opencaselaw.ch

7B_416/2025

Unzulässige Zustellung, etc.; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-07-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus prozessökonomischen und finanziellen Gründen mit.

E. 2 Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

E. 3 Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_416/2025

Verfügung vom 4. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Unzulässige Zustellung, etc.; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. April 2025 (UH240386-O/U/HEI>BEE).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus prozessökonomischen und finanziellen Gründen mit.

2.

Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

3.

Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier