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7B_1225/2024

Entsiegelung; Rückzug der

Bundesgericht · 2025-01-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 15. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2024 betreffend Entsiegelung.

E. 2 Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde zurückzieht.

E. 3 Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

E. 4 Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1225/2024

Verfügung vom 24. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell,

Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.

Gegenstand

Entsiegelung; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau, Präsident, vom 6. November 2024 (W4.2022.8).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 15. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2024 betreffend Entsiegelung.

2.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde zurückzieht.

3.

Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

4.

Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier