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7B_1289/2025

Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht · 2026-06-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Am 26. September 2024 unternahm B.________ im Untersuchungsgefängnis U.________ einen Suizidversuch und verstarb am folgenden Tag im Spital. Seine Mutter A.________ reichte am 31. März 2025 Strafklage gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung ein. Darin ersuchte sie unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Verfügung vom 11. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren nicht an die Hand. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies sie ab.

B.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gelangte A.________ am 6. Oktober 2025 mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dabei ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und verpflichtete A.________ zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.--.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2025 sei aufzuheben und ihr sei im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli. Auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Obergericht beantragt mit Eingabe vom 3. März 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese Eingaben wurden am 4. März 2026 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 IV 98 E. 1).

Angefochten ist ein Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BGG) über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in einem kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin als einzige kantonale Instanz abgewiesen (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteile 7B_1238/2025 vom 5. März 2026 E. 1.2; 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 1.1).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Sie ist ungeachtet der Legitimation in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, da sie mit ihrer Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, die einer formellen Rechtsverletzung gleichkommt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_39/2026 vom 16. Februar 2026 E. 1 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen oder weitere Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzutreten (Urteil 7B_989/2024 vom 9. Mai 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. September 2025 kritisiert und namentlich vorbringt, diese sei "nicht gerechtfertigt", äussert sie sich ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten.

E. 3 Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewandt hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids gegolten hat (BGE 145 IV 137 E. 2.6; 129 IV 49 E. 5.3; je mit Hinweisen).

Art. 136 StPO wurde im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesreform revidiert (vgl. AS 2023 468). Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Oktober 2025. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist damit die seit der Gesetzesrevision geltende Fassung der genannten Norm (Urteile 7B_1190/2024 vom 4. Februar 2025 E. 1.3.2; 7B_541/2024 vom 22. Juli 2024 E. 1.3).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO . Sie bringt im Wesentlichen vor, aus einer bundesrechtskonformen Auslegung dieser Norm ergebe sich, dass auch Angehörige eines verstorbenen Opfers berechtigt seien, für die Durchsetzung ihrer Strafklage unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu erhalten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würden und die Strafklage nicht aussichtslos erscheine. Ein solcher Anspruch könne zudem direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden.

E. 4.2 Zunächst ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, sich am Strafverfahren als Privatklägerin im Strafpunkt zu beteiligen.

E. 4.2.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Angehörige des Opfers sind namentlich seine Eltern (Art. 116 Abs. 2 StPO).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Dabei müssen die Opferangehörigen eigene Zivilansprüche geltend machen (BGE 139 IV 89 E. 2.2; vgl. auch Art. 122 Abs. 2 StPO). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass den Opferangehörigen nicht zusteht, sich am Strafverfahren als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), wenn sie nicht gleichzeitig eigene Zivilansprüche geltend machen (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2; FELIX BOMMER, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt - ein Überblick, recht 2015, S. 188 Fn. 35; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 117 StPO; JULIAN MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren, 2023, S. 103; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 StPO, N. 6 zu Art. 117 StPO; NORA SCHEIDEGGER, in: Stämpflis Handkommentar, Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 117 StPO; MARC THOMMEN, Opfer zweiter Klasse - gutta cavat lapidem, sui-generis 2019, Rz. 22).

Anders zu beurteilen ist die Rechtslage, wenn das Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) infolge der Straftat oder im späteren Verlauf verstorben ist. In einem solchen Fall tritt zugunsten von erbberechtigten Opferangehörigen die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO ein (vgl. JEANNERET/JORNOT, La réforme du code de procédure pénale, SJ 2025, S. 710; MAUSBACH, a.a.O., S. 103 f.; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 zu Art. 115 StPO, N. 8 zu Art. 121 StPO).

E. 4.2.3 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben (vgl. Art. 120 StPO), so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Als Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB gelten namentlich Verwandte in gerader Linie und damit auch Eltern (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZGB).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die entsprechenden Angehörigen im betreffenden Strafverfahren kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.1; 142 IV 82 E. 3.2; vgl. FLORIAN JENAL, Die privatklägerische Strafklage gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung - und einige Überlegungen zur Restorative Justice, 2025, Rz. 384-387; LARA VIVIROLI, Die Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft im Strafverfahren, 2025, Rz. 293-295). Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO kann sich jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; Urteil 1B_533/2019 vom 4. März 2020 E. 3.1).

Die Möglichkeit für erbberechtigte Angehörige eines in staatlicher Obhut (z.B. in einer Gefängniszelle) verstorbenen Opfers, sich am Strafverfahren unabhängig von der Geltendmachung eigener Zivilansprüche als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Nach dieser Praxis widerspricht es der aus dem Recht auf Leben (vgl. Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 Ziff. 1 EMRK) abgeleiteten Pflicht des Staates, eine wirksame amtliche Untersuchung zur Abklärung der Todesumstände und der Verantwortlichkeiten durchzuführen, wenn von den Angehörigen eines in staatlicher Obhut verstorbenen Opfers verlangt wird, sowohl eine Strafklage als auch eine Zivilklage zu erheben, um als Partei des Strafverfahrens zugelassen zu werden (Urteil des EGMR

Slimani gegen Frankreich vom 27. Juli 2004, Nr. 57671/00, § 47; zustimmend: MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 117 StPO; PERRIER DEPEURSINGE/BERSET HEMMER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 117 StPO; vgl. zu dieser Pflicht auch BGE 146 IV 76 E. 4.2; Urteil 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

E. 4.2.4 In Bezug auf das im Raum stehende Delikt (fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB) ist der verstorbene Sohn der Beschwerdeführerin Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, während die Beschwerdeführerin Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO (vgl. oben E. 4.2.1) bzw. Art. 110 Abs. 1 StGB ist (vgl. oben E. 4.2.3). Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführerin keine (eigenen) Zivilansprüche zustehen, die sie adhäsionsweise im Strafverfahren (im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO) geltend machen könnte (vgl. oben E. 4.2.2). Obwohl sich ihre Strafklage gegen "unbekannte Täterschaft" richtet, geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit in erster Linie beim Personal des Untersuchungsgefängnisses oder bei anderen staatlichen Beamten sieht. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht (vgl. § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 [BGS 124.21]; Urteile 7B_934/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4; 6B_666/2022 vom 4. August 2022 E. 3), können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).

E. 4.2.5 Da das Opfer verstorben ist, ist zugunsten von erbberechtigten Opferangehörigen die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO eingetreten (vgl. oben E. 4.2.2). Der Beschwerdeführerin steht als erbberechtigter Angehöriger (vgl. Art. 458 Abs. 1 ZGB) eines verstorbenen Opfers das Recht zu, sich unabhängig von der Geltendmachung eigener Zivilansprüche am Strafverfahren als Privatklägerin im Strafpunkt zu beteiligen (Art. 121 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB sowie Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. oben E. 4.2.3).

E. 4.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführerin als Angehöriger eines verstorbenen Opfers ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zusteht.

E. 4.3.1 Nach bisherigem Recht wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt. Gemäss aArt. 136 Abs. 1 StPO (in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) gewährte die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügte (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erschien (lit. b).

Der Gesetzgeber hatte die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft somit prinzipiell auf Fälle beschränkt, in denen diese im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machte (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Beteiligte sich die Privatklägerschaft hingegen nur im Strafpunkt am Strafverfahren (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), war die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3; Urteile 7B_666/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4.1.2; 7B_198/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe (BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3; vgl. Urteile 7B_541/2024 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.3; 7B_45/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Das Bundesgericht hielt unter der Geltung von aArt. 136 StPO im Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 fest, die Formulierung der Botschaft (BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3) und deren einleitender Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV würden implizieren, dass der Gesetzgeber nicht habe ausschliessen wollen, einer betroffenen Person, die im Strafverfahren keine Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen wolle oder könne, die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren (zit. Urteil 1B_355/2012 E. 5.1). Im erwähnten Fall hatte der damalige Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend gemacht, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) geworden zu sein (zit. Urteil 1B_355/2012 E. 1.2.2). Er hatte indes als Privatkläger keine Möglichkeit, die seiner Ansicht nach fehlbaren Personen (drei Polizisten) zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, sondern war hinsichtlich seines Haftungsanspruchs auf das kantonale öffentliche Recht verwiesen worden (zit. Urteil 1B_355/2012 E. 1.2.1). Das Bundesgericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, da ihm andernfalls der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung seiner Rechte verweigert würde (zit. Urteil 1B_355/2012 E. 5.2).

E. 4.3.3 Im Rahmen der letzten StPO-Revision, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2023 468), wurde Art. 136 StPO revidiert. Die neue Fassung von Art. 136 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft einerseits (lit. a) und für das Opfer andererseits (lit. b; siehe auch der Abschnittsüberschrift vor Art. 136 StPO).

E. 4.3.4 Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

Beteiligt sich die Privatklägerschaft am Strafverfahren ausschliesslich im Strafpunkt (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), so ist die unentgeltliche Rechtspflege - wie bis anhin unter der Geltung von aArt. 136 Abs. 1 StPO (vgl. oben E. 4.3.1) - im Grundsatz ausgeschlossen, da der Strafanspruch vom Staat wahrgenommen wird (vgl. Urteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.4; 7B_45/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.1.3; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2025, Rz. 721).

E. 4.3.5 Ausgehend von der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3.2) wurde Art. 136 Abs. 1 StPO im Rahmen der letzten Gesetzesrevision mit lit. b ergänzt (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6734 Ziff. 4.1; erläuternder Bericht vom Dezember 2017 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung], S. 25).

Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung dem Opfer auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 1a zu Art. 136 StPO; JONAS WEBER, in: Stämpflis Handkommentar, Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 136 StPO). Das Opfer kann sich auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nur berufen, wenn es sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. BBl 2019 6735 Ziff. 4.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6a zu Art. 136 StPO; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4a zu Art. 136 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 2c zu Art. 136 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 720; vgl. auch BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 67 zu Art. 29 BV, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Parteistellung im konkreten Verfahren voraussetzt).

E. 4.3.6 Stirbt das Opfer (vgl. zum Begriff oben E. 4.2.1), ohne auf seine Verfahrensrechte verzichtet zu haben, so gehen seine Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO; vgl. oben E. 4.2.3). Zu den Rechten des Opfers gehört (seit dem 1. Januar 2024) das Recht, die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung der Strafklage zu beantragen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. oben E. 4.3.5). Dieses Recht steht dem Opfer - im Unterschied zur Privatklägerschaft (vgl. oben E. 4.3.4) - unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zu.

E. 4.3.7 Aus dem Gesagten folgt, dass erbberechtigten Angehörigen eines verstorbenen Opfers, die sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert haben, bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 121 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zusteht.

E. 4.4.1 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei als Mutter des Verstorbenen nach Art. 121 Abs. 2 StPO nur zur Zivilklage berechtigt. Würde diese im Strafverfahren adhäsionsweise erhoben, wäre sie aussichtslos, da ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Verantwortlichkeitsgesetz beurteilt werden müsste. Zudem mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, selbst Opfer eines Gewaltdelikts geworden zu sein, das unter das Folterverbot fallen könnte. Folglich liege kein Fall vor, der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen rechtfertigen würde.

E. 4.4.2 Diese vorinstanzlichen Erwägungen verletzen Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO in seiner neuen, seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid hätte zugrundelegen müssen. Aus Art. 121 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin als erbberechtigter Angehöriger eines verstorbenen Opfers das Recht zusteht, die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zu beantragen. Folglich hätte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Zivilklage abweisen dürfen, sondern hätte dieses unter dem Aspekt der fehlenden Aussichtslosigkeit der Strafklage prüfen müssen. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, diese Frage anstelle der Vorinstanz zum ersten Mal zu beurteilen (vgl. Urteil 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 2.2), ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss ihrer Rechtsvertreterin auszurichten. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1289/2025

Urteil vom 2. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. Oktober 2025 (BKBES.2025.144).

Sachverhalt:

A.

Am 26. September 2024 unternahm B.________ im Untersuchungsgefängnis U.________ einen Suizidversuch und verstarb am folgenden Tag im Spital. Seine Mutter A.________ reichte am 31. März 2025 Strafklage gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung ein. Darin ersuchte sie unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Verfügung vom 11. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren nicht an die Hand. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies sie ab.

B.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gelangte A.________ am 6. Oktober 2025 mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dabei ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und verpflichtete A.________ zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.--.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2025 sei aufzuheben und ihr sei im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli. Auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Obergericht beantragt mit Eingabe vom 3. März 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese Eingaben wurden am 4. März 2026 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 IV 98 E. 1).

Angefochten ist ein Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BGG) über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in einem kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin als einzige kantonale Instanz abgewiesen (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteile 7B_1238/2025 vom 5. März 2026 E. 1.2; 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 1.1).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Sie ist ungeachtet der Legitimation in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, da sie mit ihrer Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, die einer formellen Rechtsverletzung gleichkommt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_39/2026 vom 16. Februar 2026 E. 1 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen oder weitere Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzutreten (Urteil 7B_989/2024 vom 9. Mai 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. September 2025 kritisiert und namentlich vorbringt, diese sei "nicht gerechtfertigt", äussert sie sich ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten.

3.

Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewandt hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids gegolten hat (BGE 145 IV 137 E. 2.6; 129 IV 49 E. 5.3; je mit Hinweisen).

Art. 136 StPO wurde im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesreform revidiert (vgl. AS 2023 468). Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Oktober 2025. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist damit die seit der Gesetzesrevision geltende Fassung der genannten Norm (Urteile 7B_1190/2024 vom 4. Februar 2025 E. 1.3.2; 7B_541/2024 vom 22. Juli 2024 E. 1.3).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO . Sie bringt im Wesentlichen vor, aus einer bundesrechtskonformen Auslegung dieser Norm ergebe sich, dass auch Angehörige eines verstorbenen Opfers berechtigt seien, für die Durchsetzung ihrer Strafklage unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu erhalten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würden und die Strafklage nicht aussichtslos erscheine. Ein solcher Anspruch könne zudem direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden.

4.2. Zunächst ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, sich am Strafverfahren als Privatklägerin im Strafpunkt zu beteiligen.

4.2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Angehörige des Opfers sind namentlich seine Eltern (Art. 116 Abs. 2 StPO).

4.2.2. Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Dabei müssen die Opferangehörigen eigene Zivilansprüche geltend machen (BGE 139 IV 89 E. 2.2; vgl. auch Art. 122 Abs. 2 StPO). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass den Opferangehörigen nicht zusteht, sich am Strafverfahren als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), wenn sie nicht gleichzeitig eigene Zivilansprüche geltend machen (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2; FELIX BOMMER, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt - ein Überblick, recht 2015, S. 188 Fn. 35; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 117 StPO; JULIAN MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren, 2023, S. 103; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 StPO, N. 6 zu Art. 117 StPO; NORA SCHEIDEGGER, in: Stämpflis Handkommentar, Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 117 StPO; MARC THOMMEN, Opfer zweiter Klasse - gutta cavat lapidem, sui-generis 2019, Rz. 22).

Anders zu beurteilen ist die Rechtslage, wenn das Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) infolge der Straftat oder im späteren Verlauf verstorben ist. In einem solchen Fall tritt zugunsten von erbberechtigten Opferangehörigen die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO ein (vgl. JEANNERET/JORNOT, La réforme du code de procédure pénale, SJ 2025, S. 710; MAUSBACH, a.a.O., S. 103 f.; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 zu Art. 115 StPO, N. 8 zu Art. 121 StPO).

4.2.3. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben (vgl. Art. 120 StPO), so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Als Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB gelten namentlich Verwandte in gerader Linie und damit auch Eltern (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZGB).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die entsprechenden Angehörigen im betreffenden Strafverfahren kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.1; 142 IV 82 E. 3.2; vgl. FLORIAN JENAL, Die privatklägerische Strafklage gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung - und einige Überlegungen zur Restorative Justice, 2025, Rz. 384-387; LARA VIVIROLI, Die Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft im Strafverfahren, 2025, Rz. 293-295). Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO kann sich jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; Urteil 1B_533/2019 vom 4. März 2020 E. 3.1).

Die Möglichkeit für erbberechtigte Angehörige eines in staatlicher Obhut (z.B. in einer Gefängniszelle) verstorbenen Opfers, sich am Strafverfahren unabhängig von der Geltendmachung eigener Zivilansprüche als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Nach dieser Praxis widerspricht es der aus dem Recht auf Leben (vgl. Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 Ziff. 1 EMRK) abgeleiteten Pflicht des Staates, eine wirksame amtliche Untersuchung zur Abklärung der Todesumstände und der Verantwortlichkeiten durchzuführen, wenn von den Angehörigen eines in staatlicher Obhut verstorbenen Opfers verlangt wird, sowohl eine Strafklage als auch eine Zivilklage zu erheben, um als Partei des Strafverfahrens zugelassen zu werden (Urteil des EGMR

Slimani gegen Frankreich vom 27. Juli 2004, Nr. 57671/00, § 47; zustimmend: MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 117 StPO; PERRIER DEPEURSINGE/BERSET HEMMER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 117 StPO; vgl. zu dieser Pflicht auch BGE 146 IV 76 E. 4.2; Urteil 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

4.2.4. In Bezug auf das im Raum stehende Delikt (fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB) ist der verstorbene Sohn der Beschwerdeführerin Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, während die Beschwerdeführerin Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO (vgl. oben E. 4.2.1) bzw. Art. 110 Abs. 1 StGB ist (vgl. oben E. 4.2.3). Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführerin keine (eigenen) Zivilansprüche zustehen, die sie adhäsionsweise im Strafverfahren (im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO) geltend machen könnte (vgl. oben E. 4.2.2). Obwohl sich ihre Strafklage gegen "unbekannte Täterschaft" richtet, geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit in erster Linie beim Personal des Untersuchungsgefängnisses oder bei anderen staatlichen Beamten sieht. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht (vgl. § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 [BGS 124.21]; Urteile 7B_934/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4; 6B_666/2022 vom 4. August 2022 E. 3), können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).

4.2.5. Da das Opfer verstorben ist, ist zugunsten von erbberechtigten Opferangehörigen die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO eingetreten (vgl. oben E. 4.2.2). Der Beschwerdeführerin steht als erbberechtigter Angehöriger (vgl. Art. 458 Abs. 1 ZGB) eines verstorbenen Opfers das Recht zu, sich unabhängig von der Geltendmachung eigener Zivilansprüche am Strafverfahren als Privatklägerin im Strafpunkt zu beteiligen (Art. 121 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB sowie Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. oben E. 4.2.3).

4.3. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführerin als Angehöriger eines verstorbenen Opfers ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zusteht.

4.3.1. Nach bisherigem Recht wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt. Gemäss aArt. 136 Abs. 1 StPO (in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) gewährte die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügte (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erschien (lit. b).

Der Gesetzgeber hatte die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft somit prinzipiell auf Fälle beschränkt, in denen diese im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machte (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Beteiligte sich die Privatklägerschaft hingegen nur im Strafpunkt am Strafverfahren (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), war die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3; Urteile 7B_666/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4.1.2; 7B_198/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe (BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3; vgl. Urteile 7B_541/2024 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.3; 7B_45/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).

4.3.2. Das Bundesgericht hielt unter der Geltung von aArt. 136 StPO im Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 fest, die Formulierung der Botschaft (BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3) und deren einleitender Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV würden implizieren, dass der Gesetzgeber nicht habe ausschliessen wollen, einer betroffenen Person, die im Strafverfahren keine Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen wolle oder könne, die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren (zit. Urteil 1B_355/2012 E. 5.1). Im erwähnten Fall hatte der damalige Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend gemacht, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) geworden zu sein (zit. Urteil 1B_355/2012 E. 1.2.2). Er hatte indes als Privatkläger keine Möglichkeit, die seiner Ansicht nach fehlbaren Personen (drei Polizisten) zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, sondern war hinsichtlich seines Haftungsanspruchs auf das kantonale öffentliche Recht verwiesen worden (zit. Urteil 1B_355/2012 E. 1.2.1). Das Bundesgericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, da ihm andernfalls der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung seiner Rechte verweigert würde (zit. Urteil 1B_355/2012 E. 5.2).

4.3.3. Im Rahmen der letzten StPO-Revision, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2023 468), wurde Art. 136 StPO revidiert. Die neue Fassung von Art. 136 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft einerseits (lit. a) und für das Opfer andererseits (lit. b; siehe auch der Abschnittsüberschrift vor Art. 136 StPO).

4.3.4. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

Beteiligt sich die Privatklägerschaft am Strafverfahren ausschliesslich im Strafpunkt (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), so ist die unentgeltliche Rechtspflege - wie bis anhin unter der Geltung von aArt. 136 Abs. 1 StPO (vgl. oben E. 4.3.1) - im Grundsatz ausgeschlossen, da der Strafanspruch vom Staat wahrgenommen wird (vgl. Urteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.4; 7B_45/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.1.3; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2025, Rz. 721).

4.3.5. Ausgehend von der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3.2) wurde Art. 136 Abs. 1 StPO im Rahmen der letzten Gesetzesrevision mit lit. b ergänzt (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6734 Ziff. 4.1; erläuternder Bericht vom Dezember 2017 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung], S. 25).

Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung dem Opfer auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 1a zu Art. 136 StPO; JONAS WEBER, in: Stämpflis Handkommentar, Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 136 StPO). Das Opfer kann sich auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nur berufen, wenn es sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. BBl 2019 6735 Ziff. 4.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6a zu Art. 136 StPO; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4a zu Art. 136 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 2c zu Art. 136 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 720; vgl. auch BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 67 zu Art. 29 BV, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Parteistellung im konkreten Verfahren voraussetzt).

4.3.6. Stirbt das Opfer (vgl. zum Begriff oben E. 4.2.1), ohne auf seine Verfahrensrechte verzichtet zu haben, so gehen seine Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO; vgl. oben E. 4.2.3). Zu den Rechten des Opfers gehört (seit dem 1. Januar 2024) das Recht, die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung der Strafklage zu beantragen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. oben E. 4.3.5). Dieses Recht steht dem Opfer - im Unterschied zur Privatklägerschaft (vgl. oben E. 4.3.4) - unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zu.

4.3.7. Aus dem Gesagten folgt, dass erbberechtigten Angehörigen eines verstorbenen Opfers, die sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert haben, bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 121 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zusteht.

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei als Mutter des Verstorbenen nach Art. 121 Abs. 2 StPO nur zur Zivilklage berechtigt. Würde diese im Strafverfahren adhäsionsweise erhoben, wäre sie aussichtslos, da ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Verantwortlichkeitsgesetz beurteilt werden müsste. Zudem mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, selbst Opfer eines Gewaltdelikts geworden zu sein, das unter das Folterverbot fallen könnte. Folglich liege kein Fall vor, der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen rechtfertigen würde.

4.4.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen verletzen Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO in seiner neuen, seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid hätte zugrundelegen müssen. Aus Art. 121 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin als erbberechtigter Angehöriger eines verstorbenen Opfers das Recht zusteht, die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zu beantragen. Folglich hätte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Zivilklage abweisen dürfen, sondern hätte dieses unter dem Aspekt der fehlenden Aussichtslosigkeit der Strafklage prüfen müssen. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, diese Frage anstelle der Vorinstanz zum ersten Mal zu beurteilen (vgl. Urteil 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 2.2), ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss ihrer Rechtsvertreterin auszurichten. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara