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7B 303/2023

Bundesgericht · 2023-07-18 · Deutsch CH
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Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 18.07.2023 7B 303/2023 (7B_303/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 18.07.2023 7B 303/2023 (7B_303/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 18.07.2023 7B 303/2023 (7B_303/2023)

Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_303/2023 Urteil vom 18. Juli 2023 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer. Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid (UB230073-O/U/HON); Nichteintreten. Erwägungen: Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erhebt A.________ sinngemäss Berufung bzw. Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts Zürichs UB230073-O/U/HON. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis zum 3. Juli 2023 den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibt. A.________ reichte am 29. Juni 2023 ein weiteres Schreiben sowie Fotos ein. Den von ihm verlangten angefochtenen Entscheid legte er indessen nicht bei. Nachdem die A.________ für die Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzte Frist unbenutzt abgelaufen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Juli 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier