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7B_274/2026

Stationäre therapeutische Behandlung; Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens, rechtliches Gehör,

Bundesgericht · 2026-09-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2015 wurde A.________ der Vergewaltigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, des Inzests sowie der Pornografie (alles mehrfach begangen) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde. Am 31. August 2020 wurde die Massnahme um weitere drei Jahre verlängert.

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ zudem am 3. Februar 2022 wegen Besitzes von verbotener Pornografie zu 25 Tagen Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 16. August 2023 hob das Amt für Justizvollzug die stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Nachdem es im Anschluss beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt zunächst die Verwahrung von A.________ beantragt hatte, stellte es anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Antrag auf erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von drei Jahren. Mit Urteil vom 17. April 2024 ordnete das Strafgericht antragsgemäss eine solche Massnahme an.

B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Januar 2025 die abermalige Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bis am 17. April 2027. Zu diesem Zeitpunkt befand sich A.________ im vorzeitigen Massnahmenvollzug.

B.c. Eine von A.________ gegen die Massnahmeanordnung erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

B.d. Mit Urteil vom 19. Januar 2026 ordnete das Appellationsgericht im schriftlichen Verfahren erneut eine stationäre therapeutische Massnahme bis am 17. April 2027 an.

C.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung dieses Urteils. Es sei davon abzusehen, eine stationäre Massnahme anzuordnen, dies unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für den unrechtmässig erstandenen Freiheitsentzug. Er sei aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Was die Sachurteilsvoraussetzungen anbelangt, ist die Ausgangslage vorliegend weitgehend dieselbe wie im Rückweisungsurteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 1. Darauf wird verwiesen. Auch vorliegend sind die dort erörterten formellen Voraussetzungen erfüllt und die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Vorab kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das neue Urteil zu Unrecht im schriftlichen Verfahren gefällt. Er weist darauf hin, dass im Zentrum der Neubeurteilung nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Fragen stünden, weshalb die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren nicht erfüllt seien. Mit Eingabe vom 11. November 2025 habe er der Vorinstanz denn auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Daran anknüpfend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht habe die Sache zur vollständigen Prüfung, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt seien oder nicht, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sowohl der Sachverhalt wie auch die rechtliche Beurteilung seien im Rückweisungsverfahren einer Neubeurteilung zugänglich gewesen. Die Vorinstanz wäre deshalb verpflichtet gewesen, seine tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen sowie den gestellten Beweisantrag zu prüfen. Im Widerspruch dazu setze sie sich mit den von ihm ins Feld geführten Entwicklungen und der aktuellen Situation (insbesondere anhaltende Weigerung der Vollzugsbehörde, Vollzugslockerungen zu gewähren sowie die Anordnung eines Ergänzungsgutachtens bei einem neuen Gutachter) nicht auseinander. Ausserdem werde sein Beweisantrag, beim bisherigen Gutachter ein neues Verlaufsgutachten einzuholen, im angefochtenen Urteil weder erwähnt noch werde begründet, weshalb dieser (implizit) abgelehnt worden sei.

E. 2.2 Die Vorinstanz begründet die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens damit, dass sie vom Bundesgericht zu einer Präzisierung der Urteilsbegründung angewiesen worden sei. Diese erfordere weder die Erhebung neuer Beweise noch eine mündliche Urteilsbegründung. Das Bundesgericht verlange lediglich die Klarstellung verschiedener Punkte, die nicht restlos klar seien. Dies könne im schriftlichen Verfahren erfolgen.

E. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) dient der Klärung des Sachverhalts und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Er umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; 143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung, richterliche Entscheide ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.4.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und öffentlich (vgl. Art. 69 und Art. 405 StPO). Es kann nur schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der in Art. 406 StPO abschliessend umschriebenen Ausnahmefälle gegeben ist. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung - unabhängig vom Einverständnis der Parteien (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1) - insbesondere in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 147 IV 127 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).

Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 147 IV 127 E. 2.3; je mit Hinweisen).

E. 2.4.2 Nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil richtet sich die Art des Berufungsverfahrens gemäss der Rechtsprechung ebenfalls nach Art. 405 f. StPO. Entscheidend für die Frage, ob das Rückweisungsverfahren mündlich oder schriftlich zu führen ist, sind der Rahmen des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts und dessen für das Berufungsgericht verbindlichen Erwägungen. Das Verfahren kann insbesondere schriftlich geführt werden, wenn die Rückweisung ausschliesslich Rechtsfragen betrifft (Urteil 6B_57/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 150 IV 417 E. 2.4.1).

E. 2.5.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).

E. 2.5.2 Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen, wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz somit keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf ihre Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (dazu ausführlich: BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).

E. 2.5.3 Neue Tatsachen dürfen in den Punkten berücksichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung bilden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; Urteil 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.5.2, zur Publikation bestimmt). Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren muss zulässig sein, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). Im Falle einer Rückweisung zur Strafzumessung beispielsweise muss das kantonale Gericht daher die aktuellen persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person im Zeitpunkt des neuen Urteils berücksichtigen (Urteil 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.5.2 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Dem Berufungsgericht ist es im beschriebenen Rahmen auch nicht untersagt, in einem Rückweisungsverfahren zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (BGE 143 IV 214 E. 5.4).

E. 2.6 Im Rückweisungsurteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 kam das Bundesgericht zum Schluss, die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rückfallprognose, zur Frage einer relevanten Senkung des Rückfallrisikos durch eine stationäre therapeutische Massnahme sowie zur Erforderlichkeit einer solchen würden der richterlichen Begründungspflicht nicht gerecht. Es wies die Sache daher zu erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurück, damit diese sich nochmals zur Rückfallprognose und zur Verhältnismässigkeit äussert.

E. 2.7 Die Vorinstanz kommt dem Rückweisungsauftrag im angefochtenen Urteil grundsätzlich nach, indem sie die Begründung des ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Berufungsurteils ergänzt und präzisiert. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, verlangt der Rückweisungsentscheid in den betroffenen Punkten jedoch mehr als nur eine neue oder ergänzende Begründung des ursprünglichen Berufungsentscheids (vgl. auch BGE 150 IV 417 E. 2.4.1); Zunächst umfassen die vorliegend von der Rückweisung betroffenen Punkte, nämlich das Rückfallrisiko sowie die Eignung und die Erforderlichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme, nicht nur Rechts- sondern auch Sachverhaltsfragen (vgl. bereits das Rückweisungsurteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die Prüfung dieser Voraussetzungen setzt eine Auseinandersetzung mit den konkreten tatsächlichen Umständen voraus. Nachdem das erste Berufungsurteil diesbezüglich keine ausreichende Begründung, mithin keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen enthalten hat, kann das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil hinsichtlich des Sachverhalts auch keinerlei Bindungswirkung entfalten. Der Sachverhalt ist im zweiten Berufungsverfahren somit einer Neubeurteilung zugänglich. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht erfüllt. Die Vorinstanz hätte in einem mündlichen Verfahren entscheiden müssen.

E. 2.8 Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der Massnahmevoraussetzungen um einen dynamischen Prozess handelt. Die massgeblichen Umstände können sich stetig verändern. Diese Dynamik ausser Acht lassend stellt die Vorinstanz einzig auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihres ersten Urteils ab. So stützt sie sich auch in ihrem zweiten Berufungsentscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 5. April 2024 sowie dessen mündliche Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16.-17. April 2024 ab. Mit den seitherigen Entwicklungen und den aktuellen Vollzugsverhältnissen setzt sie sich nicht auseinander und sie prüft insbesondere auch nicht, ob sich die wesentlichen Umstände allenfalls in entscheidrelevantem Mass verändert haben. Dies scheint umso problematischer, als der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 11. November 2025 (Beschwerdebeilage 3) auf verschiedene Entwicklungen hingewiesen hat, welche gegebenenfalls für die Beurteilung der streitigen Legalprognose und Verhältnismässigkeit durchaus von Relevanz sein können. Darauf geht die Vorinstanz, wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet, nirgends ein. Auch der am 11. November 2025 eventualiter - für den Fall, dass dem Antrag auf Verzicht auf eine stationäre Massnahme nicht stattgegeben wird - gestellte Antrag, es sei bei Dr. med. B.________ ein (mündliches) Verlaufsgutachten einzuholen und er sei entsprechend mündlich zu befragen, bleibt im angefochtenen Urteil unerwähnt. Damit trägt die Vorinstanz nicht nur die Tragweite des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids unzureichend Rechnung, sondern sie verletzt auch erneut das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

E. 3 Die Beschwerde ist aus formellen Gründen - wegen unzulässigem Entscheid im schriftlichen Verfahren sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs - gutzuheissen. Ob die vorinstanzliche Begründung der einzelnen Massnahmevoraussetzungen darüber hinaus auch lückenhaft und widersprüchlich ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht näher zu prüfen. Die Sache ist zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und neuem Entscheid unter hinreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs und Berücksichtigung der aktuellen Sachlage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da deren Entscheid mit der vorliegenden Rückweisung in materieller Hinsicht nicht präjudiziert wird, kann auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (Urteile 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 4, nicht publiziert in: BGE 150 IV 417; 6B_495/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen).

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat dem als obsiegend geltenden Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da dieser um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss an seine Rechtsvertreterin auszubezahlen (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Basel-Stadt hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lena Reusser, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_274/2026

Urteil vom 2. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,

2. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stationäre therapeutische Behandlung; Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 19. Januar 2026 (ZS.2025.6).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2015 wurde A.________ der Vergewaltigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, des Inzests sowie der Pornografie (alles mehrfach begangen) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde. Am 31. August 2020 wurde die Massnahme um weitere drei Jahre verlängert.

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ zudem am 3. Februar 2022 wegen Besitzes von verbotener Pornografie zu 25 Tagen Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 16. August 2023 hob das Amt für Justizvollzug die stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Nachdem es im Anschluss beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt zunächst die Verwahrung von A.________ beantragt hatte, stellte es anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Antrag auf erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von drei Jahren. Mit Urteil vom 17. April 2024 ordnete das Strafgericht antragsgemäss eine solche Massnahme an.

B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Januar 2025 die abermalige Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bis am 17. April 2027. Zu diesem Zeitpunkt befand sich A.________ im vorzeitigen Massnahmenvollzug.

B.c. Eine von A.________ gegen die Massnahmeanordnung erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

B.d. Mit Urteil vom 19. Januar 2026 ordnete das Appellationsgericht im schriftlichen Verfahren erneut eine stationäre therapeutische Massnahme bis am 17. April 2027 an.

C.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung dieses Urteils. Es sei davon abzusehen, eine stationäre Massnahme anzuordnen, dies unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für den unrechtmässig erstandenen Freiheitsentzug. Er sei aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.

Was die Sachurteilsvoraussetzungen anbelangt, ist die Ausgangslage vorliegend weitgehend dieselbe wie im Rückweisungsurteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 1. Darauf wird verwiesen. Auch vorliegend sind die dort erörterten formellen Voraussetzungen erfüllt und die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Vorab kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das neue Urteil zu Unrecht im schriftlichen Verfahren gefällt. Er weist darauf hin, dass im Zentrum der Neubeurteilung nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Fragen stünden, weshalb die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren nicht erfüllt seien. Mit Eingabe vom 11. November 2025 habe er der Vorinstanz denn auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Daran anknüpfend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht habe die Sache zur vollständigen Prüfung, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt seien oder nicht, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sowohl der Sachverhalt wie auch die rechtliche Beurteilung seien im Rückweisungsverfahren einer Neubeurteilung zugänglich gewesen. Die Vorinstanz wäre deshalb verpflichtet gewesen, seine tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen sowie den gestellten Beweisantrag zu prüfen. Im Widerspruch dazu setze sie sich mit den von ihm ins Feld geführten Entwicklungen und der aktuellen Situation (insbesondere anhaltende Weigerung der Vollzugsbehörde, Vollzugslockerungen zu gewähren sowie die Anordnung eines Ergänzungsgutachtens bei einem neuen Gutachter) nicht auseinander. Ausserdem werde sein Beweisantrag, beim bisherigen Gutachter ein neues Verlaufsgutachten einzuholen, im angefochtenen Urteil weder erwähnt noch werde begründet, weshalb dieser (implizit) abgelehnt worden sei.

2.2. Die Vorinstanz begründet die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens damit, dass sie vom Bundesgericht zu einer Präzisierung der Urteilsbegründung angewiesen worden sei. Diese erfordere weder die Erhebung neuer Beweise noch eine mündliche Urteilsbegründung. Das Bundesgericht verlange lediglich die Klarstellung verschiedener Punkte, die nicht restlos klar seien. Dies könne im schriftlichen Verfahren erfolgen.

2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) dient der Klärung des Sachverhalts und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Er umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; 143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung, richterliche Entscheide ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und öffentlich (vgl. Art. 69 und Art. 405 StPO). Es kann nur schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der in Art. 406 StPO abschliessend umschriebenen Ausnahmefälle gegeben ist. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung - unabhängig vom Einverständnis der Parteien (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1) - insbesondere in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 147 IV 127 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).

Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 147 IV 127 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4.2. Nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil richtet sich die Art des Berufungsverfahrens gemäss der Rechtsprechung ebenfalls nach Art. 405 f. StPO. Entscheidend für die Frage, ob das Rückweisungsverfahren mündlich oder schriftlich zu führen ist, sind der Rahmen des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts und dessen für das Berufungsgericht verbindlichen Erwägungen. Das Verfahren kann insbesondere schriftlich geführt werden, wenn die Rückweisung ausschliesslich Rechtsfragen betrifft (Urteil 6B_57/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 150 IV 417 E. 2.4.1).

2.5.

2.5.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).

2.5.2. Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen, wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz somit keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf ihre Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (dazu ausführlich: BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).

2.5.3. Neue Tatsachen dürfen in den Punkten berücksichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung bilden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; Urteil 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.5.2, zur Publikation bestimmt). Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren muss zulässig sein, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). Im Falle einer Rückweisung zur Strafzumessung beispielsweise muss das kantonale Gericht daher die aktuellen persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person im Zeitpunkt des neuen Urteils berücksichtigen (Urteil 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.5.2 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Dem Berufungsgericht ist es im beschriebenen Rahmen auch nicht untersagt, in einem Rückweisungsverfahren zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (BGE 143 IV 214 E. 5.4).

2.6. Im Rückweisungsurteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 kam das Bundesgericht zum Schluss, die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rückfallprognose, zur Frage einer relevanten Senkung des Rückfallrisikos durch eine stationäre therapeutische Massnahme sowie zur Erforderlichkeit einer solchen würden der richterlichen Begründungspflicht nicht gerecht. Es wies die Sache daher zu erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurück, damit diese sich nochmals zur Rückfallprognose und zur Verhältnismässigkeit äussert.

2.7. Die Vorinstanz kommt dem Rückweisungsauftrag im angefochtenen Urteil grundsätzlich nach, indem sie die Begründung des ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Berufungsurteils ergänzt und präzisiert. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, verlangt der Rückweisungsentscheid in den betroffenen Punkten jedoch mehr als nur eine neue oder ergänzende Begründung des ursprünglichen Berufungsentscheids (vgl. auch BGE 150 IV 417 E. 2.4.1); Zunächst umfassen die vorliegend von der Rückweisung betroffenen Punkte, nämlich das Rückfallrisiko sowie die Eignung und die Erforderlichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme, nicht nur Rechts- sondern auch Sachverhaltsfragen (vgl. bereits das Rückweisungsurteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die Prüfung dieser Voraussetzungen setzt eine Auseinandersetzung mit den konkreten tatsächlichen Umständen voraus. Nachdem das erste Berufungsurteil diesbezüglich keine ausreichende Begründung, mithin keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen enthalten hat, kann das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil hinsichtlich des Sachverhalts auch keinerlei Bindungswirkung entfalten. Der Sachverhalt ist im zweiten Berufungsverfahren somit einer Neubeurteilung zugänglich. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht erfüllt. Die Vorinstanz hätte in einem mündlichen Verfahren entscheiden müssen.

2.8. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der Massnahmevoraussetzungen um einen dynamischen Prozess handelt. Die massgeblichen Umstände können sich stetig verändern. Diese Dynamik ausser Acht lassend stellt die Vorinstanz einzig auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihres ersten Urteils ab. So stützt sie sich auch in ihrem zweiten Berufungsentscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 5. April 2024 sowie dessen mündliche Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16.-17. April 2024 ab. Mit den seitherigen Entwicklungen und den aktuellen Vollzugsverhältnissen setzt sie sich nicht auseinander und sie prüft insbesondere auch nicht, ob sich die wesentlichen Umstände allenfalls in entscheidrelevantem Mass verändert haben. Dies scheint umso problematischer, als der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 11. November 2025 (Beschwerdebeilage 3) auf verschiedene Entwicklungen hingewiesen hat, welche gegebenenfalls für die Beurteilung der streitigen Legalprognose und Verhältnismässigkeit durchaus von Relevanz sein können. Darauf geht die Vorinstanz, wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet, nirgends ein. Auch der am 11. November 2025 eventualiter - für den Fall, dass dem Antrag auf Verzicht auf eine stationäre Massnahme nicht stattgegeben wird - gestellte Antrag, es sei bei Dr. med. B.________ ein (mündliches) Verlaufsgutachten einzuholen und er sei entsprechend mündlich zu befragen, bleibt im angefochtenen Urteil unerwähnt. Damit trägt die Vorinstanz nicht nur die Tragweite des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids unzureichend Rechnung, sondern sie verletzt auch erneut das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

3.

Die Beschwerde ist aus formellen Gründen - wegen unzulässigem Entscheid im schriftlichen Verfahren sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs - gutzuheissen. Ob die vorinstanzliche Begründung der einzelnen Massnahmevoraussetzungen darüber hinaus auch lückenhaft und widersprüchlich ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht näher zu prüfen. Die Sache ist zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und neuem Entscheid unter hinreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs und Berücksichtigung der aktuellen Sachlage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da deren Entscheid mit der vorliegenden Rückweisung in materieller Hinsicht nicht präjudiziert wird, kann auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (Urteile 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 4, nicht publiziert in: BGE 150 IV 417; 6B_495/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen).

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat dem als obsiegend geltenden Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da dieser um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss an seine Rechtsvertreterin auszubezahlen (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Basel-Stadt hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lena Reusser, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger