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7B_1077/2025

Strafvollzug,

Bundesgericht · 2026-06-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt sprach A.________ mit Urteil vom 11. Mai 2020 der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig. Es verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten auf. Für die übrigen sechs Monate Freiheitsstrafe ordnete es den Vollzug an.

A.b. Auf ein von A.________ eingereichtes Gesuch hin delegierte die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt (Office d'exécution des peines) am 6. Dezember 2021 den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit an das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (OSAMA) des Kantons Wallis.

B.

B.a. Nachdem das OSAMA die Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit am 17. Februar 2022 bewilligt hatte, widerrief es diesen Entscheid mit Verfügung vom 11. Juni 2024 mit sofortiger Wirkung. Ausserdem verfügte es die "Rückgabe des Dossiers" an die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt. Es hielt insbesondere fest, der Antritt der gemeinnützigen Arbeit sei auf Antrag und aufgrund des vom Rechtsvertreter von A.________ angekündigten Revisionsgesuchs mehrmals verschoben worden, wobei zunächst einzig ein Revisionsgesuch im Namen der Mitverurteilten eingereicht worden sei. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 habe es (das OSAMA) eine formelle Verwarnung ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass ohne hängiges Revisionsverfahren die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit hinfällig werde und die Akten an den Kanton Waadt überwiesen würden. E rst am 17. Mai 2024 sei ein Revisionsgesuch im Namen von A.________ beim Kantonsgericht des Kantons Waadt eingereicht worden. Damit habe dessen Anwalt den Antritt der gemeinnützigen Arbeit bereits während über zwei Jahren hinausgezögert.

B.b. Gegen den Entscheid des OSAMA vom 11. Juni 2024 erhob A.________ am 15. Juli 2024 Einsprache. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Weiterbehandlung seines Vollzugsdossiers durch das OSAMA, die Gewährung von Electronic Monitoring und die Ausarbeitung eines Vollzugsplans.

Am 17. Juli 2024 teilte das OSAMA A.________ mit, dass es bezüglich des Gesuchs um Vollzug mittels Electronic Monitoring Abklärungen vornehmen werde.

B.c. Am 29. Juli 2024 wies das OSAMA die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat, und verwies A.________ betreffend das Gesuch um Vollzug mittels Electronic Monitoring an die zuständige waadtländische Behörde. Am 7. August 2024 fand eine Besprechung zwischen A.________ und einer Vertreterin des Kantons Wallis statt, anlässlich welcher A.________ eine "Convention" für den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring unterzeichnete.

B.d. Auf die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 9. September 2025 nicht ein.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 9. September 2025 sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Letzteres sei anzuweisen, auf die von ihm eingereichte Beschwerde vom 30. August 2024 einzutreten und über diese wie folgt zu entscheiden:

"3.1 in Gutheissung der Beschwerde vom 30. August 2024 seien der mit dieser angefochtene Einspracheentscheid des OSAMA vom 29. Juli 2024 sowie der damit bestätigte Entscheid des Chefs des OSAMA vom 11. Juni 2024 aufzuheben;

3.2 das Vollzugsdossier A.________ sei beim OSAMA des Kantons Wallis weiter zu behandeln;

3.3 es sei dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in der Form von Electronic Monitoring zu gewähren, eventuell sei die Sache an das OSAMA zur Gewährung des Strafvollzugs in der Form des Electronic Monitoring zurückzuweisen;

3.4 das OSAMA sei anzuweisen, für den Beschwerdeführer einen Vollzugsplan gemäss Art. 79 Abs. 2 lit e StGB auszuarbeiten;

3.5 die Kosten des Verfahrens des Kantonsgerichts Wallis seien auf die Staatskasse des Kantons Wallis zu nehmen, und es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Wallis eine Entschädigung (inkl. gesetzliche MWSt) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Wallis zuzusprechen."

Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2025 und 13. März 2026 wurden die Gesuche von A.________ um aufschiebende Wirkung der Beschwerde beziehungsweise Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Das OSAMA hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dieser unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter dem nachfolgenden Vorbehalt auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, das heisst den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 7B_569/2025 vom 29. April 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass das Bundesgericht der Vorinstanz Anweisungen zur materiellrechtlichen Behandlung der Sache erteilt, liegen diese Anträge ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands. Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.

E. 3 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid einerseits mit einem fehlenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Entscheids betreffend den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit (vgl. E. 4 hiernach) und andererseits damit, dass der Vollzug der Strafe mittels Electronic Monitoring nicht Gegenstand des Einspracheentscheids gebildet habe (vgl. E. 5 hiernach).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er führt aus, von einem - ihn benachteiligenden - Verzicht auf den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit könne keine Rede sein. Er habe lediglich beantragt, den Vollzug seiner Freiheitsstrafe gestützt auf die neue Bundesgerichtspraxis in einen ihn noch stärker privilegierenden Strafvollzug mittels Electronic Monitoring umzuwandeln. Weiter habe er sowohl in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz als auch in seiner Einsprache an das OSAMA ausführlich dargelegt, weshalb der Vorwurf, er habe den Antritt der gemeinnützigen Arbeit mutwillig verzögert, nicht zutreffe. Zum Vorhalt des fehlenden Rechtsschutzinteresses sei er von der Vorinstanz nicht vorgängig angehört worden.

E. 4.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Einsprache vom 15. Juli 2024 ein Gesuch um Vollzug der Strafe mittels Electronic Monitoring eingereicht. Bereits am 12. Juni 2024 habe er im Kanton Waadt ebenfalls ein entsprechendes Gesuch gestellt. Damit habe er implizit erklärt, kein Interesse mehr an der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu haben und demzufolge auf diese verzichtet. Zwar führe der Beschwerdeführer aus, weshalb ein Widerruf der gemeinnützigen Arbeit nicht gerechtfertigt sei respektive dass die Verzögerung des Antritts nicht ihm angelastet werden könne. Er stelle jedoch weder in der Einsprache an das OSAMA noch in seiner Beschwerde vor dem Kantonsgericht (subsidiär) den Antrag, die Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit antreten zu dürfen. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Beschwerdeführer verzichte auf den Vollzug der Strafe mittels gemeinnütziger Arbeit, und verneint ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Entscheids betreffend Widerruf der gemeinnützigen Arbeit.

E. 4.3 Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich in diesem Punkt als bundesrechtswidrig: Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 15. Juli 2024 und seiner Beschwerde vom 30. August 2024 jeweils die Gewährung von Electronic Monitoring beantragte. Aus den Vorakten geht jedoch ebenfalls hervor, dass er sowohl in seiner Einsprache als auch in seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen (Einsprache-) Entscheids betreffend den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit beantragte und jeweils Ausführungen zum Vorwurf der mutwilligen Verzögerung des Antritts der gemeinnützigen Arbeit machte. Aus dem Antrag auf Gewährung von Electronic Monitoring durfte die Vorinstanz - auch mit Blick auf Art. 79a Abs. 6 StGB

- nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend Widerruf der gemeinnützigen Arbeit schliessen. Indem die Vorinstanz deswegen nicht auf die Beschwerde eintritt, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1). Die Beschwerde ist diesbezüglich begründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Gehörsverletzung nicht weiter eingegangen werden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Strafvollzug mittels Electronic Monitoring nicht Gegenstand des Einspracheentscheides des OSAMA gebildet habe, sei aktenwidrig und stelle eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) dar. Er bringt insbesondere vor, in seiner Einsprache vom 15. Juli 2024 an das OSAMA die Gewährung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring beantragt zu haben, weshalb besagter Antrag Gegenstand des Einspracheverfahrens gebildet habe. Das OSAMA sei für die Behandlung seines Gesuchs betreffend Gewährung von Electronic Monitoring zuständig und durch die Unterzeichnung der "Convention" sei ihm die Möglichkeit des Strafvollzugs mit Electronic Monitoring verbindlich zugesichert worden.

E. 5.2 Die Vorinstanz erwägt, der Vollzug der Strafe in Form von Electronic Monitoring habe nicht Gegenstand des Einspracheentscheids gebildet, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könne. Überdies sei von der Vollzugsbehörde des Kantons Waadt einzig der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit an den Kanton Wallis respektive an das OSAMA delegiert worden. Ein Gesuch um Vollzug der Strafe mittels Electronic Monitoring müsse bei der zuständigen Behörde im Kanton Waadt gestellt werden, was der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 auch gemacht habe. Die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt habe ihm mit Schreiben vom 19. Juli 2024 geantwortet, dass über das entsprechende Gesuch nach Abschluss des im Kanton Wallis hängigen Verfahrens betreffend den Vollzug mittels gemeinnütziger Arbeit entschieden werde. Das Gesuch wäre folglich - so die Vorinstanz - "zusätzlich" wegen der Unzuständigkeit der Behörde und dem Umstand, dass bereits ein entsprechendes Verfahren im Kanton Waadt hängig sei, abzuweisen.

E. 5.3 Die Verfügung des OSAMA vom 11. Juni 2024 hatte nicht die (Nicht-) Gewährung von Electronic Monitoring, sondern einzig den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit zum Gegenstand. Gemäss dem Verfügungsdispositiv widerrief das OSAMA seinen Entscheid vom 17. Februar 2022 betreffend Gewährung der gemeinnützigen Arbeit mit sofortiger Wirkung und verfügte die "Rückgabe des Dossiers" an die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt. In seinem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 hielt das OSAMA fest, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2024 eine Beschwerde (gegen den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit) und ein Gesuch betreffend Electronic Monitoring beinhalte. In Hinsicht auf letzteres wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein entsprechendes Gesuch durch die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt zu prüfen wäre. Die Beschwerde gegen den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit wies es ab und bestätigte seinen Entscheid vom 11. Juni 2024. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Freiheitsstrafe mittels Electronic Monitoring nicht Gegenstand des Einspracheentscheids gebildet habe, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 6 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - soweit auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind - in der Sache im Sinne der Erwägungen über die (kantonale) Beschwerde entscheidet. Auch wird sie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden haben. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei der Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständig obsiegend (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteile 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 6; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 4). Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 9. September 2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1077/2025

Urteil vom 1. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Liniger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, Bahnhofstrasse 39, 1950 Sitten,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 9. September 2025 (A1 24 179).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt sprach A.________ mit Urteil vom 11. Mai 2020 der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig. Es verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten auf. Für die übrigen sechs Monate Freiheitsstrafe ordnete es den Vollzug an.

A.b. Auf ein von A.________ eingereichtes Gesuch hin delegierte die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt (Office d'exécution des peines) am 6. Dezember 2021 den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit an das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (OSAMA) des Kantons Wallis.

B.

B.a. Nachdem das OSAMA die Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit am 17. Februar 2022 bewilligt hatte, widerrief es diesen Entscheid mit Verfügung vom 11. Juni 2024 mit sofortiger Wirkung. Ausserdem verfügte es die "Rückgabe des Dossiers" an die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt. Es hielt insbesondere fest, der Antritt der gemeinnützigen Arbeit sei auf Antrag und aufgrund des vom Rechtsvertreter von A.________ angekündigten Revisionsgesuchs mehrmals verschoben worden, wobei zunächst einzig ein Revisionsgesuch im Namen der Mitverurteilten eingereicht worden sei. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 habe es (das OSAMA) eine formelle Verwarnung ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass ohne hängiges Revisionsverfahren die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit hinfällig werde und die Akten an den Kanton Waadt überwiesen würden. E rst am 17. Mai 2024 sei ein Revisionsgesuch im Namen von A.________ beim Kantonsgericht des Kantons Waadt eingereicht worden. Damit habe dessen Anwalt den Antritt der gemeinnützigen Arbeit bereits während über zwei Jahren hinausgezögert.

B.b. Gegen den Entscheid des OSAMA vom 11. Juni 2024 erhob A.________ am 15. Juli 2024 Einsprache. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Weiterbehandlung seines Vollzugsdossiers durch das OSAMA, die Gewährung von Electronic Monitoring und die Ausarbeitung eines Vollzugsplans.

Am 17. Juli 2024 teilte das OSAMA A.________ mit, dass es bezüglich des Gesuchs um Vollzug mittels Electronic Monitoring Abklärungen vornehmen werde.

B.c. Am 29. Juli 2024 wies das OSAMA die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat, und verwies A.________ betreffend das Gesuch um Vollzug mittels Electronic Monitoring an die zuständige waadtländische Behörde. Am 7. August 2024 fand eine Besprechung zwischen A.________ und einer Vertreterin des Kantons Wallis statt, anlässlich welcher A.________ eine "Convention" für den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring unterzeichnete.

B.d. Auf die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 9. September 2025 nicht ein.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 9. September 2025 sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Letzteres sei anzuweisen, auf die von ihm eingereichte Beschwerde vom 30. August 2024 einzutreten und über diese wie folgt zu entscheiden:

"3.1 in Gutheissung der Beschwerde vom 30. August 2024 seien der mit dieser angefochtene Einspracheentscheid des OSAMA vom 29. Juli 2024 sowie der damit bestätigte Entscheid des Chefs des OSAMA vom 11. Juni 2024 aufzuheben;

3.2 das Vollzugsdossier A.________ sei beim OSAMA des Kantons Wallis weiter zu behandeln;

3.3 es sei dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in der Form von Electronic Monitoring zu gewähren, eventuell sei die Sache an das OSAMA zur Gewährung des Strafvollzugs in der Form des Electronic Monitoring zurückzuweisen;

3.4 das OSAMA sei anzuweisen, für den Beschwerdeführer einen Vollzugsplan gemäss Art. 79 Abs. 2 lit e StGB auszuarbeiten;

3.5 die Kosten des Verfahrens des Kantonsgerichts Wallis seien auf die Staatskasse des Kantons Wallis zu nehmen, und es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Wallis eine Entschädigung (inkl. gesetzliche MWSt) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Wallis zuzusprechen."

Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2025 und 13. März 2026 wurden die Gesuche von A.________ um aufschiebende Wirkung der Beschwerde beziehungsweise Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Das OSAMA hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dieser unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter dem nachfolgenden Vorbehalt auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, das heisst den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 7B_569/2025 vom 29. April 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass das Bundesgericht der Vorinstanz Anweisungen zur materiellrechtlichen Behandlung der Sache erteilt, liegen diese Anträge ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands. Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.

3.

Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid einerseits mit einem fehlenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Entscheids betreffend den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit (vgl. E. 4 hiernach) und andererseits damit, dass der Vollzug der Strafe mittels Electronic Monitoring nicht Gegenstand des Einspracheentscheids gebildet habe (vgl. E. 5 hiernach).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er führt aus, von einem - ihn benachteiligenden - Verzicht auf den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit könne keine Rede sein. Er habe lediglich beantragt, den Vollzug seiner Freiheitsstrafe gestützt auf die neue Bundesgerichtspraxis in einen ihn noch stärker privilegierenden Strafvollzug mittels Electronic Monitoring umzuwandeln. Weiter habe er sowohl in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz als auch in seiner Einsprache an das OSAMA ausführlich dargelegt, weshalb der Vorwurf, er habe den Antritt der gemeinnützigen Arbeit mutwillig verzögert, nicht zutreffe. Zum Vorhalt des fehlenden Rechtsschutzinteresses sei er von der Vorinstanz nicht vorgängig angehört worden.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Einsprache vom 15. Juli 2024 ein Gesuch um Vollzug der Strafe mittels Electronic Monitoring eingereicht. Bereits am 12. Juni 2024 habe er im Kanton Waadt ebenfalls ein entsprechendes Gesuch gestellt. Damit habe er implizit erklärt, kein Interesse mehr an der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu haben und demzufolge auf diese verzichtet. Zwar führe der Beschwerdeführer aus, weshalb ein Widerruf der gemeinnützigen Arbeit nicht gerechtfertigt sei respektive dass die Verzögerung des Antritts nicht ihm angelastet werden könne. Er stelle jedoch weder in der Einsprache an das OSAMA noch in seiner Beschwerde vor dem Kantonsgericht (subsidiär) den Antrag, die Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit antreten zu dürfen. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Beschwerdeführer verzichte auf den Vollzug der Strafe mittels gemeinnütziger Arbeit, und verneint ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Entscheids betreffend Widerruf der gemeinnützigen Arbeit.

4.3. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich in diesem Punkt als bundesrechtswidrig: Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 15. Juli 2024 und seiner Beschwerde vom 30. August 2024 jeweils die Gewährung von Electronic Monitoring beantragte. Aus den Vorakten geht jedoch ebenfalls hervor, dass er sowohl in seiner Einsprache als auch in seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen (Einsprache-) Entscheids betreffend den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit beantragte und jeweils Ausführungen zum Vorwurf der mutwilligen Verzögerung des Antritts der gemeinnützigen Arbeit machte. Aus dem Antrag auf Gewährung von Electronic Monitoring durfte die Vorinstanz - auch mit Blick auf Art. 79a Abs. 6 StGB

- nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend Widerruf der gemeinnützigen Arbeit schliessen. Indem die Vorinstanz deswegen nicht auf die Beschwerde eintritt, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1). Die Beschwerde ist diesbezüglich begründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Gehörsverletzung nicht weiter eingegangen werden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Strafvollzug mittels Electronic Monitoring nicht Gegenstand des Einspracheentscheides des OSAMA gebildet habe, sei aktenwidrig und stelle eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) dar. Er bringt insbesondere vor, in seiner Einsprache vom 15. Juli 2024 an das OSAMA die Gewährung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring beantragt zu haben, weshalb besagter Antrag Gegenstand des Einspracheverfahrens gebildet habe. Das OSAMA sei für die Behandlung seines Gesuchs betreffend Gewährung von Electronic Monitoring zuständig und durch die Unterzeichnung der "Convention" sei ihm die Möglichkeit des Strafvollzugs mit Electronic Monitoring verbindlich zugesichert worden.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Vollzug der Strafe in Form von Electronic Monitoring habe nicht Gegenstand des Einspracheentscheids gebildet, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könne. Überdies sei von der Vollzugsbehörde des Kantons Waadt einzig der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit an den Kanton Wallis respektive an das OSAMA delegiert worden. Ein Gesuch um Vollzug der Strafe mittels Electronic Monitoring müsse bei der zuständigen Behörde im Kanton Waadt gestellt werden, was der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 auch gemacht habe. Die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt habe ihm mit Schreiben vom 19. Juli 2024 geantwortet, dass über das entsprechende Gesuch nach Abschluss des im Kanton Wallis hängigen Verfahrens betreffend den Vollzug mittels gemeinnütziger Arbeit entschieden werde. Das Gesuch wäre folglich - so die Vorinstanz - "zusätzlich" wegen der Unzuständigkeit der Behörde und dem Umstand, dass bereits ein entsprechendes Verfahren im Kanton Waadt hängig sei, abzuweisen.

5.3. Die Verfügung des OSAMA vom 11. Juni 2024 hatte nicht die (Nicht-) Gewährung von Electronic Monitoring, sondern einzig den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit zum Gegenstand. Gemäss dem Verfügungsdispositiv widerrief das OSAMA seinen Entscheid vom 17. Februar 2022 betreffend Gewährung der gemeinnützigen Arbeit mit sofortiger Wirkung und verfügte die "Rückgabe des Dossiers" an die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt. In seinem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 hielt das OSAMA fest, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2024 eine Beschwerde (gegen den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit) und ein Gesuch betreffend Electronic Monitoring beinhalte. In Hinsicht auf letzteres wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein entsprechendes Gesuch durch die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt zu prüfen wäre. Die Beschwerde gegen den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit wies es ab und bestätigte seinen Entscheid vom 11. Juni 2024. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Freiheitsstrafe mittels Electronic Monitoring nicht Gegenstand des Einspracheentscheids gebildet habe, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - soweit auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind - in der Sache im Sinne der Erwägungen über die (kantonale) Beschwerde entscheidet. Auch wird sie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden haben. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei der Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständig obsiegend (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteile 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 6; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 4). Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 9. September 2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Liniger