Sachverhalt
A.
Die Organisation "B.________" führte am Nachmittag des 23. September 2024 bei der Waldhütte "C.________" in U.________/SH einen begleiteten Suizid mit der Suizidkapsel "D.________" durch. Dabei verstarb E.________ sel. Aufgrund der Meldung durch den Rechtsvertreter der Organisation "B.________", Rechtsanwalt F.________, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen rückte die Schaffhauser Polizei vor Ort aus. Auf dem Weg von der Waldhütte ins Dorf U.________ trafen sie auf die niederländische Journalistin A.________ und stellten diverse technische Geräte (Fotokamera "Sony" [Siegel-Nr. xxx], Fotokamera [Spiegelreflex] Marke unbekannt [Siegel-Nr. xxx], SD Karte "San Disk" [Siegel-Nr. xxx], SD Kartenadapter inkl. SD-Karte [Siegel-Nr. xxx], SD Kartenadapter inkl. SD-Karte [Siegel-Nr. xxx], Drohne "DJI" [Siegel-Nr. xxx], Apple iPhone [Siegel-Nr. yyy]) sicher. Die technischen Geräte wurden auf Antrag des Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Andrea Taormina, am 24. September 2024 gesiegelt.
Am 14. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beim Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Geräte.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2024 hiess das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Entsiegelung gut und gab die versiegelten Geräte zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2024 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 15. November 2024. Sie beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung sei aufzuheben und der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 14. Oktober 2024 sei abzuweisen. Im Weiteren seien die Fotokamera (Spiegelreflex) Marke unbekannt (Siegel-Nr. xxx), die SD Karte "San Disk" (Siegel-Nr. xxx), der SD Kartenadapter inkl. SD-Karte (Siegel-Nr. xxx), der SD Kartenadapter inkl. SD-Karte (Siegel-Nr. xxx) und das Apple iPhone (Siegel-Nr. yyy) versiegelt an A.________ zurückzugeben und die sichergestellte Drohne "DJI" (Siegel-Nr. xxx) sowie die sichergestellte Fotokamera "Sony" (Siegel-Nr. xxx) seien versiegelt an G.________ zurückzugeben. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. November 2024 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ den Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten hinzugezogen und mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 reicht A.________ innert Beschwerdefrist eine ausführliche Begründung der Beschwerde nach.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an den Ausführungen in ihrem Entsiegelungsantrag vom 14. Oktober 2024 fest.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition ( BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2; 149 IV 97 E. 1; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).
Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
E. 1.2 Obschon die Parteien uneinig über die Stellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf Art. 264 StPO sind, stimmen sie darin überein, dass die Beschwerdeführerin zumindest formell als beschuldigte Person zu gelten hat. Hiernach ist für die Frage der Legitimation einstweilen auszugehen.
E. 1.3 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).
Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann ( BGE 151 IV 344 E. 2.2; 143 IV 462 E. 1).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache eine Verletzung des Quellenschutzes ( Art. 172 StPO , Art. 17 Abs. 3 BV , Art. 10 EMRK ), wodurch die vorgenannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin allerdings vorbringt, die Vorinstanz habe Art. 248a Abs. 2 und 3 StPO und damit das rechtliche Gehör von G.________ verletzt, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich mit diesen Ausführungen auf allfällige (Siegelungs-) Rechte von Drittpersonen, wozu sie gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG nicht legitimiert ist (vgl. Urteil 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 1.2). In diesem Punkt ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der vorangehenden Bemerkungen einzutreten.
E. 2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ) und der mit ihr verbundene Eingriff verhältnismässig ist ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Greifen Zwangsmassnahmen in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen ein, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen ( Art. 197 Abs. 2 StPO ).
E. 2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Vorab gilt es zu bestimmen, welche Verfahrensstellung der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht zukommt, d.h. ob sie als beschuldigte Person oder als Drittperson gilt. Dies stellt eine Rechtsfrage dar.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz führt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Vorgang, weder bezüglich der Beihilfe zum Selbstmord, noch - und erst recht nicht - hinsichtlich eines Tötungsdelikts. Es sei nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin beim Suizid in irgendeiner Form mitgewirkt, assistiert oder gar selbst auf den Körper der Verstorbenen eingewirkt habe. Die Beschwerdeführerin sei lediglich vor Ort angetroffen worden, da sie das Geschehen auf Anordnung einer Zeitung (H.________) habe dokumentieren müssen. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin - ungeachtet ihres formellen Status als Beschuldigte - in materieller Hinsicht als Drittperson gemäss Art. 263 StPO zu qualifizieren. Sie könne sich insofern nicht auf Art. 264 StPO berufen.
E. 2.3.2 Der Begriff der "beschuldigten Person" in Art. 264 StPO bestimmt sich nach Art. 111 StPO (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 264 StPO mit weiteren Hinweisen). Nach dem Wortlaut der Norm gilt als beschuldigt jene Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (vgl. dazu auch Urteile 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.1; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.1). Art. 111 StPO geht von einem materiellen Beschuldigtenbegriff aus. Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Begehung (oder Beteiligung an) einer Straftat hinweisen (MARC ENGLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 111 StPO ; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 392; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 111 StPO ; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 656; vgl. in Bezug auf die Rolle der Person bei Einvernahmen BGE 144 IV 97 E. 2.1.3; Urteil 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.2; je mit Hinweisen).
Liegen konkrete Verdachtsgründe vor, die für eine deliktische Mitwirkung sprechen, wird das Vorverfahren durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei oder die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ( Art. 300 Abs. 1 StPO ) eingeleitet. Somit wird spätestens mit der förmlichen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person formell benannt ( Art. 309 Abs. 3 StPO ; zum Ganzen MARC ENGLER, a.a.O., N 2a zu Art. 111 StPO ; NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N 392; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 656). Der zuständigen Strafbehörde kommt bei der Bestimmung der Verfahrensstellung einer Person kein Ermessen zu (vgl. BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 in Bezug auf die Rolle einer Person bei der Einvernahme). Die eidgenössische Strafprozessordnung verwendet (grundsätzlich; vgl. Art. 231 Abs. 1 StPO ) für sämtliche Verfahrensschritte - vom Vor- bis hin zu den Rechtsmittelverfahren - einheitlich den Begriff der beschuldigten Person (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 111 StPO mit Hinweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1166; MARC ENGLER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 111 StGB ; ALAIN MACALUSO, in: Commentaire romand Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 111 StPO ). Dies gilt sowohl für die kantonal letztinstanzlich, aber noch nicht rechtskräftig, verurteilte oder freigesprochene Person, als auch für die Person, die sich noch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren befindet.
E. 2.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. Das Zwangsmassnahmengericht ist gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO zuständig für die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und, soweit in der Strafprozessordnung vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
Das Zwangsmassnahmengericht übt die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c und d StPO in seinem Zuständigkeitsbereich aus. Die Staatsanwaltschaft behält hingegen die Verfahrensleitung bezüglich ihrer eigenen Befugnisse, wie sie in Art. 16 StPO festgelegt sind. Somit beschränken sich die Befugnisse des Zwangsmassnahmengerichts bei der Verfahrensleitung auf das vor ihm stattfindende Verfahren, sodass die Gefahr widersprechender Entscheide vermieden werden kann ( BGE 137 IV 215 E. 2.4).
E. 2.3.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des für eine Zwangsmassnahme hinreichenden Tatverdachtes ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Zur Frage des Tatverdachtes hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft sprach gemäss Verhaftsrapport vom 23. September 2024 einen mündlichen Verhaftsbefehl aus, woraufhin die Beschwerdeführerin durch die Schaffhauser Polizei aufgrund des "Verdacht[es] auf Widerhandlung gegen Leib und Leben / Tötungsdelikt" vor Ort verhaftet wurde. Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 25. September 2024 als "beschuldigte Person" einvernommen. Der knapp ein Monat später gestellte Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 14. Oktober 2024 - der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt - führte die Beschwerdeführerin ebenfalls als "Beschuldigte".
E. 2.5.1 In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die Vorinstanz auf die Feststellung, es würden keine Hinweise auf eine strafbare Beteiligung der Beschwerdeführerin bestehen. Den Ausführungen der Vorinstanz ist dabei nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachen sie sich bei dieser Annahme konkret stützt. Die Vorinstanz setzt sich insbesondere nicht mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Tatbeteiligung der kurz nach Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes angetroffenen Beschwerdeführerin auseinander und geht auch nicht auf eine mögliche Erfüllung konkreter Straftatbestände (z.B. Art. 115 oder Art. 128 StGB ) ein. Ersteres war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung - knapp zwei Monate nach Verfahrenseröffnung - allerdings gerade zentraler Punkt der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung. Es wäre von der Vorinstanz zu begründen gewesen, weshalb - entgegen der Staatsanwaltschaft - nicht von einem hinreichenden Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen wird.
E. 2.5.2 Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht mögen daran nichts zu ändern: Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich hauptsächlich auf ihre Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag, wobei der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten die Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu erfüllen mag (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
E. 2.5.3 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe ihren angeblich dringenden Tatverdacht auf eine vorsätzliche Tötung, der einzig auf eine erste telefonische Rückmeldung des IRM gestützt gewesen sei, zwischenzeitlich fallen gelassen. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, da das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden (echte Noven), vor Bundesgericht unzulässig ist ( BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen).
E. 2.5.4 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung befand sich das Verfahren im Anfangsstadium der Untersuchungen. Eine Legalinspektion oder ein Obduktionsbericht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - lagen in diesem Zeitpunkt nicht vor. Angesichts der gesamten Umstände - insbesondere des Todes einer Person, des Antreffens der Beschwerdeführerin vor Ort sowie deren vorgängigen Kontakt mit der Verstorbenen und weiteren Verdächtigen - ist daher nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zeitpunkt von der Annahme des hinreichenden Tatverdachts der Staatsanwaltschaft abzuweichen war.
E. 2.5.5 Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht hinreichend auf und ist nicht ersichtlich, weshalb von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen wäre. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich (nämlich bloss unter einem Vorwand) förmlich beschuldigt hätte, um ihren journalistischen Quellenschutz zu unterlaufen (vgl. Urteile 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.7; 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4).
E. 2.6 Es ist demnach von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen und die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind somit Beschlagnahmehindernisse nach Art. 264 StPO zu prüfen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze die Bestimmungen über den Quellenschutz nach Art. 172 StPO , Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK , indem sie die Entsiegelung anordne. Sie sei unbestrittenermassen als Medienschaffende bzw. Journalistin vor Ort gewesen.
E. 3.2.1 Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden ( Art. 248 Abs. 1 StPO ). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; BGE 151 IV 322 E. 2.2.3; 150 IV 239 E. 3.1; 149 IV 352 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, 11; 141 IV 77 E. 4.3, 5.5.3, 5.6; Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.5 mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: (lit. a) Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; (lit. b) persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; (lit. c) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; (lit. d) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor Schweizer Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Nach Art. 264 Abs. 2 StPO gelten die Einschränkungen nach Absatz 1 nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Zeugnisverweigerungsrechten gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gehört insbesondere der Quellenschutz von Medienschaffenden: Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern ( Art. 172 Abs. 1 StPO ).
E. 3.2.3 Wie sich aus Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, können sich selbst Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind ( BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteile 7B_736/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 1.5.3; 7B_627/2024 vom 28. November 2024 E. 2.2.4). Verlangt wird ein enger Sachzusammenhang der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zum Gegenstand der Strafuntersuchung bzw. dass deren Untersuchung für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich ist ( BGE 141 IV 77 E. 5.2).
Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ("nach den Artikeln 170-173") für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ). Aus dem (in Art. 168-173 StPO nicht zusätzlich erwähnten) "Redaktionsgeheimnis" (vgl. Art. 17 Abs. 3 BV ) ergeben sich keine darüber hinausgehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte von beschuldigten Personen. Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte (Urteil 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.3 Wie bereits ausgeführt, wurde knapp zwei Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Untersuchung unter anderem gegen die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum Selbstmord, evtl. wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet. Wesentlicher Untersuchungspunkt stellte in diesem Zeitpunkt die strafrechtliche Beteiligung verschiedener Personen, einschliesslich der Beschwerdeführerin, am begleiteten Suizid von bzw. dem Tötungsdelikt an E.________ sel. dar. Die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Entsiegelungsantrag davon aus, die Beschwerdeführerin habe den Auftrag gehabt, den Suizid zu dokumentieren und medial zu verbreiten.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung demnach im gleichen Zusammenhang - mit dem begleiteten Suizid von bzw. dem Tötungsdelikt an E.________ sel. - beschuldigt. Sie wurde sodann gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) vor Ort mit den zu entsiegelnden und zu durchsuchenden technischen Geräte angetroffen und die Geräte, welche sie mit sich führte, wurden im Rahmen der gegen die Beschwerdeführerin geführten Untersuchung sichergestellt. Angesichts dieser Umstände ist der enge Sachzusammenhang zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin das Geschehen rund um den begleiteten Suizid dokumentiert hat, ist davon auszugehen, dass sich auf den sichergestellten technischen Geräten Hinweise auf beteiligte Personen und eine Dokumentation derer Handlungen im Vor- und Nachgang zum begleiteten Suizid befinden, welche unentbehrlich für die Strafuntersuchung sein können.
Die Beschwerdeführerin darf sich als beschuldigte Person daher nicht auf den Quellenschutz berufen.
E. 3.4 Die von der Vorinstanz verfügte Freigabe resp. Entsiegelung zur Durchsuchung und weiteren Verwendung ist sodann auch als verhältnismässig anzusehen.
E. 3.4.1.1 Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sog. "Deliktskonnex"). Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre (Urteile 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3; 7B_312/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.3.2; 7B_741/2024 vom 22. August 2025 E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (zum Ganzen BGE 151 IV 350 E. 2.5.3).
E. 3.4.1.2 Vorliegend ist die Entsiegelung geeignet, weitere Hinweise auf beteiligte Personen und deren Tatbeitrag oder -beteiligung zu erlangen. Die Beschwerdeführerin wurde mit allen zu entsiegelnden und zu durchsuchenden technischen Geräten am Tatort angetroffen. Es ist anzunehmen, die Beschwerdeführerin hat mit den verschiedenen Kameras und der Drohne jeweils Foto- und Videomaterial aufgenommen, welches wiederum auf den SD Karten gespeichert wurde. Sodann macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Mobiltelefon geltend, es für berufliche Zwecke zu verwenden. Da die Untersuchungen gerade im Zusammenhang mit der journalistischen bzw. beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen, ist auch die Entsiegelung des Mobiltelefons geeignet, zusätzliche Informationen bezüglich der Vorgänge rund um den Suizid zu erhalten.
E. 3.4.2 Sodann ist auch keine mildere Massnahme im Sinne einer von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zeitlichen, persönlichen oder sachlichen Beschränkung der Durchsuchung möglich.
E. 3.4.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, beschränkt sich die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) in ihrer Vernehmlassung zum Entsiegelungsgesuch auf die pauschale Nennung zahlreicher Applikationen. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere keine genaueren Angaben, bei welchen konkreten Aufzeichnungen oder Dateien in welchem Zeitraum möglicherweise ein Geheimhaltungsinteresse bestünde.
E. 3.4.2.2 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Drohne "DJI" (Siegel-Nr. xxx) sowie die sichergestellte Fotokamera "Sony" (Siegel-Nr. xxx) würden G.________ gehören, entbindet die Beschwerdeführerin als Inhaberin der technischen Geräte nicht von ihrer Substanziierungsobliegenheit. Dennoch beschränkt sie sich auch diesbezüglich auf die Angabe, G.________ würde als Fotojournalistin bei der Zeitung "H.________" arbeiten (vgl. dazu E. 1.4 hiervor) und macht keine genaueren Angaben zu möglicherweise quellengeschützten Inhalten.
E. 3.4.2.3 Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ist daher keine mildere Massnahme ersichtlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ).
E. 3.4.3 Die Entsiegelung zur Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne") des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ; Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3; 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 5.1; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1). Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt ( BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen).
Angesichts der Tatvorwürfe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - rechtswidriger begleiteter Suizid von bzw. Tötungsdelikt an E.________ sel. - ist die vorliegende Entsiegelung auch hinsichtlich der Bedeutung der Straftat und dem damit verbundenen öffentlichen Strafverfolgungsinteresse gerechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ).
E. 3.5 Insgesamt verfügte die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Gutheissung des Entsiegelungsantrags und die Freigabe zur Durchsuchung und weiteren Verwendung der technischen Geräte (Fotokamera "Sony" [Siegel-Nr. xxx], Fotokamera [Spiegelreflex] Marke unbekannt [Siegel-Nr. xxx], SD Karte "San Disk" [Siegel-Nr. xxx], SD Kartenadapter inkl. SD-Karte [Siegel-Nr. xxx], SD Kartenadapter inkl. SD-Karte [Siegel-Nr. xxx], Drohne "DJI" [Siegel-Nr. xxx], Apple iPhone [Siegel-Nr. yyy]).
E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1261/2024
Urteil vom 31. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, vom 15. November 2024 (2024/1504-65-pd).
Sachverhalt:
A.
Die Organisation "B.________" führte am Nachmittag des 23. September 2024 bei der Waldhütte "C.________" in U.________/SH einen begleiteten Suizid mit der Suizidkapsel "D.________" durch. Dabei verstarb E.________ sel. Aufgrund der Meldung durch den Rechtsvertreter der Organisation "B.________", Rechtsanwalt F.________, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen rückte die Schaffhauser Polizei vor Ort aus. Auf dem Weg von der Waldhütte ins Dorf U.________ trafen sie auf die niederländische Journalistin A.________ und stellten diverse technische Geräte (Fotokamera "Sony" [Siegel-Nr. xxx], Fotokamera [Spiegelreflex] Marke unbekannt [Siegel-Nr. xxx], SD Karte "San Disk" [Siegel-Nr. xxx], SD Kartenadapter inkl. SD-Karte [Siegel-Nr. xxx], SD Kartenadapter inkl. SD-Karte [Siegel-Nr. xxx], Drohne "DJI" [Siegel-Nr. xxx], Apple iPhone [Siegel-Nr. yyy]) sicher. Die technischen Geräte wurden auf Antrag des Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Andrea Taormina, am 24. September 2024 gesiegelt.
Am 14. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beim Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Geräte.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2024 hiess das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Entsiegelung gut und gab die versiegelten Geräte zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2024 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 15. November 2024. Sie beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung sei aufzuheben und der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 14. Oktober 2024 sei abzuweisen. Im Weiteren seien die Fotokamera (Spiegelreflex) Marke unbekannt (Siegel-Nr. xxx), die SD Karte "San Disk" (Siegel-Nr. xxx), der SD Kartenadapter inkl. SD-Karte (Siegel-Nr. xxx), der SD Kartenadapter inkl. SD-Karte (Siegel-Nr. xxx) und das Apple iPhone (Siegel-Nr. yyy) versiegelt an A.________ zurückzugeben und die sichergestellte Drohne "DJI" (Siegel-Nr. xxx) sowie die sichergestellte Fotokamera "Sony" (Siegel-Nr. xxx) seien versiegelt an G.________ zurückzugeben. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. November 2024 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ den Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten hinzugezogen und mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 reicht A.________ innert Beschwerdefrist eine ausführliche Begründung der Beschwerde nach.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an den Ausführungen in ihrem Entsiegelungsantrag vom 14. Oktober 2024 fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition ( BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2; 149 IV 97 E. 1; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).
Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
1.2. Obschon die Parteien uneinig über die Stellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf Art. 264 StPO sind, stimmen sie darin überein, dass die Beschwerdeführerin zumindest formell als beschuldigte Person zu gelten hat. Hiernach ist für die Frage der Legitimation einstweilen auszugehen.
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).
Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann ( BGE 151 IV 344 E. 2.2; 143 IV 462 E. 1).
1.4. Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache eine Verletzung des Quellenschutzes ( Art. 172 StPO , Art. 17 Abs. 3 BV , Art. 10 EMRK ), wodurch die vorgenannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin allerdings vorbringt, die Vorinstanz habe Art. 248a Abs. 2 und 3 StPO und damit das rechtliche Gehör von G.________ verletzt, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich mit diesen Ausführungen auf allfällige (Siegelungs-) Rechte von Drittpersonen, wozu sie gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG nicht legitimiert ist (vgl. Urteil 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 1.2). In diesem Punkt ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der vorangehenden Bemerkungen einzutreten.
2.
2.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ) und der mit ihr verbundene Eingriff verhältnismässig ist ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Greifen Zwangsmassnahmen in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen ein, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen ( Art. 197 Abs. 2 StPO ).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; je mit Hinweisen).
2.3. Vorab gilt es zu bestimmen, welche Verfahrensstellung der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht zukommt, d.h. ob sie als beschuldigte Person oder als Drittperson gilt. Dies stellt eine Rechtsfrage dar.
2.3.1. Die Vorinstanz führt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Vorgang, weder bezüglich der Beihilfe zum Selbstmord, noch - und erst recht nicht - hinsichtlich eines Tötungsdelikts. Es sei nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin beim Suizid in irgendeiner Form mitgewirkt, assistiert oder gar selbst auf den Körper der Verstorbenen eingewirkt habe. Die Beschwerdeführerin sei lediglich vor Ort angetroffen worden, da sie das Geschehen auf Anordnung einer Zeitung (H.________) habe dokumentieren müssen. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin - ungeachtet ihres formellen Status als Beschuldigte - in materieller Hinsicht als Drittperson gemäss Art. 263 StPO zu qualifizieren. Sie könne sich insofern nicht auf Art. 264 StPO berufen.
2.3.2. Der Begriff der "beschuldigten Person" in Art. 264 StPO bestimmt sich nach Art. 111 StPO (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 264 StPO mit weiteren Hinweisen). Nach dem Wortlaut der Norm gilt als beschuldigt jene Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (vgl. dazu auch Urteile 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.1; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.1). Art. 111 StPO geht von einem materiellen Beschuldigtenbegriff aus. Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Begehung (oder Beteiligung an) einer Straftat hinweisen (MARC ENGLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 111 StPO ; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 392; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 111 StPO ; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 656; vgl. in Bezug auf die Rolle der Person bei Einvernahmen BGE 144 IV 97 E. 2.1.3; Urteil 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.2; je mit Hinweisen).
Liegen konkrete Verdachtsgründe vor, die für eine deliktische Mitwirkung sprechen, wird das Vorverfahren durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei oder die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ( Art. 300 Abs. 1 StPO ) eingeleitet. Somit wird spätestens mit der förmlichen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person formell benannt ( Art. 309 Abs. 3 StPO ; zum Ganzen MARC ENGLER, a.a.O., N 2a zu Art. 111 StPO ; NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N 392; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 656). Der zuständigen Strafbehörde kommt bei der Bestimmung der Verfahrensstellung einer Person kein Ermessen zu (vgl. BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 in Bezug auf die Rolle einer Person bei der Einvernahme). Die eidgenössische Strafprozessordnung verwendet (grundsätzlich; vgl. Art. 231 Abs. 1 StPO ) für sämtliche Verfahrensschritte - vom Vor- bis hin zu den Rechtsmittelverfahren - einheitlich den Begriff der beschuldigten Person (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 111 StPO mit Hinweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1166; MARC ENGLER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 111 StGB ; ALAIN MACALUSO, in: Commentaire romand Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 111 StPO ). Dies gilt sowohl für die kantonal letztinstanzlich, aber noch nicht rechtskräftig, verurteilte oder freigesprochene Person, als auch für die Person, die sich noch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren befindet.
2.3.3. Gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. Das Zwangsmassnahmengericht ist gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO zuständig für die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und, soweit in der Strafprozessordnung vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
Das Zwangsmassnahmengericht übt die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c und d StPO in seinem Zuständigkeitsbereich aus. Die Staatsanwaltschaft behält hingegen die Verfahrensleitung bezüglich ihrer eigenen Befugnisse, wie sie in Art. 16 StPO festgelegt sind. Somit beschränken sich die Befugnisse des Zwangsmassnahmengerichts bei der Verfahrensleitung auf das vor ihm stattfindende Verfahren, sodass die Gefahr widersprechender Entscheide vermieden werden kann ( BGE 137 IV 215 E. 2.4).
2.3.4. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des für eine Zwangsmassnahme hinreichenden Tatverdachtes ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Zur Frage des Tatverdachtes hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4. Die Staatsanwaltschaft sprach gemäss Verhaftsrapport vom 23. September 2024 einen mündlichen Verhaftsbefehl aus, woraufhin die Beschwerdeführerin durch die Schaffhauser Polizei aufgrund des "Verdacht[es] auf Widerhandlung gegen Leib und Leben / Tötungsdelikt" vor Ort verhaftet wurde. Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 25. September 2024 als "beschuldigte Person" einvernommen. Der knapp ein Monat später gestellte Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 14. Oktober 2024 - der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt - führte die Beschwerdeführerin ebenfalls als "Beschuldigte".
2.5.
2.5.1. In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die Vorinstanz auf die Feststellung, es würden keine Hinweise auf eine strafbare Beteiligung der Beschwerdeführerin bestehen. Den Ausführungen der Vorinstanz ist dabei nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachen sie sich bei dieser Annahme konkret stützt. Die Vorinstanz setzt sich insbesondere nicht mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Tatbeteiligung der kurz nach Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes angetroffenen Beschwerdeführerin auseinander und geht auch nicht auf eine mögliche Erfüllung konkreter Straftatbestände (z.B. Art. 115 oder Art. 128 StGB ) ein. Ersteres war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung - knapp zwei Monate nach Verfahrenseröffnung - allerdings gerade zentraler Punkt der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung. Es wäre von der Vorinstanz zu begründen gewesen, weshalb - entgegen der Staatsanwaltschaft - nicht von einem hinreichenden Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen wird.
2.5.2. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht mögen daran nichts zu ändern: Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich hauptsächlich auf ihre Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag, wobei der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten die Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu erfüllen mag (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.5.3. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe ihren angeblich dringenden Tatverdacht auf eine vorsätzliche Tötung, der einzig auf eine erste telefonische Rückmeldung des IRM gestützt gewesen sei, zwischenzeitlich fallen gelassen. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, da das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden (echte Noven), vor Bundesgericht unzulässig ist ( BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.5.4. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung befand sich das Verfahren im Anfangsstadium der Untersuchungen. Eine Legalinspektion oder ein Obduktionsbericht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - lagen in diesem Zeitpunkt nicht vor. Angesichts der gesamten Umstände - insbesondere des Todes einer Person, des Antreffens der Beschwerdeführerin vor Ort sowie deren vorgängigen Kontakt mit der Verstorbenen und weiteren Verdächtigen - ist daher nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zeitpunkt von der Annahme des hinreichenden Tatverdachts der Staatsanwaltschaft abzuweichen war.
2.5.5. Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht hinreichend auf und ist nicht ersichtlich, weshalb von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen wäre. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich (nämlich bloss unter einem Vorwand) förmlich beschuldigt hätte, um ihren journalistischen Quellenschutz zu unterlaufen (vgl. Urteile 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.7; 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4).
2.6. Es ist demnach von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen und die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind somit Beschlagnahmehindernisse nach Art. 264 StPO zu prüfen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze die Bestimmungen über den Quellenschutz nach Art. 172 StPO , Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK , indem sie die Entsiegelung anordne. Sie sei unbestrittenermassen als Medienschaffende bzw. Journalistin vor Ort gewesen.
3.2.
3.2.1. Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden ( Art. 248 Abs. 1 StPO ). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; BGE 151 IV 322 E. 2.2.3; 150 IV 239 E. 3.1; 149 IV 352 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, 11; 141 IV 77 E. 4.3, 5.5.3, 5.6; Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.5 mit Hinweisen).
3.2.2. Gemäss Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: (lit. a) Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; (lit. b) persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; (lit. c) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; (lit. d) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor Schweizer Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Nach Art. 264 Abs. 2 StPO gelten die Einschränkungen nach Absatz 1 nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Zeugnisverweigerungsrechten gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gehört insbesondere der Quellenschutz von Medienschaffenden: Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern ( Art. 172 Abs. 1 StPO ).
3.2.3. Wie sich aus Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, können sich selbst Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind ( BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteile 7B_736/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 1.5.3; 7B_627/2024 vom 28. November 2024 E. 2.2.4). Verlangt wird ein enger Sachzusammenhang der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zum Gegenstand der Strafuntersuchung bzw. dass deren Untersuchung für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich ist ( BGE 141 IV 77 E. 5.2).
Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ("nach den Artikeln 170-173") für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ). Aus dem (in Art. 168-173 StPO nicht zusätzlich erwähnten) "Redaktionsgeheimnis" (vgl. Art. 17 Abs. 3 BV ) ergeben sich keine darüber hinausgehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte von beschuldigten Personen. Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte (Urteil 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3. Wie bereits ausgeführt, wurde knapp zwei Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Untersuchung unter anderem gegen die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum Selbstmord, evtl. wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet. Wesentlicher Untersuchungspunkt stellte in diesem Zeitpunkt die strafrechtliche Beteiligung verschiedener Personen, einschliesslich der Beschwerdeführerin, am begleiteten Suizid von bzw. dem Tötungsdelikt an E.________ sel. dar. Die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Entsiegelungsantrag davon aus, die Beschwerdeführerin habe den Auftrag gehabt, den Suizid zu dokumentieren und medial zu verbreiten.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung demnach im gleichen Zusammenhang - mit dem begleiteten Suizid von bzw. dem Tötungsdelikt an E.________ sel. - beschuldigt. Sie wurde sodann gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) vor Ort mit den zu entsiegelnden und zu durchsuchenden technischen Geräte angetroffen und die Geräte, welche sie mit sich führte, wurden im Rahmen der gegen die Beschwerdeführerin geführten Untersuchung sichergestellt. Angesichts dieser Umstände ist der enge Sachzusammenhang zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin das Geschehen rund um den begleiteten Suizid dokumentiert hat, ist davon auszugehen, dass sich auf den sichergestellten technischen Geräten Hinweise auf beteiligte Personen und eine Dokumentation derer Handlungen im Vor- und Nachgang zum begleiteten Suizid befinden, welche unentbehrlich für die Strafuntersuchung sein können.
Die Beschwerdeführerin darf sich als beschuldigte Person daher nicht auf den Quellenschutz berufen.
3.4. Die von der Vorinstanz verfügte Freigabe resp. Entsiegelung zur Durchsuchung und weiteren Verwendung ist sodann auch als verhältnismässig anzusehen.
3.4.1.
3.4.1.1. Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sog. "Deliktskonnex"). Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre (Urteile 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3; 7B_312/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.3.2; 7B_741/2024 vom 22. August 2025 E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (zum Ganzen BGE 151 IV 350 E. 2.5.3).
3.4.1.2. Vorliegend ist die Entsiegelung geeignet, weitere Hinweise auf beteiligte Personen und deren Tatbeitrag oder -beteiligung zu erlangen. Die Beschwerdeführerin wurde mit allen zu entsiegelnden und zu durchsuchenden technischen Geräten am Tatort angetroffen. Es ist anzunehmen, die Beschwerdeführerin hat mit den verschiedenen Kameras und der Drohne jeweils Foto- und Videomaterial aufgenommen, welches wiederum auf den SD Karten gespeichert wurde. Sodann macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Mobiltelefon geltend, es für berufliche Zwecke zu verwenden. Da die Untersuchungen gerade im Zusammenhang mit der journalistischen bzw. beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen, ist auch die Entsiegelung des Mobiltelefons geeignet, zusätzliche Informationen bezüglich der Vorgänge rund um den Suizid zu erhalten.
3.4.2. Sodann ist auch keine mildere Massnahme im Sinne einer von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zeitlichen, persönlichen oder sachlichen Beschränkung der Durchsuchung möglich.
3.4.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, beschränkt sich die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) in ihrer Vernehmlassung zum Entsiegelungsgesuch auf die pauschale Nennung zahlreicher Applikationen. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere keine genaueren Angaben, bei welchen konkreten Aufzeichnungen oder Dateien in welchem Zeitraum möglicherweise ein Geheimhaltungsinteresse bestünde.
3.4.2.2. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Drohne "DJI" (Siegel-Nr. xxx) sowie die sichergestellte Fotokamera "Sony" (Siegel-Nr. xxx) würden G.________ gehören, entbindet die Beschwerdeführerin als Inhaberin der technischen Geräte nicht von ihrer Substanziierungsobliegenheit. Dennoch beschränkt sie sich auch diesbezüglich auf die Angabe, G.________ würde als Fotojournalistin bei der Zeitung "H.________" arbeiten (vgl. dazu E. 1.4 hiervor) und macht keine genaueren Angaben zu möglicherweise quellengeschützten Inhalten.
3.4.2.3. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ist daher keine mildere Massnahme ersichtlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ).
3.4.3. Die Entsiegelung zur Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne") des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ; Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3; 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 5.1; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1). Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt ( BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen).
Angesichts der Tatvorwürfe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - rechtswidriger begleiteter Suizid von bzw. Tötungsdelikt an E.________ sel. - ist die vorliegende Entsiegelung auch hinsichtlich der Bedeutung der Straftat und dem damit verbundenen öffentlichen Strafverfolgungsinteresse gerechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ).
3.5. Insgesamt verfügte die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Gutheissung des Entsiegelungsantrags und die Freigabe zur Durchsuchung und weiteren Verwendung der technischen Geräte (Fotokamera "Sony" [Siegel-Nr. xxx], Fotokamera [Spiegelreflex] Marke unbekannt [Siegel-Nr. xxx], SD Karte "San Disk" [Siegel-Nr. xxx], SD Kartenadapter inkl. SD-Karte [Siegel-Nr. xxx], SD Kartenadapter inkl. SD-Karte [Siegel-Nr. xxx], Drohne "DJI" [Siegel-Nr. xxx], Apple iPhone [Siegel-Nr. yyy]).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: