Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 4. November 2024 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer von der Post am 12. November 2024 zur Abholung gemeldet und - da dieser die Sendung nicht innerhalb der Frist abholte - am 20. November 2024 an die Staatsanwaltschaft retourniert. Nach erneuter Zustellung des Strafbefehls mittels A-Post am 3. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft verschiedene Einwände; zudem erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Überweisungsverfügung vom 7. Februar 2025 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und beantragte dem Regionalgericht Plessur, die Einsprache wegen verspäteter Einreichung als ungültig zu erklären. Mit Entscheid vom 2. Mai 2025 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben worden sei, trat darauf nicht ein und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 28. Januar 2026 abwies, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
E. 2 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2026. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand (u.a.) von Bundesrichterin Koch. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtsperson. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Derartige Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtsperson, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7B_117/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2).
E. 4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz erwägt, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auf die StPO und das kantonale Einführungsgesetz zur StPO stütze. Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Legitimation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen versuche, beschränkten sich auf appellatorische Kritik. Im Weiteren sei die Einsprache vom 10. Dezember 2024 verspätet erfolgt: Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer auf die gegen ihn laufende Strafuntersuchung wegen Drohungen etc. hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Somit habe ein Prozessrechtsverhältnis bestanden, aufgrund dessen der Beschwerdeführer mit Zustellungen im Sinne von Art. 85 Abs. 4 StPO habe rechnen müssen. Der Strafbefehl sei an seine Wohnsitzadresse bzw. an die identische c/o-Adresse seines Vaters adressiert gewesen, wobei er letzteren als Stellvertreter für die Entgegennahme seiner Post eingesetzt habe. Der Strafbefehl gelte als am 19. November 2024 zugestellt. Im Übrigen werde die Staatsanwaltschaft sich mit dem Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2024 zu befassen haben, sobald über die Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig entschieden sei.
E. 5.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Aus der in Teilen unsachlich und ungebührlich gehaltenen Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die beiläufig erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Spruchkörper sei unrechtmässig besetzt gewesen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
E. 6 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_291/2026
Urteil vom 11. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 28. Januar 2026 (SR2 25 30).
Erwägungen:
1.
Mit Strafbefehl vom 4. November 2024 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer von der Post am 12. November 2024 zur Abholung gemeldet und - da dieser die Sendung nicht innerhalb der Frist abholte - am 20. November 2024 an die Staatsanwaltschaft retourniert. Nach erneuter Zustellung des Strafbefehls mittels A-Post am 3. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft verschiedene Einwände; zudem erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Überweisungsverfügung vom 7. Februar 2025 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und beantragte dem Regionalgericht Plessur, die Einsprache wegen verspäteter Einreichung als ungültig zu erklären. Mit Entscheid vom 2. Mai 2025 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben worden sei, trat darauf nicht ein und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 28. Januar 2026 abwies, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2026. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand (u.a.) von Bundesrichterin Koch. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtsperson. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Derartige Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtsperson, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7B_117/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2).
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
5.
5.1. Die Vorinstanz erwägt, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auf die StPO und das kantonale Einführungsgesetz zur StPO stütze. Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Legitimation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen versuche, beschränkten sich auf appellatorische Kritik. Im Weiteren sei die Einsprache vom 10. Dezember 2024 verspätet erfolgt: Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer auf die gegen ihn laufende Strafuntersuchung wegen Drohungen etc. hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Somit habe ein Prozessrechtsverhältnis bestanden, aufgrund dessen der Beschwerdeführer mit Zustellungen im Sinne von Art. 85 Abs. 4 StPO habe rechnen müssen. Der Strafbefehl sei an seine Wohnsitzadresse bzw. an die identische c/o-Adresse seines Vaters adressiert gewesen, wobei er letzteren als Stellvertreter für die Entgegennahme seiner Post eingesetzt habe. Der Strafbefehl gelte als am 19. November 2024 zugestellt. Im Übrigen werde die Staatsanwaltschaft sich mit dem Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2024 zu befassen haben, sobald über die Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig entschieden sei.
5.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Aus der in Teilen unsachlich und ungebührlich gehaltenen Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die beiläufig erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Spruchkörper sei unrechtmässig besetzt gewesen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
6.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler