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7B 314/2023

Bundesgericht · 2023-08-10 · Deutsch CH
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Ausstand, Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Übertretungsstrafrichter der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern erliess am 1. Dezember 2021 einen Strafbefehl gegen A.________. Dagegen erhob A.________ am 22. Dezember 2021 Einsprache. Mit Eingabe vom 7. März 2022 an die Staatsanwaltschaft verlangte er unter anderem den Ausstand des Übertretungsstrafrichters. Dieser überwies das Ausstandsbegehren mit einem ablehnenden Antrag am 9. März 2022 an das Kantonsgericht Luzern, welches mit Verfügung vom 16. März 2022 auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat. Eine dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde hiess dieses am 23. Januar 2023 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut. Es hob die Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. März 2022 auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück (Urteil 1B_215/2022). Nachdem das Kantonsgericht A.________ Gelegenheit zur Replik einräumte, wovon dieser Gebrauch machte, setzte es das Verfahren fort. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 trat das Kantonsgericht nicht auf das Ausstandsgesuch ein. Zur Begründung führte es aus, das Gesuch sei verspätet gestellt worden und im Übrigen erweise es sich ohnehin als offensichtlich unbegründet. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, dass er "keine Kosten zu tragen hat". Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offenkundig nicht. Er beantragt einzig, dass er keine Kosten zu tragen habe, ohne aber darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, dies ist denn auch nicht ersichtlich. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 10.08.2023 7B 314/2023 (7B_314/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 10.08.2023 7B 314/2023 (7B_314/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 10.08.2023 7B 314/2023 (7B_314/2023)

Ausstand, Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_314/2023 Urteil vom 10. August 2023 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Ausstand, Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, vom 31. Mai 2023 (2P 23 3). Erwägungen: 1. Der Übertretungsstrafrichter der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern erliess am 1. Dezember 2021 einen Strafbefehl gegen A.________. Dagegen erhob A.________ am 22. Dezember 2021 Einsprache. Mit Eingabe vom 7. März 2022 an die Staatsanwaltschaft verlangte er unter anderem den Ausstand des Übertretungsstrafrichters. Dieser überwies das Ausstandsbegehren mit einem ablehnenden Antrag am 9. März 2022 an das Kantonsgericht Luzern, welches mit Verfügung vom 16. März 2022 auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat. Eine dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde hiess dieses am 23. Januar 2023 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut. Es hob die Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. März 2022 auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück (Urteil 1B_215/2022). Nachdem das Kantonsgericht A.________ Gelegenheit zur Replik einräumte, wovon dieser Gebrauch machte, setzte es das Verfahren fort. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 trat das Kantonsgericht nicht auf das Ausstandsgesuch ein. Zur Begründung führte es aus, das Gesuch sei verspätet gestellt worden und im Übrigen erweise es sich ohnehin als offensichtlich unbegründet. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, dass er "keine Kosten zu tragen hat". Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offenkundig nicht. Er beantragt einzig, dass er keine Kosten zu tragen habe, ohne aber darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, dies ist denn auch nicht ersichtlich. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. August 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier