Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2023.
E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2023 eine Frist bis zum 7. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2023 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. August 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen konnten dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging dennoch auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 13.09.2023 7B 339/2023 (7B_339/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 13.09.2023 7B 339/2023 (7B_339/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 13.09.2023 7B 339/2023 (7B_339/2023)
Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_339/2023 Urteil vom 13. September 2023 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen, Postfach, 8010 Zürich. Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Juni 2023 (UE230205-O/71). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2023. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2023 eine Frist bis zum 7. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2023 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. August 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen konnten dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging dennoch auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. September 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Clément