Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 28. März 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2026 betreffend Widerherstellung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 2. April 2026 aufgefordert, bis zum 27. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 30. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. Mai 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
E. 3 Der Beschwerdeführer hat die vorgenannten Verfügungen betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses nicht abgeholt. Aufgrund seiner Beschwerde vom 28. März 2026 befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_414/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiederherstellung Einsprachefrist; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2026 (AK.2025.717-AK).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 28. März 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2026 betreffend Widerherstellung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 2. April 2026 aufgefordert, bis zum 27. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 30. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. Mai 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
3.
Der Beschwerdeführer hat die vorgenannten Verfügungen betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses nicht abgeholt. Aufgrund seiner Beschwerde vom 28. März 2026 befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn