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7B_46/2026

Parteientschädigung und Genugtuung,

Bundesgericht · 2026-07-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.a. Mit Strafbefehl vom 29. September 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) B.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und sexueller Belästigung, alles begangen zum Nachteil von A.________, sowie wegen Drohung zum Nachteil von C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 1) sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter legte sie die Verfahrenskosten fest (Dispositiv-Ziffer 3). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer 4).

A.b. Auf Einsprache von A.________ erliess die Staatsanwaltschaft am 31. August 2023 einen neuen gleichlautenden Strafbefehl, mit welchem sie den ersten Strafbefehl insoweit ergänzte, als sie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.________ auf den Zivilweg verwies (Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen sprach sie wiederum keine zu (Dispositiv-Ziffer 4).

Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 11. September 2023 erneut Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies diesen Strafbefehl als Anklage an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens.

A.c. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten stellte mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 fest, dass der Strafbefehl vom 31. August 2023 in den Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 (Schuldsprüche, Strafe und Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Er wies den Antrag von A.________ auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls (Parteientschädigung) ab (Dispositiv-Ziffer 2). Die Schadenersatzforderung verwies er auf den Zivilweg, die Genugtuungsforderung wies er ab (Dispositiv-Ziffer 3).

Dagegen erhob A.________ am 11. November 2024 Beschwerde. Dabei ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 13. März 2025 ersetzte das Obergericht des Kantons Aargau die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 (vgl. Sachverhalt lit. A.c) wie folgt:

"Auf die Einsprache der Zivil- und Strafklägerin gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 wird nicht eingetreten."

Im Übrigen wies es die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Weiter verpflichtete es sie, dem Verteidiger von B.________ eine Entschädigung von Fr. 980.-- zu bezahlen.

B.b. Mit Urteil 7B_413/2025 vom 21. Oktober 2025 hiess das Bundesgericht eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den obergerichtlichen Entscheid vom 13. März 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.c. Mit Entscheid vom 21. November 2025 ersetzte das Obergericht des Kantons Aargau die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 (vgl. Sachverhalt lit. A.c) wie folgt (Dispositiv-Ziffer 1.1) :

"Auf die Einsprache der Zivil- und Strafklägerin gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 wird nicht eingetreten."

Im Übrigen hiess es die Beschwerde vom 11. November 2024 teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 auf und wies die Sache an diesen zu neuer Entscheidung zurück (Dispositiv-Ziffer 1.2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1.3).

Das Obergericht wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es A.________ im Umfang von Fr. 562.50 und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3). Es verpflichtete A.________, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 490.-- für das Beschwerdeverfahren auszurichten (Dispositiv-Ziffer 4.1). Nach der Festsetzung der Entschädigung für den Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren (Dispositiv-Ziffer 4.2) wies das Obergericht die Obergerichtskasse an, A.________ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 979.80 auszurichten (Dispositiv-Ziffer 4.3).

C.

Dagegen gelangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Ihr seien für das kantonale Beschwerdeverfahren Kosten in der Höhe von Fr. 225.-- aufzuerlegen. Die Parteientschädigung des Verteidigers der beschuldigten Person zu ihren Lasten sei auf Fr. 196.-- festzusetzen. Ihr sei für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'567.70 aus der Obergerichtskasse auszurichten. Das vorinstanzliche Dispositiv sei mit folgender Dispositiv-Ziffer 4.4 zu ergänzen: "Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren CHF 979.00 auszurichten."

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vom 21. November 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten antragsgemäss beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 IV 98 E. 1).

E. 1.1 Angefochten ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids. Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 139 IV 206 E. 1), der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG).

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hebt im angefochtenen Entscheid die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 teilweise auf und weist die Sache an diesen zu neuer Entscheidung zurück. Folglich liegt ein (selbständig eröffneter) Zwischenentscheid vor, was - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1.3; 142 II 363 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2; 133 V 645 E. 2.1; Urteile 7B_533/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 1.3; 2C_792/2019 vom 30. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweis[en]).

E. 1.2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. dazu BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1) bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid bewirkt als solche in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 139 V 604 E. 3.2 mit Hinweisen), weil der Kosten- und Entschädigungsentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 I 174 E. 1.1.3; 142 II 363 E. 1.1; 139 V 604 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Der angefochtene Rückweisungsentscheid ist somit nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Er kann in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden.

E. 1.2.3 Wird die von der unteren Instanz aufgrund des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kosten- und Entschädigungsregelung des Rückweisungsentscheids innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_533/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 1.4).

Es ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten nach der vorinstanzlichen Rückweisung eine neue Verfügung in der Sache erlassen hat. Folglich ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, gegen die im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid festgelegten Kosten- und Entschädigungsregelung direkt an das Bundesgericht zu gelangen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_46/2026

Urteil vom 3. Juli 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,

Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,

Beschwerdegegnerin,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,

Gegenstand

Parteientschädigung und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. November 2025 (SBK.2025.299).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Strafbefehl vom 29. September 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) B.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und sexueller Belästigung, alles begangen zum Nachteil von A.________, sowie wegen Drohung zum Nachteil von C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 1) sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter legte sie die Verfahrenskosten fest (Dispositiv-Ziffer 3). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer 4).

A.b. Auf Einsprache von A.________ erliess die Staatsanwaltschaft am 31. August 2023 einen neuen gleichlautenden Strafbefehl, mit welchem sie den ersten Strafbefehl insoweit ergänzte, als sie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.________ auf den Zivilweg verwies (Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen sprach sie wiederum keine zu (Dispositiv-Ziffer 4).

Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 11. September 2023 erneut Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies diesen Strafbefehl als Anklage an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens.

A.c. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten stellte mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 fest, dass der Strafbefehl vom 31. August 2023 in den Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 (Schuldsprüche, Strafe und Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Er wies den Antrag von A.________ auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls (Parteientschädigung) ab (Dispositiv-Ziffer 2). Die Schadenersatzforderung verwies er auf den Zivilweg, die Genugtuungsforderung wies er ab (Dispositiv-Ziffer 3).

Dagegen erhob A.________ am 11. November 2024 Beschwerde. Dabei ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 13. März 2025 ersetzte das Obergericht des Kantons Aargau die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 (vgl. Sachverhalt lit. A.c) wie folgt:

"Auf die Einsprache der Zivil- und Strafklägerin gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 wird nicht eingetreten."

Im Übrigen wies es die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Weiter verpflichtete es sie, dem Verteidiger von B.________ eine Entschädigung von Fr. 980.-- zu bezahlen.

B.b. Mit Urteil 7B_413/2025 vom 21. Oktober 2025 hiess das Bundesgericht eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den obergerichtlichen Entscheid vom 13. März 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.c. Mit Entscheid vom 21. November 2025 ersetzte das Obergericht des Kantons Aargau die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 (vgl. Sachverhalt lit. A.c) wie folgt (Dispositiv-Ziffer 1.1) :

"Auf die Einsprache der Zivil- und Strafklägerin gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 wird nicht eingetreten."

Im Übrigen hiess es die Beschwerde vom 11. November 2024 teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 auf und wies die Sache an diesen zu neuer Entscheidung zurück (Dispositiv-Ziffer 1.2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1.3).

Das Obergericht wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es A.________ im Umfang von Fr. 562.50 und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3). Es verpflichtete A.________, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 490.-- für das Beschwerdeverfahren auszurichten (Dispositiv-Ziffer 4.1). Nach der Festsetzung der Entschädigung für den Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren (Dispositiv-Ziffer 4.2) wies das Obergericht die Obergerichtskasse an, A.________ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 979.80 auszurichten (Dispositiv-Ziffer 4.3).

C.

Dagegen gelangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Ihr seien für das kantonale Beschwerdeverfahren Kosten in der Höhe von Fr. 225.-- aufzuerlegen. Die Parteientschädigung des Verteidigers der beschuldigten Person zu ihren Lasten sei auf Fr. 196.-- festzusetzen. Ihr sei für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'567.70 aus der Obergerichtskasse auszurichten. Das vorinstanzliche Dispositiv sei mit folgender Dispositiv-Ziffer 4.4 zu ergänzen: "Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren CHF 979.00 auszurichten."

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vom 21. November 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten antragsgemäss beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 IV 98 E. 1).

1.1. Angefochten ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids. Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 139 IV 206 E. 1), der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz hebt im angefochtenen Entscheid die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 teilweise auf und weist die Sache an diesen zu neuer Entscheidung zurück. Folglich liegt ein (selbständig eröffneter) Zwischenentscheid vor, was - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1.3; 142 II 363 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2; 133 V 645 E. 2.1; Urteile 7B_533/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 1.3; 2C_792/2019 vom 30. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweis[en]).

1.2.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. dazu BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1) bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid bewirkt als solche in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 139 V 604 E. 3.2 mit Hinweisen), weil der Kosten- und Entschädigungsentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 I 174 E. 1.1.3; 142 II 363 E. 1.1; 139 V 604 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Der angefochtene Rückweisungsentscheid ist somit nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Er kann in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden.

1.2.3. Wird die von der unteren Instanz aufgrund des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kosten- und Entschädigungsregelung des Rückweisungsentscheids innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_533/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 1.4).

Es ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten nach der vorinstanzlichen Rückweisung eine neue Verfügung in der Sache erlassen hat. Folglich ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, gegen die im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid festgelegten Kosten- und Entschädigungsregelung direkt an das Bundesgericht zu gelangen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara