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7B_380/2025

Akteneinsicht; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-06-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 20. März 2025 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 14. Januar 2025 betreffend Akteneinsicht nicht ein. Mit Beschwerde vom 27. April 2025 wendet sich A.________ ans Bundesgericht.

E. 2 Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. Mai 2025 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2025 eine Nachfrist bis zum 10. Juni 2025 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

sncBundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_380/2025

Urteil vom 17. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Akteneinsicht; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. März 2025 (AK.2025.53-AK).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 20. März 2025 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 14. Januar 2025 betreffend Akteneinsicht nicht ein. Mit Beschwerde vom 27. April 2025 wendet sich A.________ ans Bundesgericht.

2.

Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. Mai 2025 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2025 eine Nachfrist bis zum 10. Juni 2025 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier