Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Da die Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG keine Unterschrift bzw. keine gültige / qualifizierte elektronische Signatur enthielt, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 26. September 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 9. Oktober 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat diese ihm zur Abholung gemeldete Sendung auf der Post nicht abgeholt. Die Sendung gilt als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 429 E. 3.1 mit Hinweisen). Da es der Beschwerde mithin an einer gültigen Unterschrift mangelt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 11.10.2023 7B 522/2023 (7B_522/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 11.10.2023 7B 522/2023 (7B_522/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 11.10.2023 7B 522/2023 (7B_522/2023)
Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_522/2023 Urteil vom 11. Oktober 2023 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2023 (UH230096-O/U). Erwägungen: 1. Da die Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG keine Unterschrift bzw. keine gültige / qualifizierte elektronische Signatur enthielt, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 26. September 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 9. Oktober 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat diese ihm zur Abholung gemeldete Sendung auf der Post nicht abgeholt. Die Sendung gilt als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 429 E. 3.1 mit Hinweisen). Da es der Beschwerde mithin an einer gültigen Unterschrift mangelt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Oktober 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier