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7B_382/2023

Ersatzfreiheitsstrafe; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2023-08-31 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A.________ reichte gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern (JSD) vom 3. Mai 2023 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe und Fristwiederherstellung Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Dieses trat auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig setzte es den Strafantritt, da die vom JSD festgelegten Daten bereits verstrichen waren, neu auf Dienstag, 25. Juli 2023 fest (Urteil vom 16. Juni 2023). A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht.

E. 2 Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Juni 2023 (Verfahrensnummer 4H 23 17) als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid BKBES.2023.64 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2023 erheben will, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

E. 3 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe auf seine Beschwerde einzutreten, die Bezahlung des Kostenvorschusses sei für ihn nicht möglich. Er verweist auf die Berechnung des Existenzminimums. Jedoch macht er nicht geltend, vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Dementsprechend sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils (darin geht es vielmehr um die Zustellung der Verfügung, mittels welcher der Kostenvorschuss einverlangt wurde und insbesondere die Zustellfiktion). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, als erste Instanz über ein nachträgliches, sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden.

E. 4 Auf die Beschwerde wird in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_382/2023

Urteil vom 31. August 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ersatzfreiheitsstrafe; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2023 (4H 23 17).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

A.________ reichte gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern (JSD) vom 3. Mai 2023 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe und Fristwiederherstellung Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Dieses trat auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig setzte es den Strafantritt, da die vom JSD festgelegten Daten bereits verstrichen waren, neu auf Dienstag, 25. Juli 2023 fest (Urteil vom 16. Juni 2023). A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht.

2.

Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Juni 2023 (Verfahrensnummer 4H 23 17) als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid BKBES.2023.64 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2023 erheben will, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

3.

Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe auf seine Beschwerde einzutreten, die Bezahlung des Kostenvorschusses sei für ihn nicht möglich. Er verweist auf die Berechnung des Existenzminimums. Jedoch macht er nicht geltend, vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Dementsprechend sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils (darin geht es vielmehr um die Zustellung der Verfügung, mittels welcher der Kostenvorschuss einverlangt wurde und insbesondere die Zustellfiktion). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, als erste Instanz über ein nachträgliches, sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden.

4.

Auf die Beschwerde wird in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger