Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2025 betreffend Ausstand.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid ausführlich, weshalb das vom Beschwerdeführer gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau unter dem Titel von Art. 56 lit. f StPO gestellte Ausstandsgesuch unbegründet und abzuweisen ist. Insbesondere legt sie detailliert dar, weshalb die vom Beschwerdeführer gerügten Vorgänge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 im kantonalen Strafverfahren ST.2025.117 in Bezug auf die Präsidentin des Bezirksgerichts keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er lediglich die Sachverhaltselemente, insbesondere jene anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025, aus seiner Sicht und moniert ohne Angabe einer Gesetzesnorm eine Verletzung des Völkerrechts. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1304/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau,
Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Oktober 2025 (SBK.2025.217).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 27. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2025 betreffend Ausstand.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid ausführlich, weshalb das vom Beschwerdeführer gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau unter dem Titel von Art. 56 lit. f StPO gestellte Ausstandsgesuch unbegründet und abzuweisen ist. Insbesondere legt sie detailliert dar, weshalb die vom Beschwerdeführer gerügten Vorgänge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 im kantonalen Strafverfahren ST.2025.117 in Bezug auf die Präsidentin des Bezirksgerichts keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er lediglich die Sachverhaltselemente, insbesondere jene anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025, aus seiner Sicht und moniert ohne Angabe einer Gesetzesnorm eine Verletzung des Völkerrechts. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn