Sachverhalt
A.
Der Verband C.________ erstattete am 5. April 2022 Strafanzeige betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell andere Delikte gegen B.________, CEO der D.________ AG und der A.________ AG. Sie wirft ihm vor, seit 2012 Leistungen einer externen Buchhaltungsgesellschaft von rund Fr. 600'000.-- sowie Löhne und Dienstleistungen für Mitarbeiter der D.________ AG zu Unrecht der A.________ AG verrechnet zu haben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete eine Strafuntersuchung gegen B.________, zweifelte indes die Parteistellung des Verbands C.________ an, worauf sich am 30. Januar 2023 die A.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte und in der Folge mitteilte, ihre Interessen durch E.________ vertreten zu lassen.
B.
Nach Abschluss der Untersuchung wies die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2023 die Beweisergänzungsanträge der A.________ AG ab und stellte das Strafverfahren gegen B.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit seiner Funktion als CEO der A.________ AG bezüglich Ausgaben für die Führung der Buchhaltung und Lohnkosten für zwei Mitarbeiter ein.
Dagegen erhob E.________ namens der A.________ AG Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragte, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung sowie anschliessender (eventualiter: nur) Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Weisung zur Befragung von weiteren drei Personen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. B.________ verlangte, auf die Beschwerde mangels gültiger Konstitutierungserklärung nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die von der A.________ AG dagegen geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_50/2024 vom 21. März 2024 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Mit Beschluss vom 4. November 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht erneut Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es sei "die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2024 [...] aufzuheben, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen und das Strafverfahren zwecks Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung sowie anschliessender Anklageerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei der Vorinstanz insbesondere, aber nicht abschliessend, die Weisung zu erteilen sei, F.________, G.________, H.________ und I.________ zu befragen." Eventualiter sei das Strafverfahren zwecks Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung sowie anschliessender Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die (kantonale) Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung abgewiesen wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen.
E. 2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten unmittelbar aus der Straftat resultierende Forderungen, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1).
E. 2.2 In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist (Urteil 7B_896/2024 vom 2. März 2026 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an diese Begründungspflicht. Die Privatklägerschaft hat im Verfahren vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Dabei reicht es nicht aus, dass sie lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und diesen soweit möglich beziffern (Urteile 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1; 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift lediglich aus, der angefochtene Entscheid könne sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken. Denn der "genaue Umfang der zivilrechtlichen Schadenersatzforderung (d.h. das Quantum) " werde erst dann genau substantiiert werden können, "wenn das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wiedereröffnet und das Ausmass der ungetreuen Geschäftsbesorgung - d.h. des der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner zugefügten Schadens - ersichtlich wird".
E. 2.4 Mit diesen pauschalen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre angeblichen Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hinreichend zu substanziieren. Es mangelt vorliegend bereits daran, dass sie nicht aufzeigt, welche konkreten zivilrechtlichen Forderungen gegen den Beschwerdegegner 2 ihr aufgrund der angeblichen Straftat zustehen sollen, von einer Bezifferung dieser Forderungen ganz zu schweigen. Dabei ist sie auch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, ihr hinsichtlich der angeblichen Zivilforderungen die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.5 Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zwar geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt. Tatsächlich kleidet sie damit aber ihre Beanstandungen in der Sache als formelle Rügen und zielt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses. So rügt sie in diesem Zusammenhang insbesondere, die Vorinstanz habe "die Befragung weiterer Personen" zu Unrecht für entbehrlich erachtet, obwohl sie "in ihrer Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt [habe], weshalb weitere Zeugenbefragungen hätten durchgeführt werden müssen". Nicht anders verhält es sich, soweit sie kritisiert, den Grundsatz '"in dubio pro duriore" habe die Vorinstanz "mit keiner Silbe" erwähnt, "obschon dies materiellrechtlich die entscheidende Frage betreffend die Einstellung des Strafverfahrens" gewesen sei. Damit ist sie auch nach der Star-Praxis nicht zur Beschwerde berechtigt.
E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1355/2024
Urteil vom 27. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung,
Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. November 2024 (BEK 2024 74).
Sachverhalt:
A.
Der Verband C.________ erstattete am 5. April 2022 Strafanzeige betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell andere Delikte gegen B.________, CEO der D.________ AG und der A.________ AG. Sie wirft ihm vor, seit 2012 Leistungen einer externen Buchhaltungsgesellschaft von rund Fr. 600'000.-- sowie Löhne und Dienstleistungen für Mitarbeiter der D.________ AG zu Unrecht der A.________ AG verrechnet zu haben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete eine Strafuntersuchung gegen B.________, zweifelte indes die Parteistellung des Verbands C.________ an, worauf sich am 30. Januar 2023 die A.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte und in der Folge mitteilte, ihre Interessen durch E.________ vertreten zu lassen.
B.
Nach Abschluss der Untersuchung wies die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2023 die Beweisergänzungsanträge der A.________ AG ab und stellte das Strafverfahren gegen B.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit seiner Funktion als CEO der A.________ AG bezüglich Ausgaben für die Führung der Buchhaltung und Lohnkosten für zwei Mitarbeiter ein.
Dagegen erhob E.________ namens der A.________ AG Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragte, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung sowie anschliessender (eventualiter: nur) Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Weisung zur Befragung von weiteren drei Personen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. B.________ verlangte, auf die Beschwerde mangels gültiger Konstitutierungserklärung nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die von der A.________ AG dagegen geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_50/2024 vom 21. März 2024 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Mit Beschluss vom 4. November 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht erneut Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es sei "die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2024 [...] aufzuheben, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen und das Strafverfahren zwecks Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung sowie anschliessender Anklageerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei der Vorinstanz insbesondere, aber nicht abschliessend, die Weisung zu erteilen sei, F.________, G.________, H.________ und I.________ zu befragen." Eventualiter sei das Strafverfahren zwecks Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung sowie anschliessender Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die (kantonale) Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung abgewiesen wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen.
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten unmittelbar aus der Straftat resultierende Forderungen, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1).
2.2. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist (Urteil 7B_896/2024 vom 2. März 2026 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an diese Begründungspflicht. Die Privatklägerschaft hat im Verfahren vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Dabei reicht es nicht aus, dass sie lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und diesen soweit möglich beziffern (Urteile 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1; 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift lediglich aus, der angefochtene Entscheid könne sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken. Denn der "genaue Umfang der zivilrechtlichen Schadenersatzforderung (d.h. das Quantum) " werde erst dann genau substantiiert werden können, "wenn das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wiedereröffnet und das Ausmass der ungetreuen Geschäftsbesorgung - d.h. des der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner zugefügten Schadens - ersichtlich wird".
2.4. Mit diesen pauschalen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre angeblichen Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hinreichend zu substanziieren. Es mangelt vorliegend bereits daran, dass sie nicht aufzeigt, welche konkreten zivilrechtlichen Forderungen gegen den Beschwerdegegner 2 ihr aufgrund der angeblichen Straftat zustehen sollen, von einer Bezifferung dieser Forderungen ganz zu schweigen. Dabei ist sie auch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, ihr hinsichtlich der angeblichen Zivilforderungen die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.5. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zwar geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt. Tatsächlich kleidet sie damit aber ihre Beanstandungen in der Sache als formelle Rügen und zielt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses. So rügt sie in diesem Zusammenhang insbesondere, die Vorinstanz habe "die Befragung weiterer Personen" zu Unrecht für entbehrlich erachtet, obwohl sie "in ihrer Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt [habe], weshalb weitere Zeugenbefragungen hätten durchgeführt werden müssen". Nicht anders verhält es sich, soweit sie kritisiert, den Grundsatz '"in dubio pro duriore" habe die Vorinstanz "mit keiner Silbe" erwähnt, "obschon dies materiellrechtlich die entscheidende Frage betreffend die Einstellung des Strafverfahrens" gewesen sei. Damit ist sie auch nach der Star-Praxis nicht zur Beschwerde berechtigt.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger