einer einzelnen Meldung der Bundeskriminalpolizei, wonach über ein bestimmtes Online-Benutzerkonto am 11. Februar 2025 ein Video mit kinderpornografischem Inhalt verschickt worden sei. Der Beschwerdeführer könnte der Nutzer des genannten Online-Benutzerkontos sein, weil es mit einer Telefonnummer verbunden ist, welche auf ihn registriert ist. Das fragliche Online-Benutzerkonto ist ausserdem mit einer E-Mail-Adresse verbunden, welche nicht ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft bringt nicht vor, es bestünden weitere Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum besagten oder zu einem anderen Zeitpunkt Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verschickt oder gespeichert hätte. Es ist davon auszugehen, dass der aus einer Durchsuchung der aufgezeichneten Daten gewonnene Erkenntnisgewinn für die Strafuntersuchung mit zunehmendem Alter der Aufzeichnungen abnimmt, zumal die Staatsanwaltschaft nichts anderes vorgebracht und begründet hat. Sie hat auch nicht erklärt, dass vor 2025 entsprechende Meldungen gar nicht möglich gewesen bzw. nicht erfolgt seien.

Das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner persönlichen Daten überwiegt unter den gegebenen Umständen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse an einer in zeitlicher Hinsicht unbeschränkten Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons. Dies gilt jedenfalls im jetzigen Stand der Strafuntersuchung. Angemessen erscheint derzeit nur die Durchsuchung der ab dem Zeitpunkt von zwei Jahren vor der mutmasslichen Straftat vom 11. Februar 2025 entstandenen Aufzeichnungen und sodann noch für den Zeitraum ab dem 11. Februar 2025 bis zum Tag der Auswertung des Mobiltelefons. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers, die Entsiegelung des Mobiltelefons sei auf die Zeit seit dem 11. Februar 2023 zu beschränken, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung stattzugeben.

4.4.3.3. Nach Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO entscheidet das zuständige Entsiegelungsgericht "endgültig" darüber, ob sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände durchsucht werden dürfen (BGE 143 IV 387 E. 4.4; Urteil 7B_185/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 2.2). Analog zur Konstellation, in der die Strafbehörde innert 20 Tagen kein Entsiegelungsgesuch stellt (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO), müssen die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen der Inhaberin oder dem Inhaber grundsätzlich zurückgegeben werden, wenn bzw. soweit das Gericht ein Entsiegelungsgesuch abweist (Urteil 1B_304/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5.2). Dessen ungeachtet kann es sich bei einer Abweisung des Entsiegelungsgesuchs als zulässig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Entscheid zurückzukommen, da verfahrensleitende Entscheide nicht oder nur beschränkt in materielle Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Gegenstände, deren Rückgabe das Entsiegelungsgericht angeordnet hat, erneut sichergestellt werden dürfen, wenn eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden hat (Urteil 7B_185/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

Weiter kann es sich in Konstellationen, in denen Entsiegelungsgesuche der Strafbehörden ganz oder teilweise abgelehnt wurden, ausnahmsweise rechtfertigen, nicht entsiegelte Aufzeichnungen oder Kopien davon beim Entsiegelungsgericht aufzubewahren, um zu verhindern, dass potenzielle Beweise verloren gehen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht im Urteil 7B_185/2024 vom 18. Dezember 2025 ausgeführt, es könne sich unter der Voraussetzung der Weiterentwicklung des Strafverfahrens rechtfertigen, ein erneutes (Teil-) Entsiegelungsgesuch zu stellen, wenn ein erstes Entsiegelungsgesuch zwar nicht oder nur teilweise gutgeheissen worden sei, in der Folge jedoch keine Rückgabe der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erfolgt sei, sondern Letztere (oder Kopien davon) im Gewahrsam der Strafbehörden verblieben seien (a.a.O., E. 2.2). Sodann hat das Bundesgericht in speziellen Konstellationen erklärt, das Zwangsmassnahmengericht sei zwecks Vermeidung eines Beweisverlusts verpflichtet, nicht entsiegelte Aufzeichnungen oder Kopien davon bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren (vgl. Urteile 1B_314/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1.4 ff.; 1B_350/2019 vom 26. September 2019 E. 1.4.4 f.; 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 7.3; zum Ganzen vgl. auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 792 ff.).

Vorliegend sind die Umstände insofern speziell, als die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons aus Gründen der Verhältnismässigkeit zeitlich einzuschränken ist, obwohl sich die Strafuntersuchung auf ein relativ schweres Delikt bezieht (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Unter diesen Umständen wäre der mit einer Rückgabe der älteren Aufzeichnungen ohne Aufbewahrung drohende Verlust von Beweisen besonders stossend. Es rechtfertigt sich daher, das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise zu verpflichten, einstweilen eine Kopie der gesamten sichergestellten Aufzeichnungen des Mobiltelefons aufzubewahren. Der Staatsanwaltschaft ist eine Frist von sechs Monaten ab der eingeschränkten Herausgabe der sichergestellten Aufzeichnungen zu gewähren, innerhalb welcher sie beim Zwangsmassnahmengericht ein ergänzendes Entsiegelungsgesuch stellen kann, falls dies nach dem Verlauf der weiteren Strafuntersuchung gerechtfertigt erscheint.

4.4.4. Der Beschwerdeführer verlangt auch eine sachliche Einschränkung der Durchsuchung des Mobiltelefons bzw. stimmt nur der - in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten - Entsiegelung der Discord-Applikation (falls vorhanden), von entsprechenden Benachrichtigungen, des Datenspeichers und der Mediengalerie, von Backup-Daten und Cloud-Speichern sowie von Zugriffen mit Webbrowser-Applikationen auf die Webseite " https://discord.com/ " oder auf damit verbundene Webseiten zu. Die vom Beschwerdeführer in diesem Sinne beantragte sachliche Beschränkung der Entsiegelung auf bestimmte Speicherorte hätte namentlich zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft die nicht über das fragliche Discord-Profil, sondern über andere Kanäle (E-Mail, SMS und weitere Kommunikations-Applikationen) laufende Kommunikation auch der beiden Jahre vor und seit der mutmasslichen Straftat nicht durchsuchen könnte. Gerade die entsprechenden Daten können für die Strafuntersuchung jedoch von Bedeutung sein, zumal deliktsrelevante Bild- bzw. Videodateien oder sonst im Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt stehende Kommunikation nicht nur über das fragliche Discord-Profil, sondern über andere Kommunikationskanäle geteilt oder versendet worden sein könnten.

Unter Vorbehalt der nachfolgend noch zu prüfenden, gesetzlich besonders geschützten Geheimnisinteressen von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten (vgl. E. 5 hiernach) stünde die vollständige Aussonderung dieser seit dem Zeitpunkt von zwei Jahren vor der mutmasslichen Straftat entstandenen Kommunikationsdaten im Widerspruch zum öffentlichen Strafverfolgungsinteresse, welches insoweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Auch hinsichtlich weiterer seit zwei Jahren vor der mutmasslichen Straftat entstandener, allenfalls persönlichkeitsschutzrelevanter Aufzeichnungen ist nicht zu erkennen, inwiefern das private Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte, weshalb die Vorinstanz wiederum unter Vorbehalt der nachfolgend noch zu prüfenden Interessen von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten (vgl. E. 5 hiernach) von einer Einschränkung der Durchsuchung der sichergestellten Daten in sachlicher Hinsicht zu Recht abgesehen hat.

5.

Der Beschwerdeführer macht in einem Eventualantrag geltend, das Mobiltelefon dürfe nicht ohne vorgängige Triage durchsucht werden, weil sich darauf eine Unmenge an Patientendaten befände.

5.1. Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungspflicht (BGE 141 IV 77 E. 4.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Ärztinnen und Ärzte nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder (nach Art. 321 Ziff. 2 StGB) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (lit. b). Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO).

Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt dürfen nach Art. 246 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c und Art 171 StPO nicht beschlagnahmt und damit nicht entsiegelt werden, sofern die Arztperson nicht im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigt ist. Falls Patientenakten bei einem beschuldigten Arzt strafprozessual sichergestellt und versiegelt wurden und die Untersuchungsbehörde mittels Entsiegelungsgesuch deren Durchsuchung anstrebt, sind nach der Praxis des Bundesgerichts die schutzwürdigen Geheimhaltungsrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten im Entsiegelungsverfahren von Amtes wegen angemessen zu wahren (BGE 141 IV 77 E. 5.2-5.6; Urteile 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.7; 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6 f.).

5.2. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch an die Vorinstanz glaubhaft dargelegt, dass er das sichergestellte Mobiltelefon als Arzt auch beruflich genutzt hat. In den Spitälern, in denen er gearbeitet habe, habe er mit dem privaten Mobiltelefon Zugriff auf die Spitalserver erhalten. Die entsprechende Nutzung des Geräts habe zur Konsequenz, dass berufliche E-Mail-Nachrichten in denselben Mailprogrammen und Ordnern gespeichert worden seien wie die privaten E-Mail-Nachrichten. Sodann seien in den Spitälern, in denen er gearbeitet habe, jeweils nach Beendigung seiner Arbeitstätigkeit sämtliche E-Mail-Nachrichten auf seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet worden. Deswegen befänden sich auf dem Mobiltelefon unter anderem sensible Daten zu Studienteilnahmen von Patientinnen und Patienten, E-Mail-Nachrichten von Patientinnen und Patienten bzw. von anderen Ärztinnen und Ärzten. Sodann befänden sich auf dem Mobiltelefon Listen mit zu diktierenden OP-Berichten bzw. Arztberichten, Listen von Patientinnen und Patienten, Notizen und medizinische Informationen zu Patientinnen und Patienten sowie Diktate von Austritts-, Operations- und Sprechstundenberichten. Im Spitalalltag sei die Kommunikation über Kommunikations-Applikationen oder SMS üblich. Über entsprechende Applikationen auf dem Mobiltelefon habe er mit Kolleginnen und Kollegen Bilder, Videos und Textnachrichten ausgetauscht, die vom Arztgeheimnis erfasst würden.

5.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das strafprozessuale Durchsuchungshindernis auch im vorliegenden Strafverfahren, in welchem offensichtlich schützenswerte Arztgeheimnisse tangiert sind und die Aufzeichnungen nicht beschuldigte Patientinnen und Patienten betreffen, von Bedeutung. Im Falle einer uneingeschränkten Entsiegelung und Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft blieben die Geheimnisinteressen der betroffenen Patientinnen und Patienten völlig ungeschützt. Eine Entbindung vom Arztgeheimnis im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO ist nicht erfolgt. Die vom Bundesgericht in Fällen wie dem vorliegenden verlangte angemessene Wahrung der schutzwürdigen Geheimnisrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten setzt - auch mit Blick auf Art. 197 Abs. 2 StPO

- voraus, dass die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Patientendaten vor der Entsiegelung des Geräts und vor der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ausgesondert werden oder dass zumindest die Personalien der Patientinnen und Patienten sowie allfällige Fotografien und Videos von Patientinnen und Patienten konsequent anonymisiert werden (vgl. Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.7).

Zwar sehen Art. 248a Abs. 2 und Abs. 3 StPO vor, dass das Zwangsmassnahmengericht die an den sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigte Person über die Siegelung informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch gibt, wenn es nach Eingang des Gesuchs feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist. Einerseits scheint ein entsprechendes Vorgehen bzw. der Einbezug der betroffenen Patientinnen und Patienten ins Entsiegelungsverfahren vorliegend allerdings nicht praktikabel, weil sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon mutmasslich schützenswerte Geheimnisse von sehr vielen verschiedenen Patientinnen und Patienten befinden. Andererseits ist eine uneingeschränkte Durchsuchung der vom Arztgeheimnis geschützten Aufzeichnungen mit Blick auf die Strafuntersuchung vorliegend auch nicht verhältnismässig, weil unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten ist, dass diese für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Strafbehörden in der Strafuntersuchung nicht behindert werden, wenn die entsprechenden Aufzeichnungen vom Zwangsmassnahmengericht ausgesondert oder zumindest anonymisiert werden. Die Staatsanwaltschaft hat sich im Entsiegelungsgesuch an die Vorinstanz einer Aussonderung von allfälligen Patientendaten denn auch nicht grundsätzlich widersetzt. Vielmehr hat sie erklärt, es sei eine Aussonderung vorzunehmen, falls der Beschwerdeführer unter Angabe von Speicherort und Dateiname glaubhaft darlegen könne, dass sich Patienten- oder andere mit Berufsgeheimnissen belegte Daten auf den gesiegelten Datenträgern befänden. In diesem Sinne hat sie explizit einen entsprechenden Eventualantrag gestellt.

Die Substanziierungspflicht der Inhaberin oder des Inhabers des sichergestellten Geräts als die Siegelung beantragende Person darf in einem solchen Fall nicht gleich streng gehandhabt werden, wie wenn ausschliesslich Geheimnisrechte der die Siegelung beantragenden, beschuldigten Person tangiert sind. Soweit dem Beschwerdeführer als die Siegelung beantragender Person bezüglich der Patientendaten eine entsprechende Substanziierungspflicht überhaupt oblag, hat er unter den gegebenen Umständen jedenfalls ausreichend substanziiert erklärt, welche Art von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befinden und wo sie gespeichert sind. Die Aussonderung oder zumindest die konsequente Anonymisierung der Patientendaten darf daher vom Zwangsmassnahmengericht auch nicht unter Hinweis auf eine angeblich ungenügende Substanziierung durch den Beschwerdeführer unterbleiben.

6.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden haben (vgl. Art. 67 BGG). Im Anschluss an die nur teilweise zu gewährende Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers wird die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz innert einer Frist von sechs Monaten ab Herausgabe der sichergestellten Aufzeichnungen ein ergänzendes Entsiegelungsgesuch stellen können, falls dies nach dem Verlauf der weiteren Strafuntersuchung gerechtfertigt erscheint. So lange hat die Vorinstanz eine Kopie der gesamten gesicherten Aufzeichnungen aufzubewahren, soweit das Strafverfahren nicht schon vorher rechtskräftig abgeschlossen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als mehrheitlich obsiegend und sind ihm keine Gerichtskosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Bern wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Mattle