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7B_1266/2025

Nichtanhandnahme; Gegenstandslosigkeit,

Bundesgericht · 2026-01-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 19. November 2025 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2025 betreffend Nichtanhandnahme. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren 7B_1266/2025.

E. 2 Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 erklärt A.________ den vollumfänglichen Rückzug seiner Beschwerde. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 7B_1266/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1266/2025

Verfügung vom 21. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Gegenstandslosigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2025 (SBK.2025.285).

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 19. November 2025 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2025 betreffend Nichtanhandnahme. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren 7B_1266/2025.

2.

Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 erklärt A.________ den vollumfänglichen Rückzug seiner Beschwerde. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren 7B_1266/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier