Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. November 2025 betreffend rückwirkende Randdatenerhebung.
E. 2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
E. 2.2 Der Entscheid vom 11. November 2025 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 13. November 2025 versandt und am 17. November 2025 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann somit am 18. November 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 17. Dezember 2025. Damit war die Frist am 18. Dezember 2025, als die Beschwerde der Post übergeben wurde, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2.3 Im Übrigen wäre auf die Beschwerde - selbst bei rechtzeitiger Übergabe an die Post - nicht einzutreten gewesen. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde lediglich seine Sichtweise dar. Er behauptet insbesondere, der dringende Tatverdacht sei zu verneinen, er möchte nicht, dass Randdaten erhoben werden und das Verfahren sei ein "reiner Betrug", ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1389/2025
Urteil vom 5. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Überwachungsmassnahme; rückwirkende Randdatenerhebung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. November 2025 (SBK.2025.128).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. November 2025 betreffend rückwirkende Randdatenerhebung.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
2.2. Der Entscheid vom 11. November 2025 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 13. November 2025 versandt und am 17. November 2025 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann somit am 18. November 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 17. Dezember 2025. Damit war die Frist am 18. Dezember 2025, als die Beschwerde der Post übergeben wurde, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde - selbst bei rechtzeitiger Übergabe an die Post - nicht einzutreten gewesen. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde lediglich seine Sichtweise dar. Er behauptet insbesondere, der dringende Tatverdacht sei zu verneinen, er möchte nicht, dass Randdaten erhoben werden und das Verfahren sei ein "reiner Betrug", ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier