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7B_1255/2025

Ablehnung Beweisanträge; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-12-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 10. November 2025 verfügte das Bezirksgericht Aarau in einem Strafverfahren betreffend mehrfache Übertretung des Lebensmittelgesetzes nicht auf die (Beweis-) Anträge des Beschwerdeführers 2 vom 23. Oktober und vom 5. November 2025 einzutreten. Die Beschwerdeführer gelangten gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Am 26. November 2025 erfolgte eine weitere postalische Eingabe der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer stellten dem Bundesgericht in der Folge in hoher Kadenz zahlreiche ungesicherte E-Mails zu. Bei jeder elektronischen Eingabe an das Bundesgericht sind insbesondere (1) der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG ; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer ) und (2) die Unterlagen über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) zu übermitteln ( Art. 48 Abs. 2 BGG ; Art. 3 Abs. 1 ReRBGer ). Die Zustellung einer Beschwerdeschrift oder eines Antrags mittels gewöhnlicher, ungesicherter E-Mail ist im Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG ). Keine der E-Mails der Beschwerdeführer erfüllt die dargelegten Voraussetzungen einer elektronischen Eingabe an das Bundesgericht. Sie sind daher, wie den Beschwerdeführern mehrfach in Aussicht gestellt wurde, unbeachtlich.

E. 2 Die Eingabe vom 17. November 2025 ist offensichtlich unzulässig ( Art. 80 Abs. 1 BGG ; Art. 331 Abs. 3 StPO ). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

E. 3 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

E. 4 Die Beschwerdeführer werden im Hinblick auf künftige Eingaben an das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und nicht auf solche eingetreten wird ( Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Aarau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1255/2025

Urteil vom 17. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,

Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ablehnung Beweisanträge; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2025 (ST.2025.231).

Erwägungen:

1.

Am 10. November 2025 verfügte das Bezirksgericht Aarau in einem Strafverfahren betreffend mehrfache Übertretung des Lebensmittelgesetzes nicht auf die (Beweis-) Anträge des Beschwerdeführers 2 vom 23. Oktober und vom 5. November 2025 einzutreten. Die Beschwerdeführer gelangten gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Am 26. November 2025 erfolgte eine weitere postalische Eingabe der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer stellten dem Bundesgericht in der Folge in hoher Kadenz zahlreiche ungesicherte E-Mails zu. Bei jeder elektronischen Eingabe an das Bundesgericht sind insbesondere (1) der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG ; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer ) und (2) die Unterlagen über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) zu übermitteln ( Art. 48 Abs. 2 BGG ; Art. 3 Abs. 1 ReRBGer ). Die Zustellung einer Beschwerdeschrift oder eines Antrags mittels gewöhnlicher, ungesicherter E-Mail ist im Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG ). Keine der E-Mails der Beschwerdeführer erfüllt die dargelegten Voraussetzungen einer elektronischen Eingabe an das Bundesgericht. Sie sind daher, wie den Beschwerdeführern mehrfach in Aussicht gestellt wurde, unbeachtlich.

2.

Die Eingabe vom 17. November 2025 ist offensichtlich unzulässig ( Art. 80 Abs. 1 BGG ; Art. 331 Abs. 3 StPO ). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

4.

Die Beschwerdeführer werden im Hinblick auf künftige Eingaben an das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und nicht auf solche eingetreten wird ( Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Aarau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément