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7B_555/2024

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-06-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 15. Mai 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2024 wurde am 31. Mai 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

E. 2 Es sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________, Lenzburg, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_555/2024

Verfügung vom 7. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. April 2024 (SBK.2024.44).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 15. Mai 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2024 wurde am 31. Mai 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________, Lenzburg, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler