Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A.________erstattete am 7. Januar 2026 Strafanzeige gegen mehrere namentlich genannte Personen aus seiner Nachbarschaft und seinem geschäftlichen Umfeld wegen Mobbings. Er brachte zusammengefasst vor, er sei als "Pädophiler" und "Gaffer" diffamiert worden, weshalb der Umsatz seines Geschäfts markant zurückgegangen sei. Zudem werde er von den Nachbarn gestalkt und könne das Haus kaum verlassen, ohne von ihnen beobachtet zu werden. Er habe überdies den Verdacht, dass technische Störmittel gegen ihn eingesetzt würden und seine elektronischen Geräte gehackt worden seien. E-Mails seien unerklärlicherweise verschwunden und er habe ein Knattern in den Lautsprechern seiner Stereoanlage gehört.
Am 23. Januar 2026 verfügte das Untersuchungsamt St. Gallen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat.
A.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Anforderungen, die von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an die Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht gestellt werden (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6), offensichtlich nicht. Zum einen mangelt es an der Begründung eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. Urteile 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.2.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Zum anderen wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend seine Vermutungen bezüglich strafbarer Verhaltensweisen in seinem Umfeld, ohne auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen. Derartige Kritik erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht. Soweit der Beschwerdeführer dabei neue Vorwürfe erhebt, geht er zudem über den durch den angefochtenen Entscheid definierten Streitgegenstand hinaus (Art. 80 Abs. 1 BGG), was im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht zulässig ist.
E. 3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_539/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. März 2026
(AK.2026.57-AK).
Erwägungen:
1.
A.________erstattete am 7. Januar 2026 Strafanzeige gegen mehrere namentlich genannte Personen aus seiner Nachbarschaft und seinem geschäftlichen Umfeld wegen Mobbings. Er brachte zusammengefasst vor, er sei als "Pädophiler" und "Gaffer" diffamiert worden, weshalb der Umsatz seines Geschäfts markant zurückgegangen sei. Zudem werde er von den Nachbarn gestalkt und könne das Haus kaum verlassen, ohne von ihnen beobachtet zu werden. Er habe überdies den Verdacht, dass technische Störmittel gegen ihn eingesetzt würden und seine elektronischen Geräte gehackt worden seien. E-Mails seien unerklärlicherweise verschwunden und er habe ein Knattern in den Lautsprechern seiner Stereoanlage gehört.
Am 23. Januar 2026 verfügte das Untersuchungsamt St. Gallen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat.
A.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Anforderungen, die von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an die Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht gestellt werden (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6), offensichtlich nicht. Zum einen mangelt es an der Begründung eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. Urteile 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.2.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Zum anderen wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend seine Vermutungen bezüglich strafbarer Verhaltensweisen in seinem Umfeld, ohne auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen. Derartige Kritik erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht. Soweit der Beschwerdeführer dabei neue Vorwürfe erhebt, geht er zudem über den durch den angefochtenen Entscheid definierten Streitgegenstand hinaus (Art. 80 Abs. 1 BGG), was im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht zulässig ist.
3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger