Sachverhalt
A.
A.a. Mit Urteil vom 21. Januar 2026 sprach das Kriminalgericht Luzern A.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an.
A.b. Das Kriminalgericht versetzte A.________ am 9. Februar 2026 bis am 9. August 2026 in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 wies es ihn per 11. Mai 2026 bis einstweilen am 9. August 2026 in den Sicherheitsvollzug A (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein.
A.c. Am 11. Mai 2026 überwies das Kriminalgericht sein begründetes Urteil sowie die Akten an das Kantonsgericht Luzern. A.________ reichte in der Folge seine schriftliche Berufungserklärung ein.
A.d. Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 verlängerte das Kantonsgericht die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens.
B.
B.a. Am 15. Juli 2026 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Justizvollzugsanstalt Thorberg, beim Kantonsgericht den Antrag, die Einweisung in den Sicherheitsvollzug A sei bis am 11. November 2026 zu verlängern. Sollte ihr bis am 31. Juli 2026 keine verlängerte Einweisungsverfügung vorliegen, werde A.________ am letzten Werktag vor Ablauf der bestehenden Verfügung, das heisst am 7. August 2026, dem Kanton Luzern zur Verfügung gestellt.
B.b. Mit Verfügung vom 23. Juli 2026 trat das Kantonsgericht auf diesen Antrag nicht ein und überwies diesen zuständigkeitshalber dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern. Es forderte diesen auf, das Kantonsgericht bis am 28. Juli 2026 über den Entscheid betreffend den Antrag der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 15. Juli 2026 zu orientieren und die Akten zu retournieren.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie verlangt, die Verfügung vom 23. Juli 2026 sei aufzuheben und die Zuständigkeit betreffend Unterbringung im Sicherheitsvollzug sei aufgrund des Fehlens einer kantonalen Zuständigkeitsregelung gestützt auf Art. 61 lit. c StPO der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren zuzuweisen.
Das Kantonsgericht ersucht in seiner Vernehmlassung um Abweisung der Beschwerde.
A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Subeventualiter, für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sei die Sache zur Klärung der Zuständigkeit an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Damit einhergehend ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene, kantonal letztinstanzliche (Art. 80 BGG) Verfügung betrifft die Zuständigkeit für die Einweisung des Beschwerdegegners in den Sicherheitsvollzug A der Justizvollzugsanstalt Thorberg und damit eine Frage des Vollzugs der bestehenden Sicherheitshaft. Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 BGG; vgl. BGE 143 I 241 E. 1; Urteil 7B_1063/2025 vom 24. April 2026 E. 1.1; je mit Hinweisen). Obwohl es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen das Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid handelt, betrifft dieser eine Zuständigkeitsfrage und ist daher mit selbstständiger Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 92 Abs. 1 BGG).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies trifft gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG namentlich auf die Staatsanwaltschaft zu. Nach der Rechtsprechung ergibt sich deren rechtlich geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch, den sie zu vertreten hat (Art. 16 Abs. 1 StPO). Mithin ist die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht (unter allen Rechtstiteln nach Art. 95-98 BGG) beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchen oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht. Das rechtlich geschützte Interesse kann nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG), sofern es nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2; 148 IV 275 E. 1.3; je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Legitimation zunächst vor, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung eine Anordnung über die sachliche Zuständigkeit getroffen, die für alle Stadien eines Strafverfahrens relevant sei. Damit seien auch die rechtlich geschützten Interessen der Staatsanwaltschaft Luzern unmittelbar betroffen, da die Verfügung sich als unmittelbare Reflexwirkung auch auf die sachliche Zuständigkeit in anderen Untersuchungsverfahren auswirke, in denen der Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung zukomme.
E. 1.2.3 Wie die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen anerkennt, ist sie von der angefochtenen Verfügung nur reflexartig und damit im Ergebnis nicht direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Unmittelbar betroffen ist vielmehr die kantonale Vollzugsbehörde. Diese wiederum ist von der Beschwerde in Strafsachen jedoch ausgeschlossen (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 133 IV 121 E. 1.1 f.; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Interessen "tangierter Behörden" daher in gewissen - die öffentliche Sicherheit betreffenden - vollzugsrechtlichen Fragen von der Staatsanwaltschaft zu wahren (vgl. BGE 145 IV 65 E. 1.2; Urteil 7B_948/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
E. 1.2.4 In diesem Sinne macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, der Entscheid über die Unterbringung im Sicherheitsvollzug tangiere auch öffentliche Sicherheitsinteressen, da es dabei das Fremdgefährdungspotential betreffend das Personal und Insassen von Justizvollzugsanstalten abzuwägen gelte.
Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden. Die Fragen, ob der Beschwerdegegner während der Sicherheitshaft in Einzelhaft unterzubringen und wer für diese Anordnung zuständig ist, betreffen im weiteren Sinne auch die öffentliche Sicherheit. Vom Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 4, das der Beschwerdegegner zur Begründung seines Nichteintretensantrags herbeizieht, unterscheidet sich der vorliegende Fall zudem darin, dass die vorinstanzlichen Anordnungen dem Standpunkt der kantonalen Vollzugsbehörde zuwiderlaufen. Diese erachtet sich für den Entscheid über die Unterbringung des Beschwerdegegners in Einzelhaft nach wie vor als unzuständig, wie ihre Eingabe an die Vorinstanz vom 24. Juli 2026 (Akten Vorinstanz, act. 12) zeigt. Im Kanton besteht demnach ein negativer Kompetenzkonflikt. Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerdeführerin gemäss der vorstehend erläuterten Rechtsprechung zur Beschwerde befugt, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren die Interessen der direkt tangierten Vollzugsbehörde vertritt. Aus diesem Grund schadet es im Übrigen nicht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Ferner entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners auch nicht dadurch, dass die Vorinstanz offenbar am 29. Juli 2026 und am 6. August 2026 seine Unterbringung in einer höheren Sicherheitsstufe provisorisch verlängert hat, letztmals bis am 11. Oktober 2026. Ihre Zuständigkeit kann damit nicht als anerkannt gelten und der ungelöste negative Kompetenzkonflikt besteht fort, wie auch die Vernehmlassung der Vorinstanz an das Bundesgericht zeigt. Der Beschwerdeführerin ist deshalb ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse zuzugestehen.
E. 1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Streitig und nachfolgend zu klären ist die Frage, ob die Anordnung, den erstinstanzlich verurteilten Beschwerdegegner während der Sicherheitshaft im Sicherheitsvollzug und damit im Einzelhaftsetting unterzubringen, in die Zuständigkeit der Vorinstanz als Verfahrensleitung oder in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt.
E. 2.2.1 Bezugnehmend auf das Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 erwägt die Vorinstanz, die StPO enthalte keine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit bei einer allfälligen Versetzung des Beschuldigten bzw. Verurteilten in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Sicherheitsabteilung. Wenn sich die Zuständigkeit nicht dem Bundesrecht entnehmen lasse, sondern deren Regelung in der Organisationskompetenz des Kantons liege, komme es auf das entsprechende kantonale Recht an.
Der Sanktionenvollzug werde im Kanton Luzern im Gesetz über den Justizvollzug vom 14. September 2015 (JVG/LU; SRL Nr. 305) geregelt. Das JVG sei auch auf den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sinngemäss anwendbar (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. d JVG). Gemäss § 17 Abs. 1 JVG bestimme die Vollzugsbehörde, mithin der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, die Vollzugseinrichtung für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen. Die Vollzugsbehörde entscheide gemäss § 17 Abs. 2 JVG auch über die Versetzung der eingewiesenen Person in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Abteilung mit erhöhter Sicherheit. Mangels abweichender kantonalrechtlicher Bestimmungen gelte dies insbesondere auch für die Sicherheitshaft.
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, das JVG enthalte keine Zuständigkeitsregelung, auch soweit es nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. d JVG für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sinngemäss anwendbar sei. Zwar könne der StPO ebenfalls keine verbindliche Zuständigkeitsregelung für alle Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft entnommen werden. Die StPO regle aber dennoch in Art. 61 StPO in allgemeiner Weise die Verfahrensleitung für die verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens - und damit auch die grundsätzliche Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit nicht explizit eine andere Behörde für zuständig erklärt werde. Da der Kanton Luzern von seiner Regelungskompetenz keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Zuständigkeitsfrage anhand dieser StPO-Bestimmung zu beantworten.
E. 2.3.1 Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem für die Organisation der Gerichte und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die StPO enthält keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO). Sie schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Die Schlussfolgerung, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, ist genauso wenig zwingend wie der Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu (Urteile 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.1 mit Hinweis; 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4).
E. 2.3.2 Wie das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen festgestellt hat, besteht für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage, nämlich die Zuständigkeit für die Unterbringung eines Häftlings in einer bestimmten Vollzugsabteilung, keine einschlägige bundesrechtliche Regelung (vgl. Urteile 1B_358/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3; 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 61 lit. c StPO legt keinen anderen Schluss nahe und hilft entsprechend nicht weiter. Art. 61 StPO regelt nur, wer in welchem Verfahrensstadium die Verfahrensleitung innehat. Die Bestimmung sagt jedoch nichts darüber aus, was dies beinhaltet und wofür die Verfahrensleitung konkret zuständig ist. Die Streitfrage, ob die Verfahrensleitung oder die Vollzugsbehörde für die Versetzung eines strafprozessual Inhaftierten in eine bestimmte Sicherheitsstufe zuständig ist, wird damit gerade nicht geklärt.
E. 2.3.3 Lässt sich die Zuständigkeit nicht dem Bundesrecht entnehmen, sondern liegt deren Regelung in der Organisationskompetenz des Kantons, kommt es, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, auf das entsprechende kantonale Recht an. Dessen Auslegung überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Urteile 1B_358/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3; 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 6.1; ferner BGE 151 IV 288 E. 3.6).
E. 2.3.4 Gemäss seinem § 1 Abs. 1 regelt das JVG/LU den Sanktionenvollzug im Kanton Luzern, insbesondere den Vollzug der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden oder ambulanten Massnahmen (lit. a), der gemeinnützigen Arbeit (lit. b), der Bewährungshilfe (lit. c) und der Freiheitsstrafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen (lit. d). Sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist es ferner auf die Formen des Freiheitsentzugs gemäss § 5 Abs. 1 lit. d-i, und damit namentlich auf den Vollzug der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft (§ 5 Abs. 1 lit. d JVG /LU), sinngemäss anwendbar (§ 1 Abs. 2 JVG /LU). Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass diese Bestimmung allein keine Zuständigkeitsregelung darstellt. Weiter schreibt jedoch § 17 Abs. 1 JVG /LU vor, dass die Vollzugsbehörde die Vollzugseinrichtung für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bestimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie die eingewiesene Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Abteilung mit erhöhter Sicherheit versetzen (§ 17 Abs. 2 JVG /LU).
Es erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz aus diesen Bestimmungen bei kombinierter Betrachtung auf die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde für die Einweisung des Beschwerdegegners in den Sicherheitsvollzug schliesst. Entgegen ihrer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich ausgelegt hätte. Sie geht gar nicht erst auf § 17 JVG /LU ein. Der Hinweis darauf, es entspreche langjähriger Praxis im Kanton Luzern, dass dieselbe Verfahrensleitung sowohl für die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft als auch für die Vollzugsmodalitäten zuständig sei, begründet bestenfalls eine alternative Auslegung der kantonalen Bestimmungen, jedoch keine Willkür. Weiter verweist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme auf § 2 Abs. 1 lit. f JVG /LU, wonach die Vollzugsbehörde alle Aufgaben als Einweisungs- und Vollzugsbehörde wahrnimmt, soweit die Rechtsordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorsieht. Diese Bestimmung untermauert den vorinstanzlichen Standpunkt zusätzlich. Eine willkürliche Handhabung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen durch die Vorinstanz ist, wie auch der Beschwerdegegner zutreffend geltend macht, zu verneinen. Insgesamt hat sich die Vorinstanz in ihrer Rolle als Verfahrensleiterin zu Recht für unzuständig erklärt, über die weitere Unterbringung des Beschwerdegegners im Sicherheitsvollzug zu entscheiden. Zuständig hierfür ist die kantonale Vollzugsbehörde.
E. 2.3.5 Dieses Ergebnis scheint auch mit Blick auf die Praxis sachgerecht. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorgebracht, setzen Entscheide über die geeignete Unterbringung und konkrete Platzierung einer inhaftierten Person spezifische Kenntnisse der vorhandenen Vollzugseinrichtungen, ihrer jeweiligen Ausrichtung und Eignung sowie der konkreten Belegungssituation voraus. Die mit dem Strafverfahren materiell befasste Verfahrensleitung verfügt regelmässig weder über die hierfür erforderliche vollzugsspezifische Fachkompetenz noch über die praktische Übersicht. Die entsprechenden Kompetenzen liegen vielmehr bei der Vollzugsbehörde, die in einem laufenden und institutionalisierten Austausch mit den verschiedenen Vollzugsinstitutionen steht und entsprechend über aktuelle Kenntnisse darüber verfügt, welche konkrete Vollzugseinrichtung für die Unterbringung einer bestimmten Person geeignet und auch verfügbar ist.
E. 3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG keine Gerichtskosten zu erheben. Der Kanton Luzern hat dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Aufgrund der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist diese praxisgemäss an dessen Rech tsvertreter zu bezahlen (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweisen). Das Gesuch wird damit gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Daniele Moro, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
- Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Justizvollzugsanstalt Thorberg, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1050/2026
Urteil vom 23. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdegegner,
Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Justizvollzugsanstalt Thorberg, Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal.
Gegenstand
Unterbringung im Sicherheitsvollzug; Zuständigkeit,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. Juli 2026 (4P 26 42).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Urteil vom 21. Januar 2026 sprach das Kriminalgericht Luzern A.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an.
A.b. Das Kriminalgericht versetzte A.________ am 9. Februar 2026 bis am 9. August 2026 in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 wies es ihn per 11. Mai 2026 bis einstweilen am 9. August 2026 in den Sicherheitsvollzug A (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein.
A.c. Am 11. Mai 2026 überwies das Kriminalgericht sein begründetes Urteil sowie die Akten an das Kantonsgericht Luzern. A.________ reichte in der Folge seine schriftliche Berufungserklärung ein.
A.d. Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 verlängerte das Kantonsgericht die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens.
B.
B.a. Am 15. Juli 2026 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Justizvollzugsanstalt Thorberg, beim Kantonsgericht den Antrag, die Einweisung in den Sicherheitsvollzug A sei bis am 11. November 2026 zu verlängern. Sollte ihr bis am 31. Juli 2026 keine verlängerte Einweisungsverfügung vorliegen, werde A.________ am letzten Werktag vor Ablauf der bestehenden Verfügung, das heisst am 7. August 2026, dem Kanton Luzern zur Verfügung gestellt.
B.b. Mit Verfügung vom 23. Juli 2026 trat das Kantonsgericht auf diesen Antrag nicht ein und überwies diesen zuständigkeitshalber dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern. Es forderte diesen auf, das Kantonsgericht bis am 28. Juli 2026 über den Entscheid betreffend den Antrag der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 15. Juli 2026 zu orientieren und die Akten zu retournieren.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie verlangt, die Verfügung vom 23. Juli 2026 sei aufzuheben und die Zuständigkeit betreffend Unterbringung im Sicherheitsvollzug sei aufgrund des Fehlens einer kantonalen Zuständigkeitsregelung gestützt auf Art. 61 lit. c StPO der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren zuzuweisen.
Das Kantonsgericht ersucht in seiner Vernehmlassung um Abweisung der Beschwerde.
A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Subeventualiter, für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sei die Sache zur Klärung der Zuständigkeit an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Damit einhergehend ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
1.1. Die angefochtene, kantonal letztinstanzliche (Art. 80 BGG) Verfügung betrifft die Zuständigkeit für die Einweisung des Beschwerdegegners in den Sicherheitsvollzug A der Justizvollzugsanstalt Thorberg und damit eine Frage des Vollzugs der bestehenden Sicherheitshaft. Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 BGG; vgl. BGE 143 I 241 E. 1; Urteil 7B_1063/2025 vom 24. April 2026 E. 1.1; je mit Hinweisen). Obwohl es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen das Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid handelt, betrifft dieser eine Zuständigkeitsfrage und ist daher mit selbstständiger Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 92 Abs. 1 BGG).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies trifft gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG namentlich auf die Staatsanwaltschaft zu. Nach der Rechtsprechung ergibt sich deren rechtlich geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch, den sie zu vertreten hat (Art. 16 Abs. 1 StPO). Mithin ist die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht (unter allen Rechtstiteln nach Art. 95-98 BGG) beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchen oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht. Das rechtlich geschützte Interesse kann nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG), sofern es nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2; 148 IV 275 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Legitimation zunächst vor, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung eine Anordnung über die sachliche Zuständigkeit getroffen, die für alle Stadien eines Strafverfahrens relevant sei. Damit seien auch die rechtlich geschützten Interessen der Staatsanwaltschaft Luzern unmittelbar betroffen, da die Verfügung sich als unmittelbare Reflexwirkung auch auf die sachliche Zuständigkeit in anderen Untersuchungsverfahren auswirke, in denen der Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung zukomme.
1.2.3. Wie die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen anerkennt, ist sie von der angefochtenen Verfügung nur reflexartig und damit im Ergebnis nicht direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Unmittelbar betroffen ist vielmehr die kantonale Vollzugsbehörde. Diese wiederum ist von der Beschwerde in Strafsachen jedoch ausgeschlossen (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 133 IV 121 E. 1.1 f.; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Interessen "tangierter Behörden" daher in gewissen - die öffentliche Sicherheit betreffenden - vollzugsrechtlichen Fragen von der Staatsanwaltschaft zu wahren (vgl. BGE 145 IV 65 E. 1.2; Urteil 7B_948/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.2.4. In diesem Sinne macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, der Entscheid über die Unterbringung im Sicherheitsvollzug tangiere auch öffentliche Sicherheitsinteressen, da es dabei das Fremdgefährdungspotential betreffend das Personal und Insassen von Justizvollzugsanstalten abzuwägen gelte.
Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden. Die Fragen, ob der Beschwerdegegner während der Sicherheitshaft in Einzelhaft unterzubringen und wer für diese Anordnung zuständig ist, betreffen im weiteren Sinne auch die öffentliche Sicherheit. Vom Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 4, das der Beschwerdegegner zur Begründung seines Nichteintretensantrags herbeizieht, unterscheidet sich der vorliegende Fall zudem darin, dass die vorinstanzlichen Anordnungen dem Standpunkt der kantonalen Vollzugsbehörde zuwiderlaufen. Diese erachtet sich für den Entscheid über die Unterbringung des Beschwerdegegners in Einzelhaft nach wie vor als unzuständig, wie ihre Eingabe an die Vorinstanz vom 24. Juli 2026 (Akten Vorinstanz, act. 12) zeigt. Im Kanton besteht demnach ein negativer Kompetenzkonflikt. Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerdeführerin gemäss der vorstehend erläuterten Rechtsprechung zur Beschwerde befugt, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren die Interessen der direkt tangierten Vollzugsbehörde vertritt. Aus diesem Grund schadet es im Übrigen nicht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Ferner entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners auch nicht dadurch, dass die Vorinstanz offenbar am 29. Juli 2026 und am 6. August 2026 seine Unterbringung in einer höheren Sicherheitsstufe provisorisch verlängert hat, letztmals bis am 11. Oktober 2026. Ihre Zuständigkeit kann damit nicht als anerkannt gelten und der ungelöste negative Kompetenzkonflikt besteht fort, wie auch die Vernehmlassung der Vorinstanz an das Bundesgericht zeigt. Der Beschwerdeführerin ist deshalb ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse zuzugestehen.
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Streitig und nachfolgend zu klären ist die Frage, ob die Anordnung, den erstinstanzlich verurteilten Beschwerdegegner während der Sicherheitshaft im Sicherheitsvollzug und damit im Einzelhaftsetting unterzubringen, in die Zuständigkeit der Vorinstanz als Verfahrensleitung oder in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt.
2.2.
2.2.1. Bezugnehmend auf das Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 erwägt die Vorinstanz, die StPO enthalte keine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit bei einer allfälligen Versetzung des Beschuldigten bzw. Verurteilten in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Sicherheitsabteilung. Wenn sich die Zuständigkeit nicht dem Bundesrecht entnehmen lasse, sondern deren Regelung in der Organisationskompetenz des Kantons liege, komme es auf das entsprechende kantonale Recht an.
Der Sanktionenvollzug werde im Kanton Luzern im Gesetz über den Justizvollzug vom 14. September 2015 (JVG/LU; SRL Nr. 305) geregelt. Das JVG sei auch auf den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sinngemäss anwendbar (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. d JVG). Gemäss § 17 Abs. 1 JVG bestimme die Vollzugsbehörde, mithin der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, die Vollzugseinrichtung für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen. Die Vollzugsbehörde entscheide gemäss § 17 Abs. 2 JVG auch über die Versetzung der eingewiesenen Person in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Abteilung mit erhöhter Sicherheit. Mangels abweichender kantonalrechtlicher Bestimmungen gelte dies insbesondere auch für die Sicherheitshaft.
2.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, das JVG enthalte keine Zuständigkeitsregelung, auch soweit es nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. d JVG für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sinngemäss anwendbar sei. Zwar könne der StPO ebenfalls keine verbindliche Zuständigkeitsregelung für alle Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft entnommen werden. Die StPO regle aber dennoch in Art. 61 StPO in allgemeiner Weise die Verfahrensleitung für die verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens - und damit auch die grundsätzliche Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit nicht explizit eine andere Behörde für zuständig erklärt werde. Da der Kanton Luzern von seiner Regelungskompetenz keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Zuständigkeitsfrage anhand dieser StPO-Bestimmung zu beantworten.
2.3.
2.3.1. Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem für die Organisation der Gerichte und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die StPO enthält keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO). Sie schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Die Schlussfolgerung, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, ist genauso wenig zwingend wie der Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu (Urteile 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.1 mit Hinweis; 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4).
2.3.2. Wie das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen festgestellt hat, besteht für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage, nämlich die Zuständigkeit für die Unterbringung eines Häftlings in einer bestimmten Vollzugsabteilung, keine einschlägige bundesrechtliche Regelung (vgl. Urteile 1B_358/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3; 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 61 lit. c StPO legt keinen anderen Schluss nahe und hilft entsprechend nicht weiter. Art. 61 StPO regelt nur, wer in welchem Verfahrensstadium die Verfahrensleitung innehat. Die Bestimmung sagt jedoch nichts darüber aus, was dies beinhaltet und wofür die Verfahrensleitung konkret zuständig ist. Die Streitfrage, ob die Verfahrensleitung oder die Vollzugsbehörde für die Versetzung eines strafprozessual Inhaftierten in eine bestimmte Sicherheitsstufe zuständig ist, wird damit gerade nicht geklärt.
2.3.3. Lässt sich die Zuständigkeit nicht dem Bundesrecht entnehmen, sondern liegt deren Regelung in der Organisationskompetenz des Kantons, kommt es, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, auf das entsprechende kantonale Recht an. Dessen Auslegung überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Urteile 1B_358/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3; 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 6.1; ferner BGE 151 IV 288 E. 3.6).
2.3.4. Gemäss seinem § 1 Abs. 1 regelt das JVG/LU den Sanktionenvollzug im Kanton Luzern, insbesondere den Vollzug der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden oder ambulanten Massnahmen (lit. a), der gemeinnützigen Arbeit (lit. b), der Bewährungshilfe (lit. c) und der Freiheitsstrafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen (lit. d). Sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist es ferner auf die Formen des Freiheitsentzugs gemäss § 5 Abs. 1 lit. d-i, und damit namentlich auf den Vollzug der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft (§ 5 Abs. 1 lit. d JVG /LU), sinngemäss anwendbar (§ 1 Abs. 2 JVG /LU). Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass diese Bestimmung allein keine Zuständigkeitsregelung darstellt. Weiter schreibt jedoch § 17 Abs. 1 JVG /LU vor, dass die Vollzugsbehörde die Vollzugseinrichtung für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bestimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie die eingewiesene Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Abteilung mit erhöhter Sicherheit versetzen (§ 17 Abs. 2 JVG /LU).
Es erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz aus diesen Bestimmungen bei kombinierter Betrachtung auf die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde für die Einweisung des Beschwerdegegners in den Sicherheitsvollzug schliesst. Entgegen ihrer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich ausgelegt hätte. Sie geht gar nicht erst auf § 17 JVG /LU ein. Der Hinweis darauf, es entspreche langjähriger Praxis im Kanton Luzern, dass dieselbe Verfahrensleitung sowohl für die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft als auch für die Vollzugsmodalitäten zuständig sei, begründet bestenfalls eine alternative Auslegung der kantonalen Bestimmungen, jedoch keine Willkür. Weiter verweist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme auf § 2 Abs. 1 lit. f JVG /LU, wonach die Vollzugsbehörde alle Aufgaben als Einweisungs- und Vollzugsbehörde wahrnimmt, soweit die Rechtsordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorsieht. Diese Bestimmung untermauert den vorinstanzlichen Standpunkt zusätzlich. Eine willkürliche Handhabung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen durch die Vorinstanz ist, wie auch der Beschwerdegegner zutreffend geltend macht, zu verneinen. Insgesamt hat sich die Vorinstanz in ihrer Rolle als Verfahrensleiterin zu Recht für unzuständig erklärt, über die weitere Unterbringung des Beschwerdegegners im Sicherheitsvollzug zu entscheiden. Zuständig hierfür ist die kantonale Vollzugsbehörde.
2.3.5. Dieses Ergebnis scheint auch mit Blick auf die Praxis sachgerecht. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorgebracht, setzen Entscheide über die geeignete Unterbringung und konkrete Platzierung einer inhaftierten Person spezifische Kenntnisse der vorhandenen Vollzugseinrichtungen, ihrer jeweiligen Ausrichtung und Eignung sowie der konkreten Belegungssituation voraus. Die mit dem Strafverfahren materiell befasste Verfahrensleitung verfügt regelmässig weder über die hierfür erforderliche vollzugsspezifische Fachkompetenz noch über die praktische Übersicht. Die entsprechenden Kompetenzen liegen vielmehr bei der Vollzugsbehörde, die in einem laufenden und institutionalisierten Austausch mit den verschiedenen Vollzugsinstitutionen steht und entsprechend über aktuelle Kenntnisse darüber verfügt, welche konkrete Vollzugseinrichtung für die Unterbringung einer bestimmten Person geeignet und auch verfügbar ist.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG keine Gerichtskosten zu erheben. Der Kanton Luzern hat dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Aufgrund der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist diese praxisgemäss an dessen Rech tsvertreter zu bezahlen (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweisen). Das Gesuch wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Daniele Moro, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Justizvollzugsanstalt Thorberg, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger