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7B_186/2025

Einstellung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-06-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2025.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2025 eine Frist bis zum 24. März 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. Mai 2025 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_186/2025

Urteil vom 24. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Januar 2025 (UE240391-O/U/HON).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2025 eine Frist bis zum 24. März 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. Mai 2025 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler