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7B_183/2026

Beschlagnahme; amtliche Verteidigung,

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Am 19. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Bischofszell Anklage gegen A.________ wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang hatte die Staatsanwaltschaft bereits am 24. November 2022 Vermögenswerte von A.________ von rund Fr. 240'000.-- beschlagnahmt. Der Betrag reduzierte sich aufgrund der Rückzahlung eines Terminkredits auf Fr. 192'393.05.

B.

Am 18. August 2025 ordnete das Bezirksgericht Arbon gestützt auf Art. 263 Abs. 1 und Art. 268 StPO in Verbindung mit Art. 70/71 StGB zur Sicherung der Schadenersatzforderungen der Gläubiger und der Verfahrenskosten die Beschlagnahme der Restzahlung von Fr. 299'000.-- an, welche A.________ gemäss Kaufvertrag vom 14. Mai 2025 aus dem Verkauf der vormals in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft Strasse U.________, V.________, am 1. September 2025 von der erwerbenden Partei erhalten werde.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ am 11. Dezember 2025 insoweit gut, als es die mit Beschlag belegte Summe auf Fr. 152'896.70 reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, soweit die Beschlagnahme den Betrag von Fr. 78'094.15 übersteige und ihr gegenüber weniger als Fr. 113'928.05 freigegeben würden. Es sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Generalstaatsanwaltschaft und Obergericht beantragen unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Diese wurde den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde abgewiesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren zog die Beschwerdeführerin zurück.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Beschluss betreffend die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht. Er schliesst das Strafverfahren nicht ab und stellt einen Zwischenentscheid dar. Da er weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung können Beschlagnahmen von Vermögenswerten und Kontosperren für die Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, weil diese dadurch gehindert werden, frei über die Vermögenswerte zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1; Urteil 7B_612/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist als von der Beschlagnahme Betroffene nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde berechtigt. Dies gilt auch, soweit sie rügt, ihr sei im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und damit ihr Anspruch auf angemessene Verteidigung beeinträchtigt worden. Auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 7B_362/2025 vom 10. Februar 2026 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beschlagnahme, namentlich gegen deren Höhe. Sie habe Teile der Schadenssumme zurückerstattet, andere seien nicht Gegenstand des Strafverfahrens, sondern von zivilrechtlichen Abmachungen mit den Gläubigern, ein Teil der Forderungen sei nicht geschuldet.

E. 2.1.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO), den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e).

Die rechtliche Grundlage für die Ersatzforderungsbeschlagnahme wurde per 1. Januar 2024 von aArt. 71 Abs. 3 StGB in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO transferiert. Die zu aArt. 71 Abs. 3 StGB ergangene Rechtsprechung bleibt auch auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO anwendbar (Urteil 7B_612/2024 vom 3. Juni 2026 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung und Aufrechterhaltung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten (zur Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme: BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1 f.). Die Beschlagnahme ist auf das erforderliche Mass zu beschränken (BGE 130 II 329 E. 6). Ob die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme verhältnismässig ist, hängt von der Schwere des Tatvorwurfs, der Intensität des Grundrechtseingriffs, der Komplexität des Falles und dem Stand der Ermittlungen ab (Urteil 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Dies gilt auch für Surrogate, die nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind (BGE 145 IV 237 E. 4.1; 126 I 97 E. 3c/bb). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden oder verfügbar, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Beide bezwecken den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit wird das sozialethische Gebot verwirklicht, wonach strafbares Verhalten sich nicht lohnen darf (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1). Mit der Ersatzforderung des Staates soll verhindert werden, dass der Täter, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 147 IV 479 E. 3.6; 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe deshalb grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären.

E. 2.1.3 Die Einziehung resp. Ersatzforderung steht auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht zur Disposition des durch die Straftat Geschädigten. Sie knüpft nicht an die rechtswidrige schädigende Handlung, sondern an die Straftat an. Verzichtet der Geschädigte etwa im Rahmen eines Vergleichs ganz oder teilweise auf Schadenersatz beziehungsweise Restitution, so bleibt die schädigende Handlung dennoch eine Straftat und ist der dadurch erlangte Vermögenswert einzuziehen. Ein Vergleich steht der Einziehung resp. Ersatzforderung nicht entgegen. Der Geschädigte kann zwar darüber entscheiden, was er vom Täter herausverlangen will, aber nicht darüber, was der Täter durch die Tat erlangt hat und behalten darf. Dass durch einen Vergleich der rechtmässige Zustand zwischen den Parteien wiederhergestellt wird, bedeutet nur, dass eine Aushändigung des durch die Straftat erlangten Vermögenswerts an den Verletzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht mehr zu erfolgen hat. Daraus folgt nicht, dass die Einziehung ausser Betracht fällt. Vielmehr muss der durch die Straftat erlangte Vermögenswert eingezogen werden, sofern und soweit er aus irgendwelchen Gründen nicht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wird (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_1390/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4.1).

Ein Verzicht auf die Einziehung bzw. Ersatzforderung rechtfertigt sich erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Einziehung resp. Ersatzforderung anzuordnen. Bei der Bestimmung der Einziehungssumme resp. der staatlichen Ersatzforderung ist aber zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Einziehungsbetroffenen die Summe abzuziehen, die dieser in Erfüllung des Vergleichs bezahlt hat. Die Ersatzforderung darf daher nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 139 IV 209 E. 5.3; 117 IV 107 E. 2a und 2b; Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4).

E. 2.1.4 Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Eingaben der Beschwerdeführerin als erstellt, dass diese aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht Fr. 299'000.--, sondern effektiv nur Fr. 192'022.20 erhalten habe. Dementsprechend sei die Beschlagnahme auf diesen Betrag zu beschränken. Hinzu rechnet die Vorinstanz den Betrag von Fr. 192'393.05, den bereits die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt hatte. Daraus resultiert ein Total beschlagnahmter Vermögenswerte von Fr. 384'415.25. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Zivilforderungen beliefen sich auf höchstens Fr. 249'950.--, weshalb die darüber hinausgehende Beschlagnahme unzulässig sei.

Dem Total beschlagnahmter Vermögenswerte stellt die Vorinstanz die Deliktsumme gegenüber. Diese, nicht die Höhe der Zivilforderungen, sei für die Beschlagnahme bzw. Einziehung und Ersatzforderung massgebend Die Deliktsumme beziffert sie mit Bezug auf die Anklageziffern 1-4 auf Fr. 367'484.45. Hinzu kämen Fr. 6'302.55 aus Delikten zum Nachteil des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, total somit Fr. 373'787.--. Von der Deliktsumme seien die von der Beschwerdeführerin bereits an die Geschädigten geleisteten Zahlungen abzuziehen. Diese beliefen sich auf Fr. 5'000.-- zugunsten der Geschädigten B.________ und insgesamt Fr. 75'500.-- zugunsten der Geschädigten C.________ (Fr. 35'000.-- + 27 x Fr. 1'500.--) zwischen 30. Juni 2023 und 29. August 2025. Es sei unklar, wie hoch die "Restschuld" aus der Vereinbarung mit C.________ sei, da ein Grossteil davon geschwärzt worden sei. Über die genannten Zahlungen hinausgehende Tilgungen seien nicht belegt. Sollte die Beschwerdeführerin weitere Zahlungen an C.________ leisten, wäre dies beim Entscheid über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin insoweit nicht mehr bereichert wäre. Dies sei allerdings nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Auch was die Deliktsumme zum Nachteil des Ex-Ehemanns angehe, sei mit Bezug auf die Beschlagnahme ohne Belang, dass sich die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren mit ihrem Ex-Ehemann zivilrechtlich per Saldo aller Ansprüche geeinigt habe. Es liege nicht in der Disposition des Ex-Ehemanns, ob sich die Beschwerdeführerin durch eine Straftat bereichern dürfe. Entscheidend sei, ob sie durch die ihr vorgeworfenen Straftaten (Urkundenfälschung und Betrug) einen Erlös erzielt haben könnte. Somit sei zwecks Ersatzforderung insgesamt ein Betrag von Fr. 293'287.-- (Fr. 373'787.-- / Fr. 5'000.-- / Fr. 75'500.--) zu beschlagnahmen.

E. 2.2.2 Hinzu rechnet die Vorinstanz die für das Verfahren nötigen Kosten. Mit Bezug auf die Vermögensbeschlagnahme zwecks Kostendeckung habe die Beschwerdeführerin lediglich deren Höhe bestritten. Die Untersuchungskosten beliefen sich gemäss Anklageschrift auf Fr. 22'002.75. Es sei fraglich, ob aufgrund der Rückweisung der Anklage zur Ergänzung weitere von der Beschwerdeführerin zu tragende Kosten anfallen würden. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme sei hierfür nicht angezeigt.

Hingegen sei im gerichtlichen Hauptverfahren mit weiteren Kosten zu rechnen, namentlich mit Gerichtsgebühren und Entschädigungen. So seien drei der insgesamt neun Privatkläger anwaltlich vertreten. Auch die Beschwerdeführerin sei notwendig verteidigt. Diese Kosten dürften sich unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache und der Anzahl Beteiligten auf mindestens Fr. 30'000.-- belaufen. Auch dieser Betrag sei zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und Entschädigungen im Hauptverfahren zu beschlagnahmen. Eine sicherzustellende Geldstrafe oder Busse drohten hingegen nicht, da die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe beantragt habe.

E. 2.2.3 Insgesamt stünden den beschlagnahmten Vermögenswerten von Fr. 384'415.25 die gemäss Tatvorwurf noch ungedeckte Deliktsumme von Fr. 293'287.--, die bisherigen Untersuchungskosten von Fr. 22'002.75 sowie die mutmasslichen Kosten des Hauptverfahrens von mindestens Fr. 30'000.--, total somit Fr. 345'289.75, gegenüber. Unter Berücksichtigung der bereits von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Fr. 192'393.05 (vgl. Sachverhalt A. und E. 2.2.1 hiervor) würden zur Deckung der Ersatzforderungen und Sicherstellung der Verfahrenskosten noch Fr. 152'896.70 benötigt. Insoweit sei die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Übrig bleibe ein beschlagnahmter Vermögenswert von Fr. 39'125.50 (Fr. 192'022.20-Fr. 152'896.70), der über die mutmasslichen Kosten- und Ersatzforderungen hinausgehe und freizugeben sei. Die Beschlagnahme sei verhältnismässig. Sie stamme aus dem Erlös eines Liegenschaftsverkaufs und tangiere das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht. Zudem verblieben ihr vom Erlös die erwähnten Fr. 39'125.50.

E. 2.3 Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend.

E. 2.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch Bundesrecht verletzt, indem sie die zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Geschädigten bei der Ermittlung der Deliktsumme und mit Bezug auf die Einziehung resp. Ersatzforderung ausser Acht gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung mit der Geschädigten B.________ und deren Desinteresseerklärung im Verfahren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat diese keinen Einfluss auf die Ersatzforderung und folglich auf den Umfang der Beschlagnahme. Es obliegt auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht den Parteien, darüber zu entscheiden, was der Täter durch die Tat erlangt hat und behalten darf. Einziehung und Ersatzforderung sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Dies ist hier der Fall, zumal es weitere Geschädigte gibt und die Beschlagnahme nicht nur der Schadenswiedergutmachung sondern auch der Sicherstellung der Verfahrenskosten dient. Ebenso verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich durch die Vereinbarung zwischen den Parteien nur die Höhe der Zivilforderungen, nicht aber die für die Einziehung relevante Deliktsumme reduziert.

Nach dem Gesagten steht auch der Vergleich mit der Geschädigten C.________ der Ersatzforderung nicht entgegen, jedoch reduziert sich diese im Umfang der geleisteten Rückzahlungen, was die Vorinstanz getan hat. Dass sie insoweit den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sie mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin nur teilweise offen gelegte Vereinbarung erwägt, die Höhe der "Restschuld" sei unklar und es seien nur die nachgewiesenen Rückzahlungen zu berücksichtigen.

Soweit es die Delikte zum Nachteil ihres Ex-Ehemannes betrifft, weist die Beschwerdeführerin lediglich erneut darauf hin, dass sie sich mit diesem per Saldo aller Ansprüche aus dem Scheidungsverfahren geeinigt habe. Damit zeigt sie ebenfalls nicht auf, dass die Vorinstanz die Deliktsumme willkürlich festgestellt oder Bundesrecht verletzt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird die Deliktsumme durch die zivilrechtliche Vereinbarung der Parteien nicht beeinflusst.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie mit Bezug auf die von der Vorinstanz geschätzten mutmasslichen Kosten des Hauptverfahrens einen Ermessensmissbrauch rügt. Entgegen dem unzutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz die Höhe überzeugend. Angesichts der notwendigen Verteidigung für die Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass drei Privatkläger anwaltlich vertreten sind, kann keine Rede davon sein, dass die veranschlagten Fr. 30'000.-- für das Hauptverfahren viel zu hoch wären.

E. 2.3.2 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 152'896.70 geschützte Beschlagnahme bundesrechtskonform.

Indes rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Beschlagnahme unter dem Vorbehalt hätte erfolgen müssen, wonach ihr die Ersatzforderung in dem Umfang zurückerstattet wird, als die Beschwerdeführerin den Geschädigten direkt Ersatz geleistet hat. Dies ist nachzuholen und im Dispositiv zu ergänzen. Nur so ist gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin keine Doppelbelastung erfährt (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe in der Zwischenzeit weitere Fr. 6'000.-- (4 Raten à Fr. 1'500.-- zwischen Oktober 2025 und Februar 2026) an C.________ geleistet. Demgegenüber hat die Vorinstanz lediglich Rückzahlungen bis zum 29. August 2025 berücksichtigt, was aber mit Blick auf die damalige Aktenlage nicht zu beanstanden ist.

E. 3 Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Kostenregelung.

E. 3.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_508/2025 vom 12. August 2026 E. 9.3 mit Hinweisen).

E. 3.2.1 Aus dem angefochtenen Urteil erhellt, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Aufhebung der Beschlagnahme, eventualiter die Rückweisung zur Neufestsetzung der Höhe der zu beschlagnahmenden Summe beantragte.

Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu drei Vierteln. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal es die Vorinstanz nicht begründet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, obsiegt sie, ausgehend von der erstinstanzlich mit Beschlag belegten Summe von Fr. 299'000.-- und derjenigen gemäss vorinstanzlichem Urteil von Fr. 152'896.70 im Rechtsmittelverfahren, im Umfang von rund 50 %. Soweit die Vorinstanz auch die seitens der Staatsanwaltschaft früher mit Beschlag belegte Summe von Fr. 192'393.05 in ihre Berechnung miteinbeziehen sollte - was mangels Begründung nicht nachprüfbar ist - könnte ihr im Übrigen nicht gefolgt werden. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin zudem im Umfang ihres Obsiegens im Berufungsverfahren, d.h. nicht bloss zu einem Viertel, sondern hälftig, Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch insoweit ist der angefochtene Entscheid zu korrigieren.

E. 3.2.2 Zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit im vorinstanzlichen Verfahren äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Darauf ist mit Blick auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 BGG) nicht einzugehen.

E. 4 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 2 (Beschlagnahme) sowie 4b und 4c (Kosten und Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 2 und zur Neuregelung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten zu tragen und im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. 2, 4b und 4c des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.--.
  3. Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_183/2026

Urteil vom 22. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Rüedi, Hofmann,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Pironato,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschlagnahme; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2025 (SW.2025.102).

Sachverhalt:

A.

Am 19. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Bischofszell Anklage gegen A.________ wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang hatte die Staatsanwaltschaft bereits am 24. November 2022 Vermögenswerte von A.________ von rund Fr. 240'000.-- beschlagnahmt. Der Betrag reduzierte sich aufgrund der Rückzahlung eines Terminkredits auf Fr. 192'393.05.

B.

Am 18. August 2025 ordnete das Bezirksgericht Arbon gestützt auf Art. 263 Abs. 1 und Art. 268 StPO in Verbindung mit Art. 70/71 StGB zur Sicherung der Schadenersatzforderungen der Gläubiger und der Verfahrenskosten die Beschlagnahme der Restzahlung von Fr. 299'000.-- an, welche A.________ gemäss Kaufvertrag vom 14. Mai 2025 aus dem Verkauf der vormals in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft Strasse U.________, V.________, am 1. September 2025 von der erwerbenden Partei erhalten werde.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ am 11. Dezember 2025 insoweit gut, als es die mit Beschlag belegte Summe auf Fr. 152'896.70 reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, soweit die Beschlagnahme den Betrag von Fr. 78'094.15 übersteige und ihr gegenüber weniger als Fr. 113'928.05 freigegeben würden. Es sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Generalstaatsanwaltschaft und Obergericht beantragen unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Diese wurde den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde abgewiesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren zog die Beschwerdeführerin zurück.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Beschluss betreffend die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht. Er schliesst das Strafverfahren nicht ab und stellt einen Zwischenentscheid dar. Da er weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung können Beschlagnahmen von Vermögenswerten und Kontosperren für die Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, weil diese dadurch gehindert werden, frei über die Vermögenswerte zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1; Urteil 7B_612/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist als von der Beschlagnahme Betroffene nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde berechtigt. Dies gilt auch, soweit sie rügt, ihr sei im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und damit ihr Anspruch auf angemessene Verteidigung beeinträchtigt worden. Auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 7B_362/2025 vom 10. Februar 2026 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beschlagnahme, namentlich gegen deren Höhe. Sie habe Teile der Schadenssumme zurückerstattet, andere seien nicht Gegenstand des Strafverfahrens, sondern von zivilrechtlichen Abmachungen mit den Gläubigern, ein Teil der Forderungen sei nicht geschuldet.

2.1.

2.1.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO), den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e).

Die rechtliche Grundlage für die Ersatzforderungsbeschlagnahme wurde per 1. Januar 2024 von aArt. 71 Abs. 3 StGB in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO transferiert. Die zu aArt. 71 Abs. 3 StGB ergangene Rechtsprechung bleibt auch auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO anwendbar (Urteil 7B_612/2024 vom 3. Juni 2026 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung und Aufrechterhaltung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten (zur Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme: BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1 f.). Die Beschlagnahme ist auf das erforderliche Mass zu beschränken (BGE 130 II 329 E. 6). Ob die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme verhältnismässig ist, hängt von der Schwere des Tatvorwurfs, der Intensität des Grundrechtseingriffs, der Komplexität des Falles und dem Stand der Ermittlungen ab (Urteil 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

2.1.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Dies gilt auch für Surrogate, die nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind (BGE 145 IV 237 E. 4.1; 126 I 97 E. 3c/bb). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden oder verfügbar, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Beide bezwecken den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit wird das sozialethische Gebot verwirklicht, wonach strafbares Verhalten sich nicht lohnen darf (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1). Mit der Ersatzforderung des Staates soll verhindert werden, dass der Täter, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 147 IV 479 E. 3.6; 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe deshalb grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären.

2.1.3. Die Einziehung resp. Ersatzforderung steht auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht zur Disposition des durch die Straftat Geschädigten. Sie knüpft nicht an die rechtswidrige schädigende Handlung, sondern an die Straftat an. Verzichtet der Geschädigte etwa im Rahmen eines Vergleichs ganz oder teilweise auf Schadenersatz beziehungsweise Restitution, so bleibt die schädigende Handlung dennoch eine Straftat und ist der dadurch erlangte Vermögenswert einzuziehen. Ein Vergleich steht der Einziehung resp. Ersatzforderung nicht entgegen. Der Geschädigte kann zwar darüber entscheiden, was er vom Täter herausverlangen will, aber nicht darüber, was der Täter durch die Tat erlangt hat und behalten darf. Dass durch einen Vergleich der rechtmässige Zustand zwischen den Parteien wiederhergestellt wird, bedeutet nur, dass eine Aushändigung des durch die Straftat erlangten Vermögenswerts an den Verletzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht mehr zu erfolgen hat. Daraus folgt nicht, dass die Einziehung ausser Betracht fällt. Vielmehr muss der durch die Straftat erlangte Vermögenswert eingezogen werden, sofern und soweit er aus irgendwelchen Gründen nicht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wird (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_1390/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4.1).

Ein Verzicht auf die Einziehung bzw. Ersatzforderung rechtfertigt sich erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Einziehung resp. Ersatzforderung anzuordnen. Bei der Bestimmung der Einziehungssumme resp. der staatlichen Ersatzforderung ist aber zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Einziehungsbetroffenen die Summe abzuziehen, die dieser in Erfüllung des Vergleichs bezahlt hat. Die Ersatzforderung darf daher nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 139 IV 209 E. 5.3; 117 IV 107 E. 2a und 2b; Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4).

2.1.4. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Eingaben der Beschwerdeführerin als erstellt, dass diese aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht Fr. 299'000.--, sondern effektiv nur Fr. 192'022.20 erhalten habe. Dementsprechend sei die Beschlagnahme auf diesen Betrag zu beschränken. Hinzu rechnet die Vorinstanz den Betrag von Fr. 192'393.05, den bereits die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt hatte. Daraus resultiert ein Total beschlagnahmter Vermögenswerte von Fr. 384'415.25. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Zivilforderungen beliefen sich auf höchstens Fr. 249'950.--, weshalb die darüber hinausgehende Beschlagnahme unzulässig sei.

Dem Total beschlagnahmter Vermögenswerte stellt die Vorinstanz die Deliktsumme gegenüber. Diese, nicht die Höhe der Zivilforderungen, sei für die Beschlagnahme bzw. Einziehung und Ersatzforderung massgebend Die Deliktsumme beziffert sie mit Bezug auf die Anklageziffern 1-4 auf Fr. 367'484.45. Hinzu kämen Fr. 6'302.55 aus Delikten zum Nachteil des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, total somit Fr. 373'787.--. Von der Deliktsumme seien die von der Beschwerdeführerin bereits an die Geschädigten geleisteten Zahlungen abzuziehen. Diese beliefen sich auf Fr. 5'000.-- zugunsten der Geschädigten B.________ und insgesamt Fr. 75'500.-- zugunsten der Geschädigten C.________ (Fr. 35'000.-- + 27 x Fr. 1'500.--) zwischen 30. Juni 2023 und 29. August 2025. Es sei unklar, wie hoch die "Restschuld" aus der Vereinbarung mit C.________ sei, da ein Grossteil davon geschwärzt worden sei. Über die genannten Zahlungen hinausgehende Tilgungen seien nicht belegt. Sollte die Beschwerdeführerin weitere Zahlungen an C.________ leisten, wäre dies beim Entscheid über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin insoweit nicht mehr bereichert wäre. Dies sei allerdings nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Auch was die Deliktsumme zum Nachteil des Ex-Ehemanns angehe, sei mit Bezug auf die Beschlagnahme ohne Belang, dass sich die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren mit ihrem Ex-Ehemann zivilrechtlich per Saldo aller Ansprüche geeinigt habe. Es liege nicht in der Disposition des Ex-Ehemanns, ob sich die Beschwerdeführerin durch eine Straftat bereichern dürfe. Entscheidend sei, ob sie durch die ihr vorgeworfenen Straftaten (Urkundenfälschung und Betrug) einen Erlös erzielt haben könnte. Somit sei zwecks Ersatzforderung insgesamt ein Betrag von Fr. 293'287.-- (Fr. 373'787.-- / Fr. 5'000.-- / Fr. 75'500.--) zu beschlagnahmen.

2.2.2. Hinzu rechnet die Vorinstanz die für das Verfahren nötigen Kosten. Mit Bezug auf die Vermögensbeschlagnahme zwecks Kostendeckung habe die Beschwerdeführerin lediglich deren Höhe bestritten. Die Untersuchungskosten beliefen sich gemäss Anklageschrift auf Fr. 22'002.75. Es sei fraglich, ob aufgrund der Rückweisung der Anklage zur Ergänzung weitere von der Beschwerdeführerin zu tragende Kosten anfallen würden. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme sei hierfür nicht angezeigt.

Hingegen sei im gerichtlichen Hauptverfahren mit weiteren Kosten zu rechnen, namentlich mit Gerichtsgebühren und Entschädigungen. So seien drei der insgesamt neun Privatkläger anwaltlich vertreten. Auch die Beschwerdeführerin sei notwendig verteidigt. Diese Kosten dürften sich unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache und der Anzahl Beteiligten auf mindestens Fr. 30'000.-- belaufen. Auch dieser Betrag sei zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und Entschädigungen im Hauptverfahren zu beschlagnahmen. Eine sicherzustellende Geldstrafe oder Busse drohten hingegen nicht, da die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe beantragt habe.

2.2.3. Insgesamt stünden den beschlagnahmten Vermögenswerten von Fr. 384'415.25 die gemäss Tatvorwurf noch ungedeckte Deliktsumme von Fr. 293'287.--, die bisherigen Untersuchungskosten von Fr. 22'002.75 sowie die mutmasslichen Kosten des Hauptverfahrens von mindestens Fr. 30'000.--, total somit Fr. 345'289.75, gegenüber. Unter Berücksichtigung der bereits von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Fr. 192'393.05 (vgl. Sachverhalt A. und E. 2.2.1 hiervor) würden zur Deckung der Ersatzforderungen und Sicherstellung der Verfahrenskosten noch Fr. 152'896.70 benötigt. Insoweit sei die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Übrig bleibe ein beschlagnahmter Vermögenswert von Fr. 39'125.50 (Fr. 192'022.20-Fr. 152'896.70), der über die mutmasslichen Kosten- und Ersatzforderungen hinausgehe und freizugeben sei. Die Beschlagnahme sei verhältnismässig. Sie stamme aus dem Erlös eines Liegenschaftsverkaufs und tangiere das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht. Zudem verblieben ihr vom Erlös die erwähnten Fr. 39'125.50.

2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend.

2.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch Bundesrecht verletzt, indem sie die zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Geschädigten bei der Ermittlung der Deliktsumme und mit Bezug auf die Einziehung resp. Ersatzforderung ausser Acht gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung mit der Geschädigten B.________ und deren Desinteresseerklärung im Verfahren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat diese keinen Einfluss auf die Ersatzforderung und folglich auf den Umfang der Beschlagnahme. Es obliegt auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht den Parteien, darüber zu entscheiden, was der Täter durch die Tat erlangt hat und behalten darf. Einziehung und Ersatzforderung sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Dies ist hier der Fall, zumal es weitere Geschädigte gibt und die Beschlagnahme nicht nur der Schadenswiedergutmachung sondern auch der Sicherstellung der Verfahrenskosten dient. Ebenso verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich durch die Vereinbarung zwischen den Parteien nur die Höhe der Zivilforderungen, nicht aber die für die Einziehung relevante Deliktsumme reduziert.

Nach dem Gesagten steht auch der Vergleich mit der Geschädigten C.________ der Ersatzforderung nicht entgegen, jedoch reduziert sich diese im Umfang der geleisteten Rückzahlungen, was die Vorinstanz getan hat. Dass sie insoweit den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sie mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin nur teilweise offen gelegte Vereinbarung erwägt, die Höhe der "Restschuld" sei unklar und es seien nur die nachgewiesenen Rückzahlungen zu berücksichtigen.

Soweit es die Delikte zum Nachteil ihres Ex-Ehemannes betrifft, weist die Beschwerdeführerin lediglich erneut darauf hin, dass sie sich mit diesem per Saldo aller Ansprüche aus dem Scheidungsverfahren geeinigt habe. Damit zeigt sie ebenfalls nicht auf, dass die Vorinstanz die Deliktsumme willkürlich festgestellt oder Bundesrecht verletzt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird die Deliktsumme durch die zivilrechtliche Vereinbarung der Parteien nicht beeinflusst.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie mit Bezug auf die von der Vorinstanz geschätzten mutmasslichen Kosten des Hauptverfahrens einen Ermessensmissbrauch rügt. Entgegen dem unzutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz die Höhe überzeugend. Angesichts der notwendigen Verteidigung für die Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass drei Privatkläger anwaltlich vertreten sind, kann keine Rede davon sein, dass die veranschlagten Fr. 30'000.-- für das Hauptverfahren viel zu hoch wären.

2.3.2. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 152'896.70 geschützte Beschlagnahme bundesrechtskonform.

Indes rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Beschlagnahme unter dem Vorbehalt hätte erfolgen müssen, wonach ihr die Ersatzforderung in dem Umfang zurückerstattet wird, als die Beschwerdeführerin den Geschädigten direkt Ersatz geleistet hat. Dies ist nachzuholen und im Dispositiv zu ergänzen. Nur so ist gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin keine Doppelbelastung erfährt (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe in der Zwischenzeit weitere Fr. 6'000.-- (4 Raten à Fr. 1'500.-- zwischen Oktober 2025 und Februar 2026) an C.________ geleistet. Demgegenüber hat die Vorinstanz lediglich Rückzahlungen bis zum 29. August 2025 berücksichtigt, was aber mit Blick auf die damalige Aktenlage nicht zu beanstanden ist.

3.

Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Kostenregelung.

3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_508/2025 vom 12. August 2026 E. 9.3 mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Aus dem angefochtenen Urteil erhellt, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Aufhebung der Beschlagnahme, eventualiter die Rückweisung zur Neufestsetzung der Höhe der zu beschlagnahmenden Summe beantragte.

Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu drei Vierteln. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal es die Vorinstanz nicht begründet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, obsiegt sie, ausgehend von der erstinstanzlich mit Beschlag belegten Summe von Fr. 299'000.-- und derjenigen gemäss vorinstanzlichem Urteil von Fr. 152'896.70 im Rechtsmittelverfahren, im Umfang von rund 50 %. Soweit die Vorinstanz auch die seitens der Staatsanwaltschaft früher mit Beschlag belegte Summe von Fr. 192'393.05 in ihre Berechnung miteinbeziehen sollte - was mangels Begründung nicht nachprüfbar ist - könnte ihr im Übrigen nicht gefolgt werden. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin zudem im Umfang ihres Obsiegens im Berufungsverfahren, d.h. nicht bloss zu einem Viertel, sondern hälftig, Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch insoweit ist der angefochtene Entscheid zu korrigieren.

3.2.2. Zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit im vorinstanzlichen Verfahren äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Darauf ist mit Blick auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 BGG) nicht einzugehen.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 2 (Beschlagnahme) sowie 4b und 4c (Kosten und Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 2 und zur Neuregelung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten zu tragen und im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. 2, 4b und 4c des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.--.

3.

Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Matt