opencaselaw.ch

7B_255/2024

Entsiegelung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-05-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 1. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. Januar 2024 betreffend Entsiegelung. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde ihm eine Frist bis zum 20. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde A.________ mit Verfügung vom 22. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen konnten A.________ bzw. seinem Rechtsanwalt zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_255/2024

Urteil vom 3. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, Postfach, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entsiegelung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 25. Januar 2024 (BE.2023.22).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 1. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. Januar 2024 betreffend Entsiegelung. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde ihm eine Frist bis zum 20. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde A.________ mit Verfügung vom 22. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen konnten A.________ bzw. seinem Rechtsanwalt zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier