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7B_1322/2024

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-02-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 5. April 2024 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Dr. med. A.________ schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 260.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Nachdem Dr. med. A.________ dagegen fristgerecht Einsprache erhob, hinterlegte die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2024 die Anklageschrift beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms. In der Folge erhob Dr. med. A.________ beim Kantonsgericht des Kantons Wallis am 24. Juli 2024 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und stellte zudem ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sowie das Ausstandsgesuch ab.

E. 2 Dr. med. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch das Kantonsgericht, da ihm dieses die Akteneinsicht verweigere. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 4 Die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz vor, bedürfte einer substanziierten Begründung im vorgenannten Sinn. An einer solchen mangelt es vorliegend, da der Beschwerdeführer ohne sachbezogene Ausführungen zum vorliegenden Fall einzelne Erwägungen aus Urteilen des Bundesgerichts zitiert und behauptet, die Vorinstanz verweigere ihm die Akteneinsicht. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Eine rechtserhebliche Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Handhabung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Beschwerdebeilagen. Vielmehr teilt ihm die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 28. November 2024 mit, er könne die Akten nach vorgängiger Terminvereinbarung am Sitz der Vorinstanz einsehen. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen somit offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1322/2024

Urteil vom 4. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch das Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, (Verfahren P3 24 178).

Erwägungen:

1.

Mit Strafbefehl vom 5. April 2024 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Dr. med. A.________ schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 260.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Nachdem Dr. med. A.________ dagegen fristgerecht Einsprache erhob, hinterlegte die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2024 die Anklageschrift beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms. In der Folge erhob Dr. med. A.________ beim Kantonsgericht des Kantons Wallis am 24. Juli 2024 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und stellte zudem ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sowie das Ausstandsgesuch ab.

2.

Dr. med. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch das Kantonsgericht, da ihm dieses die Akteneinsicht verweigere.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4.

Die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz vor, bedürfte einer substanziierten Begründung im vorgenannten Sinn. An einer solchen mangelt es vorliegend, da der Beschwerdeführer ohne sachbezogene Ausführungen zum vorliegenden Fall einzelne Erwägungen aus Urteilen des Bundesgerichts zitiert und behauptet, die Vorinstanz verweigere ihm die Akteneinsicht. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Eine rechtserhebliche Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Handhabung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Beschwerdebeilagen. Vielmehr teilt ihm die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 28. November 2024 mit, er könne die Akten nach vorgängiger Terminvereinbarung am Sitz der Vorinstanz einsehen. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen somit offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn