Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Obergericht) nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 8. Dezember 2025 betreffend Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Schaffhausen und die Obergerichtspräsidentin, Annette Dolge, ein.
Mit weiterer Verfügung vom 10. Februar 2026 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2025 betreffend Strafanzeige gegen den Amtsleiter des Betreibungs- und Konkursamtes Schaffhausen, Dominik Angst, ein.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 trat das Obergericht schliesslich nicht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen alle Mitglieder des Obergerichts ein.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen alle drei Verfügungen mit Beschwerden in Strafsachen vom 16. März 2026 und vom 4. April 2026 (je Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht.
E. 2 Die Eingaben vom 16. März 2026 und vom 4. April 2026 sind zulässigerweise auf Französisch verfasst, das Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Beschlusses (Art. 54 Abs. 1 BGG).
E. 3 Die Verfahren 7B_351/2026, 7B_396/2026 und 7B_441/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
E. 4.1 Die zwei Beschwerden vom 16. März 2026 gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2026 sind mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer des Kantons Schaffhausen [Haftungsgesetz; SHR 170.300]), offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
E. 4.2 Die Beschwerde vom 4. April 2026 richtet sich gegen die Verfügung vom 24. September 2026, mit welcher die Vorinstanz namentlich zufolge der pauschalen Natur des Ausstandsbegehrens gegen alle Mitglieder des Obergerichts und der nicht hinreichenden Substantiierung der mutmasslichen Befangenheitsgründe bei den einzelnen Mitgliedern nicht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers eintrat. Der Beschwerdeführer setzt den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner weitschweifigen Beschwerde im Wesentlichen entgegen, es bestehe sehr wohl eine Befangenheit des gesamten Obergerichts ("Le recourant n'invoquait pas une prévention individuelle isolée", sondern vielmehr "une inaptitude institutionelle globale fondée sur la structure même de l'Obergericht"). Dies geht nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Auch auf diese Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 4.3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
E. 6 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und darauf nicht eingetreten wird (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), was für künftige Eingaben dieser Art vorbehalten wird.
Dispositiv
- Die Verfahren 7B_351/2026, 7B_396/2026 und 7B_441/2026 werden vereinigt.
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Annette Dolge, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_351/2026, 7B_396/2026, 7B_441/2026
Urteil vom 13. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_351/2026, 7B_396/2026
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
7B_441/2026
Basil Hotz, Obergericht des Kantons Schaffhausen, Vizepräsident, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
7B_351/2026, 7B_396/2026
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
7B_441/2026
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Februar 2026 und vom 24. Februar 2026 (51/2025/80/B, 51/2025/81/B, 95/2026/14/F).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Obergericht) nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 8. Dezember 2025 betreffend Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Schaffhausen und die Obergerichtspräsidentin, Annette Dolge, ein.
Mit weiterer Verfügung vom 10. Februar 2026 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2025 betreffend Strafanzeige gegen den Amtsleiter des Betreibungs- und Konkursamtes Schaffhausen, Dominik Angst, ein.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 trat das Obergericht schliesslich nicht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen alle Mitglieder des Obergerichts ein.
1.2. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen alle drei Verfügungen mit Beschwerden in Strafsachen vom 16. März 2026 und vom 4. April 2026 (je Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Die Eingaben vom 16. März 2026 und vom 4. April 2026 sind zulässigerweise auf Französisch verfasst, das Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Beschlusses (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Die Verfahren 7B_351/2026, 7B_396/2026 und 7B_441/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
4.
4.1. Die zwei Beschwerden vom 16. März 2026 gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2026 sind mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer des Kantons Schaffhausen [Haftungsgesetz; SHR 170.300]), offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.2. Die Beschwerde vom 4. April 2026 richtet sich gegen die Verfügung vom 24. September 2026, mit welcher die Vorinstanz namentlich zufolge der pauschalen Natur des Ausstandsbegehrens gegen alle Mitglieder des Obergerichts und der nicht hinreichenden Substantiierung der mutmasslichen Befangenheitsgründe bei den einzelnen Mitgliedern nicht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers eintrat. Der Beschwerdeführer setzt den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner weitschweifigen Beschwerde im Wesentlichen entgegen, es bestehe sehr wohl eine Befangenheit des gesamten Obergerichts ("Le recourant n'invoquait pas une prévention individuelle isolée", sondern vielmehr "une inaptitude institutionelle globale fondée sur la structure même de l'Obergericht"). Dies geht nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Auch auf diese Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.3. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
6.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und darauf nicht eingetreten wird (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), was für künftige Eingaben dieser Art vorbehalten wird.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_351/2026, 7B_396/2026 und 7B_441/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Annette Dolge, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément