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7B_43/2026

Ausstandsverfahren; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-01-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ist unter der Verfahrensnummer 95/2026/5/B ein von A.________ mit Gesuch vom 29. Dezember 2025 initiiertes Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft Schaffhausen sowie Staatsanwältin Leslie Gmür hängig. Im Rahmen des Ausstandsverfahrens forderte das Obergericht A.________ gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO mit Verfügung vom 9. Januar 2026 auf, sein 74-seitiges Ausstandsgesuch wegen Weitschweifigkeit und teilweise ungebührlichen Inhalts innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis am 19. Januar 2026 auf höchstens 20 Seiten zu kürzen. Dagegen führt A.________ mit Eingaben vom 12. und 14. Januar 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, soweit der Beschwerdeführer den Ausstand der Präsidentin des Obergerichts Schaffhausen im hängigen kantonalen Ausstandsverfahren 95/2026/5/B beantragt. Ein entsprechendes Gesuch ist nicht erstmalig durch das Bundesgericht zu beurteilen, sondern ist an das kantonale Berufungsgericht zu richten (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ).

E. 3 Im Übrigen ist bereits fraglich, ob die Verfügung der Vorinstanz überhaupt ein der Beschwerde in Strafsachen zugängliches Anfechtungsobjekt darstellt oder ob es sich nicht um eine verfahrensleitende Anordnung eines Gerichts im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StPO handelt, die vor Bundesgericht nicht selbstständig angefochten werden kann (vgl. Urteil 1B_511/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 2.2). Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. So oder anders schliesst die angefochtene Verfügung weder das Straf-, noch das Ausstandsverfahren ab. Es liegt damit kein vor Bundesgericht anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und auch kein Entscheid über ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 92 BGG vor. Vielmehr stellt die angefochtene Verfügung einen anderen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Ein solcher Entscheid ist mit der Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 148 IV 155 E. 1.1).

E. 4 Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Namentlich führt er nicht aus, dass und weshalb ihm aufgrund der angefochtenen Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, kann er die Rüge einer angeblich zu Unrecht erfolgten Kürzungsaufforderung seines Ausstandsgesuchs auch noch mittels Beschwerde gegen einen allenfalls ablehnenden Ausstandsentscheid vorbringen (vgl. Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.2).

E. 5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und genügt darüber hinaus den gesetzlichen Begründungspflichten offenkundig nicht. Auf sie ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Umständehalber sind ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_43/2026

Urteil vom 26. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Leslie Gmür, Staatsanwältin, c/o Obergericht Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Ausstandsverfahren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Januar 2026 (95/2026/5/B).

Erwägungen:

1.

Beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ist unter der Verfahrensnummer 95/2026/5/B ein von A.________ mit Gesuch vom 29. Dezember 2025 initiiertes Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft Schaffhausen sowie Staatsanwältin Leslie Gmür hängig. Im Rahmen des Ausstandsverfahrens forderte das Obergericht A.________ gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO mit Verfügung vom 9. Januar 2026 auf, sein 74-seitiges Ausstandsgesuch wegen Weitschweifigkeit und teilweise ungebührlichen Inhalts innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis am 19. Januar 2026 auf höchstens 20 Seiten zu kürzen. Dagegen führt A.________ mit Eingaben vom 12. und 14. Januar 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, soweit der Beschwerdeführer den Ausstand der Präsidentin des Obergerichts Schaffhausen im hängigen kantonalen Ausstandsverfahren 95/2026/5/B beantragt. Ein entsprechendes Gesuch ist nicht erstmalig durch das Bundesgericht zu beurteilen, sondern ist an das kantonale Berufungsgericht zu richten (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ).

3.

Im Übrigen ist bereits fraglich, ob die Verfügung der Vorinstanz überhaupt ein der Beschwerde in Strafsachen zugängliches Anfechtungsobjekt darstellt oder ob es sich nicht um eine verfahrensleitende Anordnung eines Gerichts im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StPO handelt, die vor Bundesgericht nicht selbstständig angefochten werden kann (vgl. Urteil 1B_511/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 2.2). Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. So oder anders schliesst die angefochtene Verfügung weder das Straf-, noch das Ausstandsverfahren ab. Es liegt damit kein vor Bundesgericht anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und auch kein Entscheid über ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 92 BGG vor. Vielmehr stellt die angefochtene Verfügung einen anderen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Ein solcher Entscheid ist mit der Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 148 IV 155 E. 1.1).

4.

Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Namentlich führt er nicht aus, dass und weshalb ihm aufgrund der angefochtenen Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, kann er die Rüge einer angeblich zu Unrecht erfolgten Kürzungsaufforderung seines Ausstandsgesuchs auch noch mittels Beschwerde gegen einen allenfalls ablehnenden Ausstandsentscheid vorbringen (vgl. Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.2).

5.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und genügt darüber hinaus den gesetzlichen Begründungspflichten offenkundig nicht. Auf sie ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Umständehalber sind ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn