Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 19. April 2024 bestellte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) im Onlineshop der B.________ GmbH (nachfolgend: die Verkäuferin) Gegenstände im Wert von EUR 45.54, zuzüglich Versandkosten von EUR 22.60. Am 30. April 2024 stellte die C.________ AG (nachfolgend: die Beschuldigte) dem Beschwerdeführer eine Rechnung über die Mehrwertsteuer und Verzollungskosten von Fr. 30.22 zu. Diese Rechnung bezeichnete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2024 an die Beschuldigte als gegenstandslos. Nach dem Erhalt zweier Mahnungen vom 29. Mai 2024 und vom 17. Juni 2024 durch die Beschuldigte sowie einer weiteren Mahnung vom 11. Juli 2024 durch die Inkasso-Dienstleisterin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2024 Strafanzeige gegen die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ein. Mit Verfügung vom 2. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. November 2024 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zur Eröffnung des Strafverfahrens zu verpflichten.
E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
E. 3 Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass und inwiefern sich die Beschuldigte nicht wegen einer Strafbestimmung des UWG strafbar gemacht habe. Auch seien keine anderen Strafnormen ersichtlich, die durch die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen erfüllt würden. Fraglich sei zwar, ob die Forderung der Beschuldigten auf den AGB der Verkäuferin und der Vereinbarung der Beschuldigten mit dem Preisüberwacher oder auf sonstigen Bestimmungen basiere und damit eine genügende Rechtsgrundlage habe. Diese Frage müsse allerdings vorliegend nicht beurteilt werden, sondern wäre in einem zivil- oder betreibungsrechtlichen Verfahren zu beantworten. Auch die Höhe der durch die Beschuldigte geltend gemachten Kosten für die Zusatzleistungen sowie allgemein die Höhe der Versandkosten für Lieferungen in die Schweiz im Vergleich zum Versand in Deutschland oder die EU seien vorliegend, da strafrechtlich nicht relevant, nicht zu beurteilen.
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Mit der blossen Behauptung, die Verletzung der "Preisbekanntgabe-Pflicht" sei "sehr wohl strafbar", kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht nach. Im Übrigen setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
E. 4 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_47/2025
Urteil vom 5. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. November 2024 (BES.2024.111).
Erwägungen:
1.
Am 19. April 2024 bestellte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) im Onlineshop der B.________ GmbH (nachfolgend: die Verkäuferin) Gegenstände im Wert von EUR 45.54, zuzüglich Versandkosten von EUR 22.60. Am 30. April 2024 stellte die C.________ AG (nachfolgend: die Beschuldigte) dem Beschwerdeführer eine Rechnung über die Mehrwertsteuer und Verzollungskosten von Fr. 30.22 zu. Diese Rechnung bezeichnete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2024 an die Beschuldigte als gegenstandslos. Nach dem Erhalt zweier Mahnungen vom 29. Mai 2024 und vom 17. Juni 2024 durch die Beschuldigte sowie einer weiteren Mahnung vom 11. Juli 2024 durch die Inkasso-Dienstleisterin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2024 Strafanzeige gegen die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ein. Mit Verfügung vom 2. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. November 2024 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zur Eröffnung des Strafverfahrens zu verpflichten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass und inwiefern sich die Beschuldigte nicht wegen einer Strafbestimmung des UWG strafbar gemacht habe. Auch seien keine anderen Strafnormen ersichtlich, die durch die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen erfüllt würden. Fraglich sei zwar, ob die Forderung der Beschuldigten auf den AGB der Verkäuferin und der Vereinbarung der Beschuldigten mit dem Preisüberwacher oder auf sonstigen Bestimmungen basiere und damit eine genügende Rechtsgrundlage habe. Diese Frage müsse allerdings vorliegend nicht beurteilt werden, sondern wäre in einem zivil- oder betreibungsrechtlichen Verfahren zu beantworten. Auch die Höhe der durch die Beschuldigte geltend gemachten Kosten für die Zusatzleistungen sowie allgemein die Höhe der Versandkosten für Lieferungen in die Schweiz im Vergleich zum Versand in Deutschland oder die EU seien vorliegend, da strafrechtlich nicht relevant, nicht zu beurteilen.
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Mit der blossen Behauptung, die Verletzung der "Preisbekanntgabe-Pflicht" sei "sehr wohl strafbar", kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht nach. Im Übrigen setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler