Sachverhalt
A.
A.a. Mit Beschluss BS 2023 88 vom 4. Juni 2024 wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. September 2023 in einem Strafverfahren gegen Dr. med. B.________ ab.
Mit Beschluss BS 2023 89 vom selben Tag wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. September 2023 in einem Strafverfahren gegen Prof. Dr. med. C.________ und die weiteren verantwortlichen Personen der D.________ AG ab.
Am 2. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen diese beiden Beschlüsse erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_760/2024 und 7B_761/2024).
A.b. Mit Urteil BZ 2025 83 vom 9. Dezember 2025 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die von A.________ gegen einen Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 10. Juni 2025 ab.
B.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 beantragte A.________ beim Obergericht des Kantons Zug was folgt:
"1. Die Beschlüsse des Obergerichts Zug vom 4. Juni 2024 (Verfahrensnummern BS 2023 8, BS 2023 89) sowie der Entscheid vom 09. Dezember 2025 BZ 2025 83 vollumfänglich aufzuheben und zu Neubeurteilung an eine unvoreingenommene Kammer zurückzuweisen.
2. Es seien sämtliche Akten der Verfahren beizuziehen und vollumfänglich zu berücksichtigen, einschliesslich der neu eingereichten Beweismittel (Beilage 1).
3. Es sei die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wiederaufzunehmen und ordnungsgemäss zu instruieren (Einvernahmen, Konfrontationen, Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten).
4. Es sei [das] Ausstandsgesuch gutzuheissen. Sämtliche Richter, die in den Verfahren mitgewirkt haben, treten in den Ausstand. Das Revisionsverfahren sei einer Kammer mit nicht vorbefassten Richterinnen /Richter zuzuweisen.
5. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Ich konstituiere mich hiermit formell als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Art. 118 und und 122 ff. StPO).
7. Der Gesuchstellerin sei für die durch fehlerhaften Gutachten und die Verfahrensverzögerung entstandenen Schäden eine angemessene Genugtuung sowie Schadenersatz zuzusprechen (Bezifferung bleibt vorbehalten, Art. 123 Abs. 2 StPO).
8. Es sei der Gesuchstellerin für die Kosten der Umtriebe in diesem Revisionsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Mit Verfügung und Beschluss S1 2025 33 vom 22. Januar 2026 wies die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf das Revisionsgesuch von A.________ trat es nicht ein und die Kosten von total Fr. 1'010.-- auferlegte sie A.________.
C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 20. Februar 2026 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen. Damit beantragt sie, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Eingabe vom 15. Dezember 2025 als Gesuch um Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zu behandeln sei. Der "Entscheid über die Kostenauferlegung von Fr. 1010.-- (S1 2025 33) sowie Fr. 520.-- (BZ 2025 83) " sei aufzuheben. Ihr sei für das kantonale sowie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Soweit der angefochtene Entscheid auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die beiden Beschlüsse der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juni 2024 (Verfahrensnummern BS 2023 8 und BS 2023 89) nicht eintritt, handelt es sich dabei um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Ebenfalls der Beschwerde in Strafsachen unterliegt der Entscheid der Vorinstanz, nicht auf das strafprozessuale Revisionsbegehren gegen das Urteil BZ 2025 83 der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. Dezember 2025 einzutreten. Die hier zu beurteilende Beschwerde ist ausserdem auch nach Art. 90 BGG zulässig und die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zu ihr berechtigt.
Der Beschwerdegegenstand vor Bundesgericht ist durch den angefochtenen Entscheid beschränkt (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2). Dementsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin darin Kritik an anderen Behördenentscheiden übt, so etwa betreffend die Besetzung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren BZ 2025 83, und beantragt, der Entscheid über die Kostenauferlegung in diesem Verfahren sei aufzuheben.
E. 2 Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
E. 3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene angeblich aktenwidrige und willkürliche Feststellungen der Vorinstanz, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können. Da dies mit Blick auf ihre rechtliche Argumentation auch nicht erkennbar ist (vgl. im Einzelnen Erwägung 6 hiernach), ist auf die entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), weil "ein personeller Austausch der Richterschaft im Verfahren ohne formellen Entscheid oder Mitteilung an [die] Beschwerdeführerin" erfolgt sei. Dieses Vorgehen entziehe "die Grundlage der Ablehnung der Vorbefasstheit einer gerichtlichen Überprüfung".
Die Vorinstanz erwägt dazu, die Beschwerdeführerin beantrage den Ausstand der Oberrichter St. Scherer, M. Siegwart, A. Staub, U. Felix und P. Huber sowie der gesamten |. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug für das Revisionsverfahren. Die Oberrichter St. Scherer, M. Siegwart, P. Huber und A. Staub hätten an den Beschwerdeverfahren BS 2023 8, BS 2023 89 und BZ 2025 83 mitgewirkt. Oberrichterin F. Wiget sowie Oberrichter M. Siegwart und A. Staub seien aktuell Mitglieder der |. Beschwerdeabteilung. Eine Person namens U. Felix sei nicht am Obergericht des Kantons Zug tätig. Mitglieder des Berufungsgerichts könnten gemäss Art. 21 Abs. 3 StPO im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein. Bei Mitgliedern einer Beschwerdeinstanz gelte diese Einschränkung gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 StPO nicht. Ob diesbezüglich eine Lücke im Gesetz vorliege oder ein anderer Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b oder f StPO vorliegen könnte, müsse nicht geprüft werden. Oberrichter St. Scherer sei im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Obergerichts (des Kantons Zug) vom 1. Oktober 2010 (GO OG; BGS 161.112) durch das Ersatzmitglied A. Dormann ersetzt worden. Da das vorliegende Revisionsgericht mithin mit Gerichtsmitgliedern besetzt sei, die nicht an den von der Beschwerdeführerin genannten Entscheiden BZ 2025 83, BS 2023 88 und BS 2023 89 mitgewirkt hätten und nicht in der I. Beschwerdeabteilung tätig seien, sei das Ausstandsersuchen gegen die eingangs genannten Richterinnen und Richter gegenstandslos.
Inwiefern dieses Vorgehen die genannten Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar, zumal am angefochtenen Entscheid kein Gerichtsmitglied mitgewirkt hat, dessen Ausstand die Beschwerdeführerin verlangt hatte. Die Kritik der Beschwerdeführerin geht fehl.
E. 5 Soweit die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren gegen das Urteil BZ 2025 83 der II. Beschwerdeabteilung vom 9. Dezember 2025 nicht eintritt, geht die Beschwerdeführerin nicht (nachvollziehbar) auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach es sich um ein Urteil aus dem Gebiet der staatlichen Anwaltsaufsicht und mithin aus dem Verwaltungsrecht handle, weshalb die strafprozessuale Revision nicht zulässig sei. Ihr Einwand, die Vorinstanz anerkenne selbst, dass "ein materielles Urteil" vorliege, geht an der Sache vorbei. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels rechtskonformer Begründung nicht weiter einzugehen.
E. 6 Was das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch gegen die Beschlüsse der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024 (BS 2023 88 und BS 2023 89) angeht, erweist sich die Beschwerde - jedenfalls im Ergebnis - als unbegründet:
Die Vorinstanz erwägt insofern, das Revisionsgesuch sei offenkundig unzulässig. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision könne nämlich gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sowie darauf beruhende Beschwerdebeschlüsse nicht vorgebracht werden, zumal eine Wiederaufnahme jederzeit möglich sei, sofern die in Art. 323 StPO genannten Wiederaufnahmegründe vorlägen. Sofern neue Tatsachen bekannt würden, welche erheblich seien und im Rahmen einer Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung berücksichtigt werden müssten, sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen. Überdies könne auf das Revisionsgesuch - auch "im Sinne einer Eventualerwägung" - gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführerin keinen Revisionsgrund aufzeige.
Die Beschwerdeführerin meint ihrerseits, die Vorinstanz verletze Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 29 BV und das Willkürverbot, weil sie die Revision von Beschwerdeentscheiden über Einstellungsverfügungen pauschal als unzulässig erkläre. Sie tut jedoch nicht dar, inwiefern vorliegend die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO gegeben wären, und dies ist auch nicht erkennbar. Nach dieser Bestimmung kann die Revision verlangt werden, wenn "sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden". Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es für diesen Revisionsgrund nicht reicht, im Revisionsverfahren pauschal zu behaupten, die fallführende Staatsanwältin habe eine Urkundenfälschung im Amt oder eine Begünstigung begangen. Vielmehr setzt eine Revision unter diesem Titel voraus, dass sich der betreffende Revisionsgrund aus dem Strafverfahren ergeben muss, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt (Urteil 6B_304/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dass dies hier der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), weil Eingaben von rechtsunkundigen Privatpersonen "nach ihrem wahren Gehalt und nicht nach ihrem Titel zu prüfen seien", weshalb die Vorinstanz ihr Vorbringen substanzieller neuer Beweise "zwingend als Wiederaufnahmegesuch gemäss Art. 323 StPO hätte prüfen müssen". Dabei übersieht sie jedoch, dass für die Wiederaufnahme nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 323 Abs. 1 StPO) die Staatsanwaltschaft zuständig ist, weshalb die Vorinstanz die Eingabe nicht als solches Begehren entgegennehmen konnte.
Die von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
E. 7 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine unrechtmässige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Indessen erhebt sie in diesem Zusammenhang keine Rüge, die (nachvollziehbar) über diejenige hinausgeht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. Sie begründet mit anderen Worten nicht, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege trotz Nichteintretens hätte gewährt werden müssen. Bei dieser Sachlage bleibt die Beschwerde auch in diesem Punkt ohne Erfolg.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_249/2026
Urteil vom 21. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung,
vom 22. Januar 2026 (S1 2025 33).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Beschluss BS 2023 88 vom 4. Juni 2024 wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. September 2023 in einem Strafverfahren gegen Dr. med. B.________ ab.
Mit Beschluss BS 2023 89 vom selben Tag wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. September 2023 in einem Strafverfahren gegen Prof. Dr. med. C.________ und die weiteren verantwortlichen Personen der D.________ AG ab.
Am 2. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen diese beiden Beschlüsse erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_760/2024 und 7B_761/2024).
A.b. Mit Urteil BZ 2025 83 vom 9. Dezember 2025 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die von A.________ gegen einen Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 10. Juni 2025 ab.
B.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 beantragte A.________ beim Obergericht des Kantons Zug was folgt:
"1. Die Beschlüsse des Obergerichts Zug vom 4. Juni 2024 (Verfahrensnummern BS 2023 8, BS 2023 89) sowie der Entscheid vom 09. Dezember 2025 BZ 2025 83 vollumfänglich aufzuheben und zu Neubeurteilung an eine unvoreingenommene Kammer zurückzuweisen.
2. Es seien sämtliche Akten der Verfahren beizuziehen und vollumfänglich zu berücksichtigen, einschliesslich der neu eingereichten Beweismittel (Beilage 1).
3. Es sei die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wiederaufzunehmen und ordnungsgemäss zu instruieren (Einvernahmen, Konfrontationen, Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten).
4. Es sei [das] Ausstandsgesuch gutzuheissen. Sämtliche Richter, die in den Verfahren mitgewirkt haben, treten in den Ausstand. Das Revisionsverfahren sei einer Kammer mit nicht vorbefassten Richterinnen /Richter zuzuweisen.
5. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Ich konstituiere mich hiermit formell als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Art. 118 und und 122 ff. StPO).
7. Der Gesuchstellerin sei für die durch fehlerhaften Gutachten und die Verfahrensverzögerung entstandenen Schäden eine angemessene Genugtuung sowie Schadenersatz zuzusprechen (Bezifferung bleibt vorbehalten, Art. 123 Abs. 2 StPO).
8. Es sei der Gesuchstellerin für die Kosten der Umtriebe in diesem Revisionsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Mit Verfügung und Beschluss S1 2025 33 vom 22. Januar 2026 wies die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf das Revisionsgesuch von A.________ trat es nicht ein und die Kosten von total Fr. 1'010.-- auferlegte sie A.________.
C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 20. Februar 2026 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen. Damit beantragt sie, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Eingabe vom 15. Dezember 2025 als Gesuch um Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zu behandeln sei. Der "Entscheid über die Kostenauferlegung von Fr. 1010.-- (S1 2025 33) sowie Fr. 520.-- (BZ 2025 83) " sei aufzuheben. Ihr sei für das kantonale sowie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Soweit der angefochtene Entscheid auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die beiden Beschlüsse der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juni 2024 (Verfahrensnummern BS 2023 8 und BS 2023 89) nicht eintritt, handelt es sich dabei um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Ebenfalls der Beschwerde in Strafsachen unterliegt der Entscheid der Vorinstanz, nicht auf das strafprozessuale Revisionsbegehren gegen das Urteil BZ 2025 83 der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. Dezember 2025 einzutreten. Die hier zu beurteilende Beschwerde ist ausserdem auch nach Art. 90 BGG zulässig und die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zu ihr berechtigt.
Der Beschwerdegegenstand vor Bundesgericht ist durch den angefochtenen Entscheid beschränkt (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2). Dementsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin darin Kritik an anderen Behördenentscheiden übt, so etwa betreffend die Besetzung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren BZ 2025 83, und beantragt, der Entscheid über die Kostenauferlegung in diesem Verfahren sei aufzuheben.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene angeblich aktenwidrige und willkürliche Feststellungen der Vorinstanz, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können. Da dies mit Blick auf ihre rechtliche Argumentation auch nicht erkennbar ist (vgl. im Einzelnen Erwägung 6 hiernach), ist auf die entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), weil "ein personeller Austausch der Richterschaft im Verfahren ohne formellen Entscheid oder Mitteilung an [die] Beschwerdeführerin" erfolgt sei. Dieses Vorgehen entziehe "die Grundlage der Ablehnung der Vorbefasstheit einer gerichtlichen Überprüfung".
Die Vorinstanz erwägt dazu, die Beschwerdeführerin beantrage den Ausstand der Oberrichter St. Scherer, M. Siegwart, A. Staub, U. Felix und P. Huber sowie der gesamten |. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug für das Revisionsverfahren. Die Oberrichter St. Scherer, M. Siegwart, P. Huber und A. Staub hätten an den Beschwerdeverfahren BS 2023 8, BS 2023 89 und BZ 2025 83 mitgewirkt. Oberrichterin F. Wiget sowie Oberrichter M. Siegwart und A. Staub seien aktuell Mitglieder der |. Beschwerdeabteilung. Eine Person namens U. Felix sei nicht am Obergericht des Kantons Zug tätig. Mitglieder des Berufungsgerichts könnten gemäss Art. 21 Abs. 3 StPO im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein. Bei Mitgliedern einer Beschwerdeinstanz gelte diese Einschränkung gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 StPO nicht. Ob diesbezüglich eine Lücke im Gesetz vorliege oder ein anderer Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b oder f StPO vorliegen könnte, müsse nicht geprüft werden. Oberrichter St. Scherer sei im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Obergerichts (des Kantons Zug) vom 1. Oktober 2010 (GO OG; BGS 161.112) durch das Ersatzmitglied A. Dormann ersetzt worden. Da das vorliegende Revisionsgericht mithin mit Gerichtsmitgliedern besetzt sei, die nicht an den von der Beschwerdeführerin genannten Entscheiden BZ 2025 83, BS 2023 88 und BS 2023 89 mitgewirkt hätten und nicht in der I. Beschwerdeabteilung tätig seien, sei das Ausstandsersuchen gegen die eingangs genannten Richterinnen und Richter gegenstandslos.
Inwiefern dieses Vorgehen die genannten Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar, zumal am angefochtenen Entscheid kein Gerichtsmitglied mitgewirkt hat, dessen Ausstand die Beschwerdeführerin verlangt hatte. Die Kritik der Beschwerdeführerin geht fehl.
5.
Soweit die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren gegen das Urteil BZ 2025 83 der II. Beschwerdeabteilung vom 9. Dezember 2025 nicht eintritt, geht die Beschwerdeführerin nicht (nachvollziehbar) auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach es sich um ein Urteil aus dem Gebiet der staatlichen Anwaltsaufsicht und mithin aus dem Verwaltungsrecht handle, weshalb die strafprozessuale Revision nicht zulässig sei. Ihr Einwand, die Vorinstanz anerkenne selbst, dass "ein materielles Urteil" vorliege, geht an der Sache vorbei. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels rechtskonformer Begründung nicht weiter einzugehen.
6.
Was das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch gegen die Beschlüsse der I. Beschwerdeabteilung vom 4. Juni 2024 (BS 2023 88 und BS 2023 89) angeht, erweist sich die Beschwerde - jedenfalls im Ergebnis - als unbegründet:
Die Vorinstanz erwägt insofern, das Revisionsgesuch sei offenkundig unzulässig. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision könne nämlich gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sowie darauf beruhende Beschwerdebeschlüsse nicht vorgebracht werden, zumal eine Wiederaufnahme jederzeit möglich sei, sofern die in Art. 323 StPO genannten Wiederaufnahmegründe vorlägen. Sofern neue Tatsachen bekannt würden, welche erheblich seien und im Rahmen einer Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung berücksichtigt werden müssten, sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen. Überdies könne auf das Revisionsgesuch - auch "im Sinne einer Eventualerwägung" - gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführerin keinen Revisionsgrund aufzeige.
Die Beschwerdeführerin meint ihrerseits, die Vorinstanz verletze Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 29 BV und das Willkürverbot, weil sie die Revision von Beschwerdeentscheiden über Einstellungsverfügungen pauschal als unzulässig erkläre. Sie tut jedoch nicht dar, inwiefern vorliegend die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO gegeben wären, und dies ist auch nicht erkennbar. Nach dieser Bestimmung kann die Revision verlangt werden, wenn "sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden". Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es für diesen Revisionsgrund nicht reicht, im Revisionsverfahren pauschal zu behaupten, die fallführende Staatsanwältin habe eine Urkundenfälschung im Amt oder eine Begünstigung begangen. Vielmehr setzt eine Revision unter diesem Titel voraus, dass sich der betreffende Revisionsgrund aus dem Strafverfahren ergeben muss, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt (Urteil 6B_304/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dass dies hier der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), weil Eingaben von rechtsunkundigen Privatpersonen "nach ihrem wahren Gehalt und nicht nach ihrem Titel zu prüfen seien", weshalb die Vorinstanz ihr Vorbringen substanzieller neuer Beweise "zwingend als Wiederaufnahmegesuch gemäss Art. 323 StPO hätte prüfen müssen". Dabei übersieht sie jedoch, dass für die Wiederaufnahme nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 323 Abs. 1 StPO) die Staatsanwaltschaft zuständig ist, weshalb die Vorinstanz die Eingabe nicht als solches Begehren entgegennehmen konnte.
Die von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
7.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine unrechtmässige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Indessen erhebt sie in diesem Zusammenhang keine Rüge, die (nachvollziehbar) über diejenige hinausgeht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. Sie begründet mit anderen Worten nicht, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege trotz Nichteintretens hätte gewährt werden müssen. Bei dieser Sachlage bleibt die Beschwerde auch in diesem Punkt ohne Erfolg.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern