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7B_412/2025

Einstellung; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-06-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 5. Mai 2025 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025 wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

E. 2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Bezirk Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_412/2025

Verfügung vom 24. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Winterthur,

Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Einstellung; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2025 (UE240456-O/U/BEE).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 5. Mai 2025 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025 wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Bezirk Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler