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7B_1246/2024

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-01-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1246/2024

Urteil vom 7. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 15. November 2024 (P3 24 268).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 15. November 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;

in die von der Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten B.________, dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen vom 19. November 2024;

in Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;

dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;

dass dieses Vorgehen dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, der namentlich in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG bereits Beschwerden vor Bundesgericht geführt hat, mehrfach in Aussicht gestellt wurde (siehe nur Urteile 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément