Hausdurchsuchungsbefehl | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6. Juli 2023 nicht auf die Beschwerde von A.________ ein und auferlegte ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Mit Schreiben vom 18. August 2023 leitete das Obergericht ein gegen diesen Beschluss gerichtetes Schreiben von A.________ mit dem Betreff "Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juli 2023" an das Bundesgericht weiter. Es hielt fest, es scheine sich um eine Beschwerde in Strafsachen zu handeln. Mit Verfügung vom 24. August 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, versehen mit dem Hinweis, dass das Nichtbezahlen des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte, dieser müsse schriftlich erklärt werden. Am 7. September 2023 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, er habe keine Beschwerde oder irgendetwas an das Bundesgericht geschickt. Er habe einzig einen Brief persönlich an den Oberrichter geschrieben, wo er seinen Unmut zu Tage getragen habe. Er habe aber keine und werde auch keine Beschwerde an das Bundesgericht schicken. Er bitte deshalb, den Kostenvorschuss zu stornieren. Da A.________ keine Beschwerde erheben wollte, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 2 Kosten sind keine zu erheben.
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.09.2023 7B 496/2023 (7B_496/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 12.09.2023 7B 496/2023 (7B_496/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 12.09.2023 7B 496/2023 (7B_496/2023)
Hausdurchsuchungsbefehl | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_496/2023 / SCH Verfügung vom 12. September 2023 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Hausdurchsuchungsbefehl; Gegenstandslosigkeit, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Juli 2023 (UH230164-O/U/GRO). Erwägungen: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6. Juli 2023 nicht auf die Beschwerde von A.________ ein und auferlegte ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Mit Schreiben vom 18. August 2023 leitete das Obergericht ein gegen diesen Beschluss gerichtetes Schreiben von A.________ mit dem Betreff "Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juli 2023" an das Bundesgericht weiter. Es hielt fest, es scheine sich um eine Beschwerde in Strafsachen zu handeln. Mit Verfügung vom 24. August 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, versehen mit dem Hinweis, dass das Nichtbezahlen des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte, dieser müsse schriftlich erklärt werden. Am 7. September 2023 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, er habe keine Beschwerde oder irgendetwas an das Bundesgericht geschickt. Er habe einzig einen Brief persönlich an den Oberrichter geschrieben, wo er seinen Unmut zu Tage getragen habe. Er habe aber keine und werde auch keine Beschwerde an das Bundesgericht schicken. Er bitte deshalb, den Kostenvorschuss zu stornieren. Da A.________ keine Beschwerde erheben wollte, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Kosten sind keine zu erheben. Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier