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7B_434/2026

Entsiegelung; Rückzug,

Bundesgericht · 2026-05-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 2. April 2026 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. April 2026 in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 30. April 2026 zurückgezogen. Damit wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

E. 2 Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_434/2026

Verfügung vom 5. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entsiegelung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. April 2026 (350 26 157).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 2. April 2026 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. April 2026 in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 30. April 2026 zurückgezogen. Damit wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

2.

Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn