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7B 481/2023

Bundesgericht · 2023-09-14 · Deutsch CH
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Ausstand; Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gegen A.________ ist ein Strafverfahren wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit beim Bezirksgericht Luzern hängig. Mit Schreiben vom 18. Mai 2023 verlangte A.________ unter anderem den Ausstand der Bezirksrichterin Esther Tewlin. Letztere wies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern weiter und hielt fest, sich nicht als befangen zu fühlen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 trat das Kantonsgericht Luzern auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung sowie mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 15. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 6. Juli 2023. Er beantragt deren Aufhebung und hält fest, er sei von der ihm willkürlich auferlegten Gerichtsgebühr zu entbinden. Zur Begründung bringt er vor, das Ausstandsverfahren habe er nie eingeleitet. Dieses sei von Richterin Esther Tewlin aus freien Stücken eingeleitet worden. Diese Verhaltensweise sei willkürlich und verletze Art. 9 BV .

E. 2 Wie den kantonalen Akten, namentlich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2023, entnommen werden kann, hat er indessen, entgegen seiner Behauptung, den Ausstand von Bezirksrichterin Esther Tewlin ausdrücklich verlangt. So hält der Beschwerdeführer auf Seite 3 unter Ziff. 6 seines Schreibens vom 18. Mai 2023 wörtlich fest: "Richterin Tewlin (sei) aufgrund ihrer Befangenheit für das weitere Strafverfahren durch einen unbefangenen Richter zu ersetzen" . Damit entbehrt seine Beschwerde und die behauptete Willkür von vornherein jeglicher Grundlage. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 14.09.2023 7B 481/2023 (7B_481/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 14.09.2023 7B 481/2023 (7B_481/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 14.09.2023 7B 481/2023 (7B_481/2023)

Ausstand; Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_481/2023 Urteil vom 14. September 2023 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Esther Tewlin, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ausstand; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Juli 2023 (2P 23 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gegen A.________ ist ein Strafverfahren wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit beim Bezirksgericht Luzern hängig. Mit Schreiben vom 18. Mai 2023 verlangte A.________ unter anderem den Ausstand der Bezirksrichterin Esther Tewlin. Letztere wies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern weiter und hielt fest, sich nicht als befangen zu fühlen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 trat das Kantonsgericht Luzern auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung sowie mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 15. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 6. Juli 2023. Er beantragt deren Aufhebung und hält fest, er sei von der ihm willkürlich auferlegten Gerichtsgebühr zu entbinden. Zur Begründung bringt er vor, das Ausstandsverfahren habe er nie eingeleitet. Dieses sei von Richterin Esther Tewlin aus freien Stücken eingeleitet worden. Diese Verhaltensweise sei willkürlich und verletze Art. 9 BV . 2. Wie den kantonalen Akten, namentlich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2023, entnommen werden kann, hat er indessen, entgegen seiner Behauptung, den Ausstand von Bezirksrichterin Esther Tewlin ausdrücklich verlangt. So hält der Beschwerdeführer auf Seite 3 unter Ziff. 6 seines Schreibens vom 18. Mai 2023 wörtlich fest: "Richterin Tewlin (sei) aufgrund ihrer Befangenheit für das weitere Strafverfahren durch einen unbefangenen Richter zu ersetzen" . Damit entbehrt seine Beschwerde und die behauptete Willkür von vornherein jeglicher Grundlage. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 3. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. September 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier