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7B_1334/2025

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-02-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 24. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 8. Mai 2025 und 13. Juni 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

E. 2 Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die geltend gemacht Bedürftigkeit des Beschwerdeführers blieb im Übrigen trotz entsprechender Aufforderung unbelegt.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1334/2025

Urteil vom 5. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Oktober 2025 (SBK.2025.245).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 24. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 8. Mai 2025 und 13. Juni 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die geltend gemacht Bedürftigkeit des Beschwerdeführers blieb im Übrigen trotz entsprechender Aufforderung unbelegt.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément