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7B_417/2025

Ausstand; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-07-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus prozessökonomischen und finanziellen Gründen mit.

E. 2 Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

E. 3 Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_417/2025

Verfügung vom 4. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Reto Nuotclà, Richter des Bezirksgerichts, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner,

Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich.

Gegenstand

Ausstand; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. April 2025 (UA250002-O/U/HEI>BEE).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus prozessökonomischen und finanziellen Gründen mit.

2.

Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

3.

Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier