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7B_152/2026

Entsiegelung; Rückzug,

Bundesgericht · 2026-03-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 6. Februar 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dielsdorf vom 12. Januar 2026 in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 16. März 2026 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 1 BGG abzuschreiben.

E. 2 Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_152/2026

Verfügung vom 20. März 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Entsiegelung; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, vom 12. Januar 2026 (GT250039-D/U/B-4/me).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 6. Februar 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dielsdorf vom 12. Januar 2026 in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 16. März 2026 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 1 BGG abzuschreiben.

2.

Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: