Sachverhalt
A.
A.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 8. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 137 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. zu 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es hob die vom Richteramt Solothurn-Lebern am 7. Dezember 2012 erstinstanzlich angeordnete Verwahrung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.
A.b. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme mit Nachentscheid vom 6. September 2019 um fünf Jahre, beginnend ab dem 8. Mai 2019. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 27. April 2020 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 auf und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme um drei Jahre, beginnend ab dem 8. Mai 2019. Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 21. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_684/2020).
A.c. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn beantragte am 8. April 2022 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete und mit obergerichtlichem Beschluss vom 27. April 2020 um drei Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben und in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung von A.________ anzuordnen.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hob mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung von A.________ an. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 2023 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und die Anordnung der Verwahrung.
Das Bundesgericht wies mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte A.________ beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn folgende Anträge:
"1. Es sei dem Betroffenen, A.________, im Platzierungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
2. Es seien die obengenannten Fragen innert 10 Tagen zu beantworten.
3. Es sei die beschuldigte Person umgehend in eine geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting zu verlegen.
4. Es sei die weisse Folter umgehend aufzuheben.
5. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Massnahmenvollzug gegen A.________ zu einer Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK (strafendes Setting) sowie zu einer solchen von Art. 3 EMRK kommt ([k]eine Lockerungsperspektive, kein[e] Vollzugsplanung; weisse Folter).
6. Es sei die Verwahrung umgehend aufzuheben.
7. Es sei eine jährliche Prüfung betr. Aufhebung der Verwahrung durchzuführen.
8. Es sei dem Betroffenen die URP [unentgeltliche Rechtspflege] für die jährliche Prüfung und für die vorliegenden Anträge zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden."
B.b. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das Amt für Justizvollzug diese Anträge ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Dagegen gelangte A.________ am 20. Februar 2025 mit Beschwerde an das Departement des Innern des Kantons Solothurn.
Mit Entscheid vom 28. Februar 2025 wies das Departement die Beschwerde ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ebenfalls ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Es erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
B.d. Mit Urteil vom 27. Juni 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid des Departements des Innern vom 28. Februar 2025 auf und wies die Sache an das Departement zur Begründung des "Wochenend-Einschlusses" unter Einbezug von Art. 3 EMRK im Sinne der Erwägungen zurück. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 wies das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.e. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ vom 20. Februar 2025 (vgl. Sachverhalt lit. B.c) abermals ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ebenfalls ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Es erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
Mit Urteil vom 9. März 2026 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ am 8. September 2025 dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hiess es gut, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich entschied es über die Kosten- (Dispositiv-Ziffer 4) und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5-7).
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2026. Weiter ersucht er um Feststellung, dass die ihm im Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 auferlegten Haftbedingungen im Rahmen der sogenannten Interventionsstufe, namentlich der mehrwöchige Ausschluss vom allgemeinen Gruppenleben bei Vollzug in einem Regime, das im Ergebnis einer Einzelhaft gleichgekommen sei, Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV sowie Art. 74 StGB verletzen würden. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das Departement des Innern des Kantons Solothurn zurückzuweisen mit der Anweisung, die Gehörsverletzung nicht bloss als geheilt zu behandeln, die Haftbedingungen einer vollständigen Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK, der Verhältnismässigkeit sowie der gesetzlichen Grundlage und Zuständigkeit zu unterziehen und die Rechtsfolgen aus der von der Vorinstanz selbst festgestellten fehlenden sachlichen Zuständigkeit für die Anordnung eines Regimes, das im Ergebnis Einzelhaft darstelle, bundesrechtskonform zu ziehen. Zudem ersucht er um Feststellung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren, die nicht durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren habe geheilt werden können. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend den Vollzug einer Strafe (vgl. Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 E. 1.1, 2.2), der grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und verfügt insoweit über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), als die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf die kritisierten Haftbedingungen verneint hat.
E. 1.2 Das rechtlich geschützte Interesse muss grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 149 V 49 E. 5.1; 147 I 1 E. 3.4). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf dieses Erfordernis, wenn die beschwerdeführende Partei rechtsgenüglich begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 139 I 206 E. 1.2.1; Urteile 7B_188/2026 vom 20. April 2026 E. 1.2.1; 7B_631/2023 vom 18. September 2025 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 152 IV 96).
Gegenstand der Beschwerde bilden die Haftbedingungen des Beschwerdeführers im Rahmen der sogenannten Interventionsstufe im Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025. Da der Beschwerdeführer rechtsgenüglich begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf die Haftbedingungen im genannten Zeitraum rügt, ist auf die Beschwerde trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht mehrere Feststellungsbegehren. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen eines zulässigen Feststellungsbegehrens (vgl. BGE 151 II 884 E. 2.2.1; 151 I 19 E. 6.4; 148 I 160 E. 1.6) vorliegend erfüllt sind. Würde sich seine Kritik gegen die Haftbedingungen als begründet erweisen, wäre die Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne einer Wiedergutmachung im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv festzustellen.
E. 1.4 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn habe ihm die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U.________ (JVA) vom 29. Juli 2025 vor Entscheidfällung nicht zugestellt oder anderweitig zur Kenntnis gebracht, weshalb er sich nicht dazu habe äussern können. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei entgegen der Vorinstanz ausgeschlossen, weil ihm diese Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugestellt worden sei und er somit nicht die Gelegenheit erhalten habe, sich hierzu zu äussern.
E. 2.2 Die Vorinstanz erwägt, die JVA habe in der Stellungnahme vom 29. Juli 2025 erstmals ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer jeden Tag und so auch an den Wochenenden eine Stunde Hofgang gewährt werde. Dies stelle eine neue Behauptung dar. Da das Departement des Innern des Kantons Solothurn diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer vor Ausfällung seines Entscheids vom 28. August 2025 nicht zugestellt habe, liege eine Gehörsverletzung vor.
Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit erhalten, sich umfassend vor dem Verwaltungsgericht zu äussern, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen könne (vgl. § 67bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 [VRG/SO; BGS 124.11]). Zudem würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Mit dieser Begründung erachtet sie die Gehörsverletzung als geheilt.
E. 2.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
E. 2.4 Es ist unbestritten, dass das Departement des Innern die Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 dem Beschwerdeführer vor Ausfällung seines Entscheids vom 28. August 2025 nicht zugestellt hat, weshalb mit der Vorinstanz eine Gehörsverletzung anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Vorinstanz gemäss § 67bis VRG/SO den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen konnte. Ebenso wenig legt er dar, warum eine Rückweisung entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. Damit einhergehend vermag er nicht darzulegen, warum die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewendet haben soll, wenn sie die Gehörsverletzung als geheilt erachtet. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht mit Verweis auf die unterlassene Zustellung der fraglichen Stellungnahme das Gegenteil. Dies genügt für die Annahme einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts nicht (vgl. unten E. 3.2.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor.
E. 3.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 II 211 E. 4.1, 196 E. 5.3; 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 151 II 262 E. 8.3; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 II 121 E. 5.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweis[en]).
E. 3.2.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts oder bei der Feststellung des Sachverhalts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 151 II 850 E. 4.3; 151 I 354 E. 2.3; je mit Hinweis). Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).
E. 3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, verfängt nicht.
E. 3.3.1 Zunächst bringt er vor, obwohl die Vorinstanz anerkenne, dass die bisherige Aktenlage gegen die Gewährung des Hofgangs am Wochenende spreche, sei es "widersprüchlich und willkürlich", wenn sie aufgrund der Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 und aus nachgereichten Individualprogrammen sowie einzelnen Einträgen im Vollzugsverlaufsjournal schliesse, der Hofgang sei auch am Wochenende gewährt worden.
Diese Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, worin der geltend gemachte "Widerspruch" in der vorinstanzlichen Argumentation liegen soll. Die Vorinstanz war vielmehr gehalten, bei der Würdigung der Haftbedingungen im fraglichen Zeitraum die einschlägigen Beweismittel und somit auch die Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 zu berücksichtigen. Wenn sie gestützt auf diese Stellungnahme, die Individualprogramme und die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei auch am Wochenende Hofgang angeboten worden, so erweist sich dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar.
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, obwohl die Vorinstanz feststelle, dass im Vollzugsverlaufsjournal nicht an jedem Tag vermerkt worden sei, ob Hofgang angeboten worden sei, halte sie fest, dies spreche nicht dagegen, dass diese Möglichkeit bestanden habe. Diese vorinstanzliche Argumentation sei "beweisrechtlich unhaltbar".
Die Kritik ist unberechtigt. Die Vorinstanz hält fest, aus den Individualprogrammen im fraglichen Zeitraum gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer wochentags von 10:20 bis 11:20 Uhr und am Wochenende (inkl. Feiertage) von 10:20 bis 11:20 Uhr Hofgang gewährt worden sei. Auch die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit des Spazierhofes nicht wahrgenommen habe, würden bestätigen, dass ihm der Hofgang angeboten worden sei. Wenn die Vorinstanz erwägt, der Umstand, dass im Vollzugsverlaufsjournal nicht jeden Tag vermerkt worden sei, ob dem Beschwerdeführer der Hofgang angeboten worden sei, spreche nicht dafür, dass er nicht die Möglichkeit dazu gehabt hätte, so ist diese Würdigung nicht schlechterdings unhaltbar, zumal sie sich nicht nur auf die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, sondern auch auf die Individualprogramme sowie auf die bereits erwähnte Stellungnahme der JVA (vgl. oben E. 3.3.1) stützt.
E. 3.3.3 Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 ein Hofgang faktisch nicht möglich gewesen sei, zumal er in diesem Zeitraum offenbar auch in der Lage gewesen sei, zu arbeiten und Fitness zu machen. Einzig aus der Evaluation für den Zeitraum vom 17. bis 24. Dezember 2024 gehe hervor, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht habe arbeiten können; ansonsten habe er diese Möglichkeit regelmässig wahrgenommen oder darauf verzichtet.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im fraglichen Zeitraum den Hof mit dem Rollator faktisch nicht nutzen können, dann beschränkt er sich darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, was für die Annahme von Willkür nicht genügt (vgl. BGE 151 I 354 E. 5.4; 148 V 366 E. 3.3). Indem die Vorinstanz feststellt, dass dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ein Hofgang faktisch möglich gewesen sei, verwirft sie - zumindest implizit - die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers. Da eine Begründung auch implizit erfolgen kann (Urteile 7B_1084/2025 vom 19. Februar 2026 E. 5.2.1; 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2; je mit Hinweis[en]), erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz bezüglich der Würdigung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK einen "offenkundigen inneren Widerspruch" vor. Diese Kritik richtet sich gegen die rechtliche Würdigung. Darauf wird im Folgenden eingegangen (vgl. unten E. 4). Die erhobene Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil eingehend dar, warum sie die Voraussetzungen für die Interventionsstufe bzw. Einzelhaft als erfüllt erachtet. Ebenso begründet sie hinreichend, warum sie von der Verhältnismässigkeit der auferlegten Haftbedingungen ausgeht. Sie nennt in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres sachgerecht anfechten (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK .
E. 4.2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass das für den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum im Rahmen der Interventionsstufe geltende Setting im Ergebnis einer Einzelhaft entsprach. Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. In Bezug auf die Haftbedingungen gehen die Garantien der EMRK nicht über diejenigen der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechts hinaus (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; 140 I 125 E. 3.3; 118 Ia 64 E. 2d; Urteil 6B_497/2025 vom 24. Juni 2026 E. 3.2).
E. 4.2.3 Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.3.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Z.A. und K.S. gegen Türkei vom 5. Mai 2026, Nr. 36449/17, § 61;
Kryuk gegen Ukraine vom 5. März 2026, Nr. 50474/20 und 50480/20, § 24). Die Beantwortung der Frage, ob dieses Mindestmass erreicht ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; 134 I 221 E. 3.2.1; je mit Hinweis), insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person (BGE 139 I 272 E. 4; 134 I 221 E. 3.2.1; Urteile 7B_668/2025 vom 5. Februar 2026 E. 5.2.1; 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.3; je mit Hinweis[en]; Urteile des EGMR
Z.A. und K.S. gegen Türkei, § 61;
Kryuk gegen Ukraine, § 24).
E. 4.2.4 Haftbedingungen verstossen dann gegen Art. 3 EMRK, wenn sie ein höheres Mass an Erniedrigung oder Entwürdigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt (BGE 141 I 141 E. 6.3.4; 140 I 246 E. 2.4.1, 125 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteile 7B_668/2025 vom 5. Februar 2026 E. 5.2.1; 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 4.2.1; Urteile des EGMR
Ukraine und Niederlande gegen Russland vom 9. Juli 2025, Nr. 8019/16 etc., § 1061;
Mursic gegen Kroatien vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 99; je mit Hinweis[en]). Aus diesem Grund muss der Staat sicherstellen, dass die betroffene Person in Haft nicht mehr leidet, als dies aufgrund des Freiheitsentzugs unvermeidlich ist, und die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Person in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1; 140 I 246 E. 2.4.1, 125 E. 3.5; Urteile 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 4.2.1; 7B_993/2023 vom 27. Juni 2024 E. 5.1.1; Urteile des EGMR
Eldar Hasavon gegen Aserbaidschan vom 10. Oktober 2024, Nr. 12058/21, § 94;
Mursic gegen Kroatien, § 99; vgl. auch Urteile 2C_530/2025 vom 10. November 2025 E. 5.2; 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.1).
Bei der Beurteilung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK sind die gesamten Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4.2.3), namentlich die Auswirkungen der Haftbedingungen, die Strenge der Massnahme, ihre Dauer, ihr Ziel und ihre Folgen für die inhaftierte Person (Urteile des EGMR
Piechowicz gegen Polen vom 17. April 2012, Nr. 20071/07, § 163;
Ramirez Sanchez gegen Frankreich vom 4. Juli 2006, Nr. 59450/00, § 119; Urteile 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 4.2.1; 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.1; je mit Hinweisen).
E. 4.2.5 Die Gefährlichkeit eines Gefangenen kann seine Unterbringung in Einzelhaft erforderlich machen (vgl. Art. 78 lit. b StGB; Urteil 6B_1167/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.4; vgl. oben E. 4.2.1). Diese stellt für sich allein noch keine unmenschliche, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verletzende Behandlung dar (vgl. Urteile 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.2; 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; URWYLER/WEIDMANN/NOLL/SCHNYDER, Einzelhaft im Straf- und Massnahmenvollzug, Empirische Befunde - Rechtlicher Rahmen - Entwicklungsmöglichkeiten, 2026, S. 43).
Eine lang andauernde und vollständige soziale Isolierung des Gefangenen, die mit der weitgehenden Unterdrückung seiner natürlichen Sinneswahrnehmungen verbunden ist, kann hingegen eine Form unmenschlicher Behandlung darstellen, die nicht durch Sicherheitsinteressen gerechtfertigt werden kann (vgl. Urteile 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.2; 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des EGMR
Schmidt und Smigol gegen Estland vom 28. November 2023, Nr. 3501/20 etc., § 124;
Ramirez Sanchez gegen Frankreich, § 123; URWYLER/WEIDMANN/NOLL/SCHNYDER, a.a.O., S. 44).
E. 4.2.6 Auch der EGMR anerkennt die Schwierigkeiten, die sich für die Vollzugsbehörden bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung einer Haftanstalt im Umgang mit Gefangenen ergeben können (Urteil des EGMR
Shlykov und andere gegen Russland vom 19. Januar 2021, Nr. 78638/11 etc., § 90 mit Hinweisen). Entsprechend sind gemäss der Praxis des EGMR strengere Haftregime für gefährliche Gefangene, die auf einer Trennung dieser von der Gefangenengemeinschaft in Verbindung mit verschärften Massnahmen basieren, nicht per se unvereinbar mit Art. 3 EMRK (vgl. Urteile des EGMR
Morabito gegen Italien vom 10. April 2025, Nr. 4953/22, § 125;
Piechowicz gegen Polen, §§ 161 f.;
Ramirez Sanchez gegen Frankreich, § 138; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.3). Die Vertragsstaaten müssen allerdings auch im Rahmen solcher Haftregime sicherstellen, dass das Leiden des Gefangenen nicht über das unvermeidliche Mass hinausgeht und die Gesundheit und das Wohlergehen der betroffenen Person in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind (vgl. Urteile des EGMR
Morabito gegen Italien, § 125;
Piechowicz gegen Polen, § 162; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, warum sie zum Ergebnis gelangt, dass die Haftbedingungen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen haben. Dabei berücksichtigt sie die einschlägigen Kriterien und würdigt diese umfassend. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
E. 4.3.1 Wenn er zunächst geltend macht, ein "formales Angebot" von Hofgang genüge den Anforderungen von Art. 3 EMRK nicht, wenn es - wie vorliegend - aufgrund einer Behinderung (Multiple Sklerose, Rollatorabhängigkeit) "faktisch" nicht nutzbar sei, dann weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab (vgl. oben E. 3.3.3), ohne eine Willkürrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 3.2.2).
Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie hätte abklären müssen, ob der Hof für ihn mit dem Rollator überhaupt benutzbar gewesen sei, dann rügt er - zumindest sinngemäss - eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Obwohl eine solche Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3), erweist sie sich als unbegründet. Die Vorinstanz stellt fest, ein Hofgang sei für den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum faktisch möglich gewesen (vgl. oben E. 3.3.3), womit sie implizit von der Zugänglichkeit des Hofes für den Beschwerdeführer ausgeht. Wenn der Beschwerdeführer dies in Abrede stellt, dann beschränkt er sich darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 4.3.2 Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliegend nicht (hinreichend) berücksichtigt haben soll. Wenn dieser behauptet, die "notwendige[n] medizinische[n] Abklärungen" seien unterlassen worden, dann beschränkt er sich vor Bundesgericht darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Die Vorinstanz hält fest, es gebe keine Hinweise, dass die notwendige medizinische Betreuung des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht sichergestellt gewesen sei. Aus dem Vollzugsverlaufsjournal gehe hervor, dass er seine Medikamente erhalten habe. Zudem sei ihm Unterstützung bei der Körperpflege angeboten worden. Weiter sei der Gesundheitsdienst hinzugezogen worden. Am 19. Dezember 2024 sei eine ärztliche Begutachtung seines Gesundheitszustandes erfolgt. Am 11. Februar 2025 habe ein Gespräch mit dem Psychiater stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei zudem Physiotherapie gewährt worden.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, es sei nicht ersichtlich, dass die körperliche und geistige Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht geschützt oder seine medizinische Versorgung nicht bereitgestellt worden sein soll.
E. 4.3.3 Die Vorinstanz verneint eine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum. Sie verweist auf die regelmässig vorkommenden Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer aufgestellt, motiviert, zufrieden, freundlich bzw. gut gelaunt wirke. Es gebe keine konkreten Hinweisen, dass die Haftbedingungen eine schwere psychische Belastung und weitere Probleme verursacht hätten. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, der sich aus dem Vollzugsverlaufsjournal ergebe, ist gemäss der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mit einem anderen Namen angesprochen zu werden, eine Folge der Haftbedingungen darstelle bzw. einen Haftschaden belege.
Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht konkret auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, auszuführen, sein Gesundheitszustand habe sich in der Isolation "stark verschlechtert". Diese Rüge erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er im fraglichen Zeitraum habe regelmässig telefonieren, Besuche empfangen, arbeiten, den Fitnessraum nutzen und Gespräche mit dem Gefängnispersonal führen können.
Wenn er vor Bundesgericht pauschal vorbringt, der Umstand, dass "formal" Kontakte möglich gewesen seien, sage nichts über deren tatsächliche Qualität oder soziale Integrationswirkung aus, vermag er nicht darzulegen, warum er - entgegen der vorinstanzlichen Würdigung - in einem Umfang isoliert gewesen sein soll, der geeignet sei, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen.
E. 4.3.5 Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "fehlende realistische Lockerungsperspektive" vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich oder sonst wie rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer werde nicht jede Perspektive oder Aussicht auf Lockerungen genommen. Vielmehr habe er aufgrund der wöchentlichen Überprüfung erneut die Gelegenheit, sich zu bewähren. Die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal würden bestätigen, dass die Individualprogramme angepasst worden seien und bereits innerhalb der Interventionsstufe Lockerungen gewährt worden seien. Bei der wöchentlichen Beurteilung werde auch die Forensik beigezogen, womit eine fachpsychologische Einschätzung vorhanden sei. Von einer administrativ routinemässigen (unbegrenzten) standardisierten Verlängerung könne mit Blick auf den Inhalt der Individualprogramme und deren Anpassung nicht ausgegangen werden.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass im fraglichen Zeitraum wöchentlich bloss eine "abstrakte Überprüfung" erfolgt sei. Vielmehr fand nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wöchentlich eine konkrete Beurteilung statt, die aufgrund des Beizugs der Forensik auch eine fachpsychologische Einschätzung beinhaltete. Es kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, dass im fraglichen Zeitraum nicht abgeklärt worden sei, wie sich die Isolation auf die psychische und somatische Gesundheit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe.
E. 4.3.6 Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Würdigung seines Gesundheitszustandes. Obwohl er in diesem Zusammenhang nicht (mehr) bestreitet, dass im fraglichen Zeitraum die notwendige medizinische Betreuung sichergestellt gewesen und eine zusätzliche Verschlechterung seines Zustands nicht ersichtlich sei, stellt er generell die Zulässigkeit von Einzelhaft bei einem gesundheitlich und psychisch stark belasteten Verwahrten in Abrede. Er wirft der Vorinstanz vor, nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, dass Isolation gerade bei vulnerablen Personen besonders schwer wiege.
Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht erkennbar, dass die gerügten Haftbedingungen ein für psychisch Kranke ungeeignetes Setting sein solle. Der Beschwerdeführer sei weiterhin psychologisch betreut worden. Entsprechend werde über die Anpassungen des Programms im Betreuungsteam mit der Forensik entschieden. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch in diesem Zusammenhang, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, im fraglichen Zeitraum weiterhin psychologisch betreut worden zu sein. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.
E. 4.3.7 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne seine "tatsächliche Handlungsfähigkeit" im fraglichen Zeitraum und würdige seinen Verzicht auf Vollzugsangebote zu Unrecht als Selbstverschulden.
Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im fraglichen Zeitraum auf Angebote (Hofgang, Physiotherapie, Fitness, Arbeit) verzichtet zu haben. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage erwägt, die gerügte Isolation des Beschwerdeführers sei zumindest teilweise selbstverursacht gewesen, dann ist diese Würdigung weder konventions- noch bundesrechtswidrig.
E. 4.3.8 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die "tatsächlichen Haftbedingungen" seien teilweise nicht aus "zeitnahen Originalakten", sondern aus "nachträglicher behördlicher Rekonstruktion" abgeleitet worden. Dies betreffe etwa die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 19. Januar 2026 und die telefonische Rückfrage bei der JVA vom 16. Januar 2026. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz sei "klar falsch" und "aktenwidrig".
Die Kritik erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Obwohl die Vorinstanz die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzugs vom 19. Januar 2026 erwähnt, ist nicht ersichtlich, dass sie diese (oder die "telefonische Rückfrage" bei der JVA vom 16. Januar 2026) bei ihrer Würdigung berücksichtigt. Von einer "Aktenwidrigkeit" der vorinstanzlichen Feststellungen kann keine Rede sein.
E. 4.3.9 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Dauer und die Konsequenzen der Isolation seien nicht verhältnismässig [gewesen]. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, mildere Massnahmen nicht geprüft und insofern eine unvollständige Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen zu haben.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich (auch) in diesem Punkt weitgehend darauf, seine eigene Sicht der Dinge aufzuzeigen, ohne auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Haftbedingungen konkret einzugehen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Dauer der Haftbedingungen, die von der Vorinstanz ebenfalls als verhältnismässig erachtet wurde. Damit einhergehend vermag er nicht darzulegen, warum die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit zu Unrecht bejaht haben soll. Dies ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe bzw. Einzelhaft geeignet war, eine Fremdgefährdung zu verhindern. Mit dieser vorinstanzlichen Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr beschränkt er sich darauf, vor Bundesgericht zu behaupten, dass die Isolation nicht geeignet sei, ein "öffentliches Ziel" zu erreichen.
In Bezug auf die Erforderlichkeit der Haftbedingungen legt die Vorinstanz - entgegen der Beschwerde - sehr wohl dar, warum mit Blick auf das drohende Verhalten des Beschwerdeführers sowie die von ihm ausgehende Gefahr keine milderen Massnahmen in Betracht kommen. Dieser stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, sich auch im Rahmen der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft nicht von den ausgesprochenen Drohungen distanziert bzw. sogar neue Drohungen geäussert zu haben.
Schliesslich erachtet die Vorinstanz die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer mit Blick auf das hohe Rechtsgut der Sicherheit Dritter unter Berücksichtigung der möglichen Hofgänge, Besuche, Telefonate, Arbeit und Fitness sowie unter Berücksichtigung der Lockerungsperspektiven als zumutbar. Gemäss der Vorinstanz lagen legitime Interessen für die auferlegten Haftbedingungen vor, welche die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Mit der vorinstanzlichen Würdigung der Zumutbarkeit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Da sich die Vorinstanz zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Haftbedingungen geäussert hat, kann ihr keine unvollständige Verhältnismässigkeitsprüfung vorgeworfen werden.
E. 4.3.10 In Bezug auf die Voraussetzungen für seine Versetzung in die und für den Verbleib in der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es am 16. November 2024 zu einem gravierenden Vorfall gekommen ist. Ebenso wenig bringt er vor, die Versetzung angefochten zu haben. Indessen macht er geltend, die Vorinstanz leite aus diesem Einzelereignis sowie aus mehreren protokollierten verbalen Entgleisungen eine über den gesamten Beurteilungszeitraum fortbestehende Hochgefährlichkeit ab, ohne die Qualität der Äusserungen differenziert zu würdigen.
Diese Ausführungen genügen nicht, um die vorinstanzliche Würdigung seiner Gefährlichkeit als willkürlich oder sonst wie rechtswidrig auszuweisen. Die Rechtsprechung lässt strengere Haftregime für gefährliche Gefangene zu (vgl. oben E. 4.2.5 f.). Die Vorinstanz erwägt, es sei gerichtsnotorisch, dass beim Beschwerdeführer eine Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten bestehe (angefochtenes Urteil S. 12 E. 6.1 mit Verweis auf die Urteile VWBES.2018.339 vom 20. Dezember 2018 und 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3, 2.8). Weiter hält sie fest, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr auch zum Zeitpunkt der Versetzung in die Interventionsstufe bestanden und dass er sich auch nach der Versetzung nicht von den Drohungen distanziert bzw. sogar neue Drohungen geäussert habe. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret auseinander. Vielmehr versucht er, die nach der Versetzung ausgesprochenen Drohungen als "verbale Entgleisungen" zu bagatellisieren. Eine solche Argumentation vermag die vorinstanzliche Annahme einer Fremdgefährdung nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch für den Umstand, dass im fraglichen Zeitraum teilweise Lockerungen der Haftregime erfolgten.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ein Ereignisbericht betreffend "Drohungen" im Zeitraum vom 10. bis 17. Dezember 2024 fehlt. Inwiefern dieser Umstand geeignet sein soll, die vorinstanzliche Annahme einer Fremdgefährdung zu erschüttern, ist indes weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht bestreitet, sich im fraglichen Zeitraum nicht von den bisherigen Drohungen distanziert und neue Drohungen ausgesprochen zu haben.
E. 4.3.11 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die fehlende sachliche Zuständigkeit der JVA zur Anordnung eines Haftregimes, das im Ergebnis Einzelhaft entspreche, zwar ausdrücklich bejahe, den Zuständigkeitsmangel aber anschliessend in unhaltbarer Weise "bagatellisiere".
E. 5.2 Die Vorinstanz erwägt, die Versetzung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe sei mit Blick auf die Sicherheit bzw. die von ihm ausgehende Gefahr erfolgt, wofür die JVA grundsätzlich zuständig sei. Aufgrund des kompletten Gruppenausschlusses, welcher sich nicht auf einen befristeten Zeitraum bezogen habe und über einen längeren Zeitraum verlängert worden sei, entspreche die Versetzung in die Interventionsstufe im Falle des Beschwerdeführers jedoch einer Einzelhaft. Die sachliche Zuständigkeit hierfür liege folglich nicht mehr bei der Vollzugseinrichtung, sondern (seit dem 1. November 2021) bei der einweisenden Behörde (§ 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 13. November 2013 [JUVG/SO; BGS 331.11]). Dies sei aber nicht leicht erkennbar gewesen. Bisher sei die Versetzung in die Interventionsstufe auch nie mit Einzelhaft im Sinne von § 25 Abs. 3 lit. b JUVG/SO gleichgesetzt oder die Zuständigkeit der JVA bemängelt worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich insofern um eine Ausnahme. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Interventionsstufe generell einer Einzelhaft gleichkomme. Mit dieser Begründung verneint die Vorinstanz die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit der JVA und folglich die Nichtigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe.
E. 5.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nur ganz ausnahmsweise nichtig. Dies ist nach der Evidenztheorie der Fall, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 152 I 9 E. 4.1; 150 II 244 E. 4.2.1; 149 IV 9 E. 6.1; 148 IV 445 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, dass im vorliegenden Fall - entgegen der vorinstanzlichen Würdigung - die sachliche Unzuständigkeit der JVA für die Anordnung der Interventionsstufe offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar gewesen wäre. Dies ist angesichts der vorinstanzlichen Begründung, mit der sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), auch nicht ersichtlich.
Da sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung (fehlende leichte Erkennbarkeit des Nichtigkeitsgrundes) als unberechtigt erweist, soweit darauf einzutreten ist, ist nicht mehr auf seine Kritik an der vorinstanzlichen Eventualbegründung einzutreten (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_466/2026
Urteil vom 20. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Ambassadorenhof,
Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
2. Amt für Justizvollzug,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftbedingungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2026 (VWBES.2025.318).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 8. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 137 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. zu 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es hob die vom Richteramt Solothurn-Lebern am 7. Dezember 2012 erstinstanzlich angeordnete Verwahrung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.
A.b. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme mit Nachentscheid vom 6. September 2019 um fünf Jahre, beginnend ab dem 8. Mai 2019. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 27. April 2020 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 auf und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme um drei Jahre, beginnend ab dem 8. Mai 2019. Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 21. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_684/2020).
A.c. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn beantragte am 8. April 2022 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete und mit obergerichtlichem Beschluss vom 27. April 2020 um drei Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben und in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung von A.________ anzuordnen.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hob mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung von A.________ an. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 2023 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und die Anordnung der Verwahrung.
Das Bundesgericht wies mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte A.________ beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn folgende Anträge:
"1. Es sei dem Betroffenen, A.________, im Platzierungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
2. Es seien die obengenannten Fragen innert 10 Tagen zu beantworten.
3. Es sei die beschuldigte Person umgehend in eine geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting zu verlegen.
4. Es sei die weisse Folter umgehend aufzuheben.
5. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Massnahmenvollzug gegen A.________ zu einer Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK (strafendes Setting) sowie zu einer solchen von Art. 3 EMRK kommt ([k]eine Lockerungsperspektive, kein[e] Vollzugsplanung; weisse Folter).
6. Es sei die Verwahrung umgehend aufzuheben.
7. Es sei eine jährliche Prüfung betr. Aufhebung der Verwahrung durchzuführen.
8. Es sei dem Betroffenen die URP [unentgeltliche Rechtspflege] für die jährliche Prüfung und für die vorliegenden Anträge zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden."
B.b. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das Amt für Justizvollzug diese Anträge ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Dagegen gelangte A.________ am 20. Februar 2025 mit Beschwerde an das Departement des Innern des Kantons Solothurn.
Mit Entscheid vom 28. Februar 2025 wies das Departement die Beschwerde ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ebenfalls ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Es erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
B.d. Mit Urteil vom 27. Juni 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid des Departements des Innern vom 28. Februar 2025 auf und wies die Sache an das Departement zur Begründung des "Wochenend-Einschlusses" unter Einbezug von Art. 3 EMRK im Sinne der Erwägungen zurück. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 wies das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.e. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ vom 20. Februar 2025 (vgl. Sachverhalt lit. B.c) abermals ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ebenfalls ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Es erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
Mit Urteil vom 9. März 2026 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ am 8. September 2025 dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hiess es gut, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich entschied es über die Kosten- (Dispositiv-Ziffer 4) und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5-7).
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2026. Weiter ersucht er um Feststellung, dass die ihm im Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 auferlegten Haftbedingungen im Rahmen der sogenannten Interventionsstufe, namentlich der mehrwöchige Ausschluss vom allgemeinen Gruppenleben bei Vollzug in einem Regime, das im Ergebnis einer Einzelhaft gleichgekommen sei, Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV sowie Art. 74 StGB verletzen würden. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das Departement des Innern des Kantons Solothurn zurückzuweisen mit der Anweisung, die Gehörsverletzung nicht bloss als geheilt zu behandeln, die Haftbedingungen einer vollständigen Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK, der Verhältnismässigkeit sowie der gesetzlichen Grundlage und Zuständigkeit zu unterziehen und die Rechtsfolgen aus der von der Vorinstanz selbst festgestellten fehlenden sachlichen Zuständigkeit für die Anordnung eines Regimes, das im Ergebnis Einzelhaft darstelle, bundesrechtskonform zu ziehen. Zudem ersucht er um Feststellung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren, die nicht durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren habe geheilt werden können. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend den Vollzug einer Strafe (vgl. Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 E. 1.1, 2.2), der grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG).
1.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und verfügt insoweit über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), als die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf die kritisierten Haftbedingungen verneint hat.
1.2. Das rechtlich geschützte Interesse muss grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 149 V 49 E. 5.1; 147 I 1 E. 3.4). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf dieses Erfordernis, wenn die beschwerdeführende Partei rechtsgenüglich begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 139 I 206 E. 1.2.1; Urteile 7B_188/2026 vom 20. April 2026 E. 1.2.1; 7B_631/2023 vom 18. September 2025 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 152 IV 96).
Gegenstand der Beschwerde bilden die Haftbedingungen des Beschwerdeführers im Rahmen der sogenannten Interventionsstufe im Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025. Da der Beschwerdeführer rechtsgenüglich begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf die Haftbedingungen im genannten Zeitraum rügt, ist auf die Beschwerde trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses einzutreten.
1.3. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht mehrere Feststellungsbegehren. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen eines zulässigen Feststellungsbegehrens (vgl. BGE 151 II 884 E. 2.2.1; 151 I 19 E. 6.4; 148 I 160 E. 1.6) vorliegend erfüllt sind. Würde sich seine Kritik gegen die Haftbedingungen als begründet erweisen, wäre die Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne einer Wiedergutmachung im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv festzustellen.
1.4. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn habe ihm die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U.________ (JVA) vom 29. Juli 2025 vor Entscheidfällung nicht zugestellt oder anderweitig zur Kenntnis gebracht, weshalb er sich nicht dazu habe äussern können. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei entgegen der Vorinstanz ausgeschlossen, weil ihm diese Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugestellt worden sei und er somit nicht die Gelegenheit erhalten habe, sich hierzu zu äussern.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die JVA habe in der Stellungnahme vom 29. Juli 2025 erstmals ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer jeden Tag und so auch an den Wochenenden eine Stunde Hofgang gewährt werde. Dies stelle eine neue Behauptung dar. Da das Departement des Innern des Kantons Solothurn diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer vor Ausfällung seines Entscheids vom 28. August 2025 nicht zugestellt habe, liege eine Gehörsverletzung vor.
Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit erhalten, sich umfassend vor dem Verwaltungsgericht zu äussern, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen könne (vgl. § 67bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 [VRG/SO; BGS 124.11]). Zudem würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Mit dieser Begründung erachtet sie die Gehörsverletzung als geheilt.
2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
2.4. Es ist unbestritten, dass das Departement des Innern die Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 dem Beschwerdeführer vor Ausfällung seines Entscheids vom 28. August 2025 nicht zugestellt hat, weshalb mit der Vorinstanz eine Gehörsverletzung anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Vorinstanz gemäss § 67bis VRG/SO den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen konnte. Ebenso wenig legt er dar, warum eine Rückweisung entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. Damit einhergehend vermag er nicht darzulegen, warum die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewendet haben soll, wenn sie die Gehörsverletzung als geheilt erachtet. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht mit Verweis auf die unterlassene Zustellung der fraglichen Stellungnahme das Gegenteil. Dies genügt für die Annahme einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts nicht (vgl. unten E. 3.2.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor.
3.2.
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 II 211 E. 4.1, 196 E. 5.3; 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 151 II 262 E. 8.3; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 II 121 E. 5.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweis[en]).
3.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts oder bei der Feststellung des Sachverhalts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 151 II 850 E. 4.3; 151 I 354 E. 2.3; je mit Hinweis). Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, verfängt nicht.
3.3.1. Zunächst bringt er vor, obwohl die Vorinstanz anerkenne, dass die bisherige Aktenlage gegen die Gewährung des Hofgangs am Wochenende spreche, sei es "widersprüchlich und willkürlich", wenn sie aufgrund der Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 und aus nachgereichten Individualprogrammen sowie einzelnen Einträgen im Vollzugsverlaufsjournal schliesse, der Hofgang sei auch am Wochenende gewährt worden.
Diese Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, worin der geltend gemachte "Widerspruch" in der vorinstanzlichen Argumentation liegen soll. Die Vorinstanz war vielmehr gehalten, bei der Würdigung der Haftbedingungen im fraglichen Zeitraum die einschlägigen Beweismittel und somit auch die Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 zu berücksichtigen. Wenn sie gestützt auf diese Stellungnahme, die Individualprogramme und die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei auch am Wochenende Hofgang angeboten worden, so erweist sich dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar.
3.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, obwohl die Vorinstanz feststelle, dass im Vollzugsverlaufsjournal nicht an jedem Tag vermerkt worden sei, ob Hofgang angeboten worden sei, halte sie fest, dies spreche nicht dagegen, dass diese Möglichkeit bestanden habe. Diese vorinstanzliche Argumentation sei "beweisrechtlich unhaltbar".
Die Kritik ist unberechtigt. Die Vorinstanz hält fest, aus den Individualprogrammen im fraglichen Zeitraum gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer wochentags von 10:20 bis 11:20 Uhr und am Wochenende (inkl. Feiertage) von 10:20 bis 11:20 Uhr Hofgang gewährt worden sei. Auch die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit des Spazierhofes nicht wahrgenommen habe, würden bestätigen, dass ihm der Hofgang angeboten worden sei. Wenn die Vorinstanz erwägt, der Umstand, dass im Vollzugsverlaufsjournal nicht jeden Tag vermerkt worden sei, ob dem Beschwerdeführer der Hofgang angeboten worden sei, spreche nicht dafür, dass er nicht die Möglichkeit dazu gehabt hätte, so ist diese Würdigung nicht schlechterdings unhaltbar, zumal sie sich nicht nur auf die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, sondern auch auf die Individualprogramme sowie auf die bereits erwähnte Stellungnahme der JVA (vgl. oben E. 3.3.1) stützt.
3.3.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 ein Hofgang faktisch nicht möglich gewesen sei, zumal er in diesem Zeitraum offenbar auch in der Lage gewesen sei, zu arbeiten und Fitness zu machen. Einzig aus der Evaluation für den Zeitraum vom 17. bis 24. Dezember 2024 gehe hervor, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht habe arbeiten können; ansonsten habe er diese Möglichkeit regelmässig wahrgenommen oder darauf verzichtet.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im fraglichen Zeitraum den Hof mit dem Rollator faktisch nicht nutzen können, dann beschränkt er sich darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, was für die Annahme von Willkür nicht genügt (vgl. BGE 151 I 354 E. 5.4; 148 V 366 E. 3.3). Indem die Vorinstanz feststellt, dass dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ein Hofgang faktisch möglich gewesen sei, verwirft sie - zumindest implizit - die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers. Da eine Begründung auch implizit erfolgen kann (Urteile 7B_1084/2025 vom 19. Februar 2026 E. 5.2.1; 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2; je mit Hinweis[en]), erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz bezüglich der Würdigung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK einen "offenkundigen inneren Widerspruch" vor. Diese Kritik richtet sich gegen die rechtliche Würdigung. Darauf wird im Folgenden eingegangen (vgl. unten E. 4). Die erhobene Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil eingehend dar, warum sie die Voraussetzungen für die Interventionsstufe bzw. Einzelhaft als erfüllt erachtet. Ebenso begründet sie hinreichend, warum sie von der Verhältnismässigkeit der auferlegten Haftbedingungen ausgeht. Sie nennt in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres sachgerecht anfechten (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK .
4.2.
4.2.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass das für den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum im Rahmen der Interventionsstufe geltende Setting im Ergebnis einer Einzelhaft entsprach. Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB).
4.2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. In Bezug auf die Haftbedingungen gehen die Garantien der EMRK nicht über diejenigen der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechts hinaus (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; 140 I 125 E. 3.3; 118 Ia 64 E. 2d; Urteil 6B_497/2025 vom 24. Juni 2026 E. 3.2).
4.2.3. Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.3.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Z.A. und K.S. gegen Türkei vom 5. Mai 2026, Nr. 36449/17, § 61;
Kryuk gegen Ukraine vom 5. März 2026, Nr. 50474/20 und 50480/20, § 24). Die Beantwortung der Frage, ob dieses Mindestmass erreicht ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; 134 I 221 E. 3.2.1; je mit Hinweis), insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person (BGE 139 I 272 E. 4; 134 I 221 E. 3.2.1; Urteile 7B_668/2025 vom 5. Februar 2026 E. 5.2.1; 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.3; je mit Hinweis[en]; Urteile des EGMR
Z.A. und K.S. gegen Türkei, § 61;
Kryuk gegen Ukraine, § 24).
4.2.4. Haftbedingungen verstossen dann gegen Art. 3 EMRK, wenn sie ein höheres Mass an Erniedrigung oder Entwürdigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt (BGE 141 I 141 E. 6.3.4; 140 I 246 E. 2.4.1, 125 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteile 7B_668/2025 vom 5. Februar 2026 E. 5.2.1; 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 4.2.1; Urteile des EGMR
Ukraine und Niederlande gegen Russland vom 9. Juli 2025, Nr. 8019/16 etc., § 1061;
Mursic gegen Kroatien vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 99; je mit Hinweis[en]). Aus diesem Grund muss der Staat sicherstellen, dass die betroffene Person in Haft nicht mehr leidet, als dies aufgrund des Freiheitsentzugs unvermeidlich ist, und die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Person in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1; 140 I 246 E. 2.4.1, 125 E. 3.5; Urteile 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 4.2.1; 7B_993/2023 vom 27. Juni 2024 E. 5.1.1; Urteile des EGMR
Eldar Hasavon gegen Aserbaidschan vom 10. Oktober 2024, Nr. 12058/21, § 94;
Mursic gegen Kroatien, § 99; vgl. auch Urteile 2C_530/2025 vom 10. November 2025 E. 5.2; 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.1).
Bei der Beurteilung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK sind die gesamten Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4.2.3), namentlich die Auswirkungen der Haftbedingungen, die Strenge der Massnahme, ihre Dauer, ihr Ziel und ihre Folgen für die inhaftierte Person (Urteile des EGMR
Piechowicz gegen Polen vom 17. April 2012, Nr. 20071/07, § 163;
Ramirez Sanchez gegen Frankreich vom 4. Juli 2006, Nr. 59450/00, § 119; Urteile 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 4.2.1; 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.1; je mit Hinweisen).
4.2.5. Die Gefährlichkeit eines Gefangenen kann seine Unterbringung in Einzelhaft erforderlich machen (vgl. Art. 78 lit. b StGB; Urteil 6B_1167/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.4; vgl. oben E. 4.2.1). Diese stellt für sich allein noch keine unmenschliche, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verletzende Behandlung dar (vgl. Urteile 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.2; 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; URWYLER/WEIDMANN/NOLL/SCHNYDER, Einzelhaft im Straf- und Massnahmenvollzug, Empirische Befunde - Rechtlicher Rahmen - Entwicklungsmöglichkeiten, 2026, S. 43).
Eine lang andauernde und vollständige soziale Isolierung des Gefangenen, die mit der weitgehenden Unterdrückung seiner natürlichen Sinneswahrnehmungen verbunden ist, kann hingegen eine Form unmenschlicher Behandlung darstellen, die nicht durch Sicherheitsinteressen gerechtfertigt werden kann (vgl. Urteile 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.2; 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des EGMR
Schmidt und Smigol gegen Estland vom 28. November 2023, Nr. 3501/20 etc., § 124;
Ramirez Sanchez gegen Frankreich, § 123; URWYLER/WEIDMANN/NOLL/SCHNYDER, a.a.O., S. 44).
4.2.6. Auch der EGMR anerkennt die Schwierigkeiten, die sich für die Vollzugsbehörden bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung einer Haftanstalt im Umgang mit Gefangenen ergeben können (Urteil des EGMR
Shlykov und andere gegen Russland vom 19. Januar 2021, Nr. 78638/11 etc., § 90 mit Hinweisen). Entsprechend sind gemäss der Praxis des EGMR strengere Haftregime für gefährliche Gefangene, die auf einer Trennung dieser von der Gefangenengemeinschaft in Verbindung mit verschärften Massnahmen basieren, nicht per se unvereinbar mit Art. 3 EMRK (vgl. Urteile des EGMR
Morabito gegen Italien vom 10. April 2025, Nr. 4953/22, § 125;
Piechowicz gegen Polen, §§ 161 f.;
Ramirez Sanchez gegen Frankreich, § 138; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.3). Die Vertragsstaaten müssen allerdings auch im Rahmen solcher Haftregime sicherstellen, dass das Leiden des Gefangenen nicht über das unvermeidliche Mass hinausgeht und die Gesundheit und das Wohlergehen der betroffenen Person in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind (vgl. Urteile des EGMR
Morabito gegen Italien, § 125;
Piechowicz gegen Polen, § 162; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, warum sie zum Ergebnis gelangt, dass die Haftbedingungen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen haben. Dabei berücksichtigt sie die einschlägigen Kriterien und würdigt diese umfassend. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.3.1. Wenn er zunächst geltend macht, ein "formales Angebot" von Hofgang genüge den Anforderungen von Art. 3 EMRK nicht, wenn es - wie vorliegend - aufgrund einer Behinderung (Multiple Sklerose, Rollatorabhängigkeit) "faktisch" nicht nutzbar sei, dann weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab (vgl. oben E. 3.3.3), ohne eine Willkürrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 3.2.2).
Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie hätte abklären müssen, ob der Hof für ihn mit dem Rollator überhaupt benutzbar gewesen sei, dann rügt er - zumindest sinngemäss - eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Obwohl eine solche Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3), erweist sie sich als unbegründet. Die Vorinstanz stellt fest, ein Hofgang sei für den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum faktisch möglich gewesen (vgl. oben E. 3.3.3), womit sie implizit von der Zugänglichkeit des Hofes für den Beschwerdeführer ausgeht. Wenn der Beschwerdeführer dies in Abrede stellt, dann beschränkt er sich darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3.2. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliegend nicht (hinreichend) berücksichtigt haben soll. Wenn dieser behauptet, die "notwendige[n] medizinische[n] Abklärungen" seien unterlassen worden, dann beschränkt er sich vor Bundesgericht darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Die Vorinstanz hält fest, es gebe keine Hinweise, dass die notwendige medizinische Betreuung des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht sichergestellt gewesen sei. Aus dem Vollzugsverlaufsjournal gehe hervor, dass er seine Medikamente erhalten habe. Zudem sei ihm Unterstützung bei der Körperpflege angeboten worden. Weiter sei der Gesundheitsdienst hinzugezogen worden. Am 19. Dezember 2024 sei eine ärztliche Begutachtung seines Gesundheitszustandes erfolgt. Am 11. Februar 2025 habe ein Gespräch mit dem Psychiater stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei zudem Physiotherapie gewährt worden.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, es sei nicht ersichtlich, dass die körperliche und geistige Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht geschützt oder seine medizinische Versorgung nicht bereitgestellt worden sein soll.
4.3.3. Die Vorinstanz verneint eine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum. Sie verweist auf die regelmässig vorkommenden Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer aufgestellt, motiviert, zufrieden, freundlich bzw. gut gelaunt wirke. Es gebe keine konkreten Hinweisen, dass die Haftbedingungen eine schwere psychische Belastung und weitere Probleme verursacht hätten. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, der sich aus dem Vollzugsverlaufsjournal ergebe, ist gemäss der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mit einem anderen Namen angesprochen zu werden, eine Folge der Haftbedingungen darstelle bzw. einen Haftschaden belege.
Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht konkret auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, auszuführen, sein Gesundheitszustand habe sich in der Isolation "stark verschlechtert". Diese Rüge erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3.4. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er im fraglichen Zeitraum habe regelmässig telefonieren, Besuche empfangen, arbeiten, den Fitnessraum nutzen und Gespräche mit dem Gefängnispersonal führen können.
Wenn er vor Bundesgericht pauschal vorbringt, der Umstand, dass "formal" Kontakte möglich gewesen seien, sage nichts über deren tatsächliche Qualität oder soziale Integrationswirkung aus, vermag er nicht darzulegen, warum er - entgegen der vorinstanzlichen Würdigung - in einem Umfang isoliert gewesen sein soll, der geeignet sei, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen.
4.3.5. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "fehlende realistische Lockerungsperspektive" vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich oder sonst wie rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer werde nicht jede Perspektive oder Aussicht auf Lockerungen genommen. Vielmehr habe er aufgrund der wöchentlichen Überprüfung erneut die Gelegenheit, sich zu bewähren. Die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal würden bestätigen, dass die Individualprogramme angepasst worden seien und bereits innerhalb der Interventionsstufe Lockerungen gewährt worden seien. Bei der wöchentlichen Beurteilung werde auch die Forensik beigezogen, womit eine fachpsychologische Einschätzung vorhanden sei. Von einer administrativ routinemässigen (unbegrenzten) standardisierten Verlängerung könne mit Blick auf den Inhalt der Individualprogramme und deren Anpassung nicht ausgegangen werden.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass im fraglichen Zeitraum wöchentlich bloss eine "abstrakte Überprüfung" erfolgt sei. Vielmehr fand nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wöchentlich eine konkrete Beurteilung statt, die aufgrund des Beizugs der Forensik auch eine fachpsychologische Einschätzung beinhaltete. Es kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, dass im fraglichen Zeitraum nicht abgeklärt worden sei, wie sich die Isolation auf die psychische und somatische Gesundheit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe.
4.3.6. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Würdigung seines Gesundheitszustandes. Obwohl er in diesem Zusammenhang nicht (mehr) bestreitet, dass im fraglichen Zeitraum die notwendige medizinische Betreuung sichergestellt gewesen und eine zusätzliche Verschlechterung seines Zustands nicht ersichtlich sei, stellt er generell die Zulässigkeit von Einzelhaft bei einem gesundheitlich und psychisch stark belasteten Verwahrten in Abrede. Er wirft der Vorinstanz vor, nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, dass Isolation gerade bei vulnerablen Personen besonders schwer wiege.
Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht erkennbar, dass die gerügten Haftbedingungen ein für psychisch Kranke ungeeignetes Setting sein solle. Der Beschwerdeführer sei weiterhin psychologisch betreut worden. Entsprechend werde über die Anpassungen des Programms im Betreuungsteam mit der Forensik entschieden. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch in diesem Zusammenhang, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, im fraglichen Zeitraum weiterhin psychologisch betreut worden zu sein. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.
4.3.7. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne seine "tatsächliche Handlungsfähigkeit" im fraglichen Zeitraum und würdige seinen Verzicht auf Vollzugsangebote zu Unrecht als Selbstverschulden.
Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im fraglichen Zeitraum auf Angebote (Hofgang, Physiotherapie, Fitness, Arbeit) verzichtet zu haben. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage erwägt, die gerügte Isolation des Beschwerdeführers sei zumindest teilweise selbstverursacht gewesen, dann ist diese Würdigung weder konventions- noch bundesrechtswidrig.
4.3.8. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die "tatsächlichen Haftbedingungen" seien teilweise nicht aus "zeitnahen Originalakten", sondern aus "nachträglicher behördlicher Rekonstruktion" abgeleitet worden. Dies betreffe etwa die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 19. Januar 2026 und die telefonische Rückfrage bei der JVA vom 16. Januar 2026. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz sei "klar falsch" und "aktenwidrig".
Die Kritik erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Obwohl die Vorinstanz die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzugs vom 19. Januar 2026 erwähnt, ist nicht ersichtlich, dass sie diese (oder die "telefonische Rückfrage" bei der JVA vom 16. Januar 2026) bei ihrer Würdigung berücksichtigt. Von einer "Aktenwidrigkeit" der vorinstanzlichen Feststellungen kann keine Rede sein.
4.3.9. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Dauer und die Konsequenzen der Isolation seien nicht verhältnismässig [gewesen]. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, mildere Massnahmen nicht geprüft und insofern eine unvollständige Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen zu haben.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich (auch) in diesem Punkt weitgehend darauf, seine eigene Sicht der Dinge aufzuzeigen, ohne auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Haftbedingungen konkret einzugehen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Dauer der Haftbedingungen, die von der Vorinstanz ebenfalls als verhältnismässig erachtet wurde. Damit einhergehend vermag er nicht darzulegen, warum die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit zu Unrecht bejaht haben soll. Dies ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe bzw. Einzelhaft geeignet war, eine Fremdgefährdung zu verhindern. Mit dieser vorinstanzlichen Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr beschränkt er sich darauf, vor Bundesgericht zu behaupten, dass die Isolation nicht geeignet sei, ein "öffentliches Ziel" zu erreichen.
In Bezug auf die Erforderlichkeit der Haftbedingungen legt die Vorinstanz - entgegen der Beschwerde - sehr wohl dar, warum mit Blick auf das drohende Verhalten des Beschwerdeführers sowie die von ihm ausgehende Gefahr keine milderen Massnahmen in Betracht kommen. Dieser stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, sich auch im Rahmen der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft nicht von den ausgesprochenen Drohungen distanziert bzw. sogar neue Drohungen geäussert zu haben.
Schliesslich erachtet die Vorinstanz die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer mit Blick auf das hohe Rechtsgut der Sicherheit Dritter unter Berücksichtigung der möglichen Hofgänge, Besuche, Telefonate, Arbeit und Fitness sowie unter Berücksichtigung der Lockerungsperspektiven als zumutbar. Gemäss der Vorinstanz lagen legitime Interessen für die auferlegten Haftbedingungen vor, welche die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Mit der vorinstanzlichen Würdigung der Zumutbarkeit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Da sich die Vorinstanz zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Haftbedingungen geäussert hat, kann ihr keine unvollständige Verhältnismässigkeitsprüfung vorgeworfen werden.
4.3.10. In Bezug auf die Voraussetzungen für seine Versetzung in die und für den Verbleib in der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es am 16. November 2024 zu einem gravierenden Vorfall gekommen ist. Ebenso wenig bringt er vor, die Versetzung angefochten zu haben. Indessen macht er geltend, die Vorinstanz leite aus diesem Einzelereignis sowie aus mehreren protokollierten verbalen Entgleisungen eine über den gesamten Beurteilungszeitraum fortbestehende Hochgefährlichkeit ab, ohne die Qualität der Äusserungen differenziert zu würdigen.
Diese Ausführungen genügen nicht, um die vorinstanzliche Würdigung seiner Gefährlichkeit als willkürlich oder sonst wie rechtswidrig auszuweisen. Die Rechtsprechung lässt strengere Haftregime für gefährliche Gefangene zu (vgl. oben E. 4.2.5 f.). Die Vorinstanz erwägt, es sei gerichtsnotorisch, dass beim Beschwerdeführer eine Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten bestehe (angefochtenes Urteil S. 12 E. 6.1 mit Verweis auf die Urteile VWBES.2018.339 vom 20. Dezember 2018 und 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3, 2.8). Weiter hält sie fest, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr auch zum Zeitpunkt der Versetzung in die Interventionsstufe bestanden und dass er sich auch nach der Versetzung nicht von den Drohungen distanziert bzw. sogar neue Drohungen geäussert habe. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret auseinander. Vielmehr versucht er, die nach der Versetzung ausgesprochenen Drohungen als "verbale Entgleisungen" zu bagatellisieren. Eine solche Argumentation vermag die vorinstanzliche Annahme einer Fremdgefährdung nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch für den Umstand, dass im fraglichen Zeitraum teilweise Lockerungen der Haftregime erfolgten.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ein Ereignisbericht betreffend "Drohungen" im Zeitraum vom 10. bis 17. Dezember 2024 fehlt. Inwiefern dieser Umstand geeignet sein soll, die vorinstanzliche Annahme einer Fremdgefährdung zu erschüttern, ist indes weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht bestreitet, sich im fraglichen Zeitraum nicht von den bisherigen Drohungen distanziert und neue Drohungen ausgesprochen zu haben.
4.3.11. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die fehlende sachliche Zuständigkeit der JVA zur Anordnung eines Haftregimes, das im Ergebnis Einzelhaft entspreche, zwar ausdrücklich bejahe, den Zuständigkeitsmangel aber anschliessend in unhaltbarer Weise "bagatellisiere".
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Versetzung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe sei mit Blick auf die Sicherheit bzw. die von ihm ausgehende Gefahr erfolgt, wofür die JVA grundsätzlich zuständig sei. Aufgrund des kompletten Gruppenausschlusses, welcher sich nicht auf einen befristeten Zeitraum bezogen habe und über einen längeren Zeitraum verlängert worden sei, entspreche die Versetzung in die Interventionsstufe im Falle des Beschwerdeführers jedoch einer Einzelhaft. Die sachliche Zuständigkeit hierfür liege folglich nicht mehr bei der Vollzugseinrichtung, sondern (seit dem 1. November 2021) bei der einweisenden Behörde (§ 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 13. November 2013 [JUVG/SO; BGS 331.11]). Dies sei aber nicht leicht erkennbar gewesen. Bisher sei die Versetzung in die Interventionsstufe auch nie mit Einzelhaft im Sinne von § 25 Abs. 3 lit. b JUVG/SO gleichgesetzt oder die Zuständigkeit der JVA bemängelt worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich insofern um eine Ausnahme. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Interventionsstufe generell einer Einzelhaft gleichkomme. Mit dieser Begründung verneint die Vorinstanz die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit der JVA und folglich die Nichtigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe.
5.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nur ganz ausnahmsweise nichtig. Dies ist nach der Evidenztheorie der Fall, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 152 I 9 E. 4.1; 150 II 244 E. 4.2.1; 149 IV 9 E. 6.1; 148 IV 445 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
5.4. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, dass im vorliegenden Fall - entgegen der vorinstanzlichen Würdigung - die sachliche Unzuständigkeit der JVA für die Anordnung der Interventionsstufe offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar gewesen wäre. Dies ist angesichts der vorinstanzlichen Begründung, mit der sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), auch nicht ersichtlich.
Da sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung (fehlende leichte Erkennbarkeit des Nichtigkeitsgrundes) als unberechtigt erweist, soweit darauf einzutreten ist, ist nicht mehr auf seine Kritik an der vorinstanzlichen Eventualbegründung einzutreten (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara