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7B_332/2026

Sistierung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-05-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 12. und 18. März 2026 leitete das Kantonsgericht Luzern eine von A.________ gegen die Verfügung vom 4. März 2026 betreffend Sistierung erhobene Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter.

E. 2 Mit Verfügung vom 17. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. April 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2026 eine Nachfrist bis zum 4. Mai 2026 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Diese Verfügung, die als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und mit dem Vermerk "Post zurückbehalten bis zum 3. August 2026" an das Bundesgericht retourniert wurde, gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. Der Beschwerdeführer, dem die erste Verfügung betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses zugestellt werden konnte und der mit Eingangsanzeige vom 16. März 2026 über das beim Bundesgericht hängige Verfahren informiert worden war, musste mit Zustellungen an die angegebene Adresse rechnen und hatte die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit ihm Mitteilungen des Bundesgerichts unter dieser Adresse zugestellt werden können. Dies wird mit der Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrags nicht gewährleistet (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2).

E. 3 Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_332/2026

Urteil vom 13. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Sistierung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. März 2026 (4P 26 7 / 4T 26 1).

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 12. und 18. März 2026 leitete das Kantonsgericht Luzern eine von A.________ gegen die Verfügung vom 4. März 2026 betreffend Sistierung erhobene Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter.

2.

Mit Verfügung vom 17. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. April 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2026 eine Nachfrist bis zum 4. Mai 2026 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Diese Verfügung, die als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und mit dem Vermerk "Post zurückbehalten bis zum 3. August 2026" an das Bundesgericht retourniert wurde, gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. Der Beschwerdeführer, dem die erste Verfügung betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses zugestellt werden konnte und der mit Eingangsanzeige vom 16. März 2026 über das beim Bundesgericht hängige Verfahren informiert worden war, musste mit Zustellungen an die angegebene Adresse rechnen und hatte die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit ihm Mitteilungen des Bundesgerichts unter dieser Adresse zugestellt werden können. Dies wird mit der Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrags nicht gewährleistet (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2).

3.

Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier