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7B_225/2026

7B_225/2026 Einstellung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-03-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erstattete am 18. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Strafanzeige und reichte mehrere Ergänzungen dazu ein. Darin erhob er Vorwürfe gegen seinen ehemaligen Psychiater Dr. med. B.________, den Arzt C.________, zwei unbekannte Dorfpolizisten sowie unbekannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SUVA.

Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2025 stellte das Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen B.________ ein respektive nahm die Strafuntersuchung gegen C.________, die beiden unbekannten Dorfpolizisten sowie die unbekannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SUVA nicht an die Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheiden AK.2025.592-AK, AK.2025.593-AK, AK.2025.595-AK und AK.2025.594-AK vom 4. Februar 2026 ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht (Verfahren 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026 und 7B_239/2026).

E. 2 Die Verfahren 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026 und 7B_239/2026 sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

E. 3 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden AK.2025.592-AK, AK.2025.593-AK, AK.2025.595-AK und AK.2025.594-AK fehlt vollständig: Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen jeweils in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 4 Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Verfahren 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026 und 7B_239/2026 werden vereinigt.
  2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026, 7B_239/2026

Urteil vom 30. März 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

7B_225/2026

Einstellung; Nichteintreten,

7B_226/2026, 7B_227/2026, 7B_239/2026

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2026 (AK.2025.592-AK, AK.2025.593-AK, AK.2025.595-AK und AK.2025.594-AK).

Erwägungen:

1.

A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erstattete am 18. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Strafanzeige und reichte mehrere Ergänzungen dazu ein. Darin erhob er Vorwürfe gegen seinen ehemaligen Psychiater Dr. med. B.________, den Arzt C.________, zwei unbekannte Dorfpolizisten sowie unbekannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SUVA.

Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2025 stellte das Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen B.________ ein respektive nahm die Strafuntersuchung gegen C.________, die beiden unbekannten Dorfpolizisten sowie die unbekannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SUVA nicht an die Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheiden AK.2025.592-AK, AK.2025.593-AK, AK.2025.595-AK und AK.2025.594-AK vom 4. Februar 2026 ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht (Verfahren 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026 und 7B_239/2026).

2.

Die Verfahren 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026 und 7B_239/2026 sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

3.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden AK.2025.592-AK, AK.2025.593-AK, AK.2025.595-AK und AK.2025.594-AK fehlt vollständig: Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen jeweils in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die Verfahren 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026 und 7B_239/2026 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler