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7B_1036/2026

Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs,

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Das Strafgericht Basel-Landschaft, Fünferkammer 7, sprach A.________ mit Urteil vom 12. Februar 2026 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Gleichzeitig verlängerte es die bestehende Sicherheitshaft um weitere vier Monate bis zum 11. Juni 2026. A.________ befindet sich seit dem 2. Februar 2023 in Haft. Ihm und zwei weiteren Beschuldigten wird vorgeworfen, gezielt in die Schweiz gereist zu sein, um einen mit Rohkaffee und rund 500 Kilogramm Kokain beladenen Container aufzuspüren und das Kokain in der Folge abzutransportieren.

B.

Am 24. Februar 2026 ersuchte A.________ um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. Das Strafgerichtspräsidium wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. März 2026 wegen Kollusionsgefahr ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 guthiess, den Beschluss vom 10. April 2026 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückwies. Dieses fällte am 5. August 2026 den folgenden Beschluss:

"1. Das Gesuch von A.________ um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs wird gutgeheissen.

2. Der vorzeitige Strafvollzug wird angeordnet und das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft um Vollzug dieses Entscheids im Sinne der Erwägungen ersucht.

-..]"

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei unverzüglich und ohne Einschränkungen der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter sei das Strafgericht Basel-Landschaft respektive die Verfahrensleitung des kantonalen Berufungsverfahrens anzuweisen, ihm ohne Einschränkungen den vorzeitigen Strafvollzug zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung für den Fall, dass das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde "reformatorisch entscheiden sollte", so sei der vorzeitige Strafvollzug nur unter der Auflage zu bewilligen, dass dieser in einer geschlossenen Anstalt vollzogen werde. Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventualiter, diese vollumfänglich abzuweisen. A.________ hat mit Eingabe vom 31. August 2026 repliziert.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO . Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 80 BGG offen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Nichtbewilligung des vorzeitigen Strafantritts für die beschuldigte Person, die einen entsprechenden Antrag stellt, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (siehe bereits Urteil 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei zwar der vorzeitige Strafvollzug "formal bewilligt" worden, dies jedoch nur unter massiven Einschränkungen beziehungsweise Auflagen, die seine "rechtliche Position" unmittelbar tangierten und einen Eingriff in seine verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK darstellten. Damit legt er einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Abs. 4).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über Vollzugsmodalitäten im vorzeitigen Strafvollzug seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision von Art. 236 StPO nicht mehr bei der Verfahrensleitung, sondern bei den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen (BGE 151 IV 288 E. 3.7; Urteile 7B_1295/2025 vom 5. Februar 2026 E. 2.3.2; 7B_791/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 2.4.3). Folglich kann die Vorinstanz weder die Überwachung des Beschwerdeführers noch andere einschränkende Massnahmen anordnen, da hierfür die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig sind. Die Vorinstanz stimmt dem in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht vom 20. August 2026 sogar selbst zu, macht aber geltend, sie habe im angefochtenen Entscheid die Vollzugsbehörde lediglich darum

ersucht, " die besondere Problematik des vorliegenden Einzelfalles zu beachten ". Indessen geht aus den Erwägungen, auf welche Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang verweist, nicht hervor, dass die Vorinstanz die Überwachung des Beschwerdeführers lediglich beantragt und nicht bereits anordnet. Im Gegenteil ist darin von "Auflagen" die Rede. Für solche besteht indessen keine Grundlage. Überdies begründet die Vorinstanz die Notwendigkeit der Überwachung -wie der Beschwerdeführer zu Recht kritisiert - erneut mit Kollusionsgefahr, obschon das Bundesgericht diese bereits mit Urteil 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 verneint hat.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft um Vollzug ihres Entscheids im Sinne der Erwägungen ersucht. Da die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs bestehen bleibt, ist die Sache indes nicht zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden entscheiden über die Einzelheiten des Vollzugs. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei der vorzeitige Strafvollzug nur unter der Auflage zu bewilligen, dass dieser in einer geschlossenen Anstalt vollzogen werde, ist deshalb nicht weiter einzugehen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_427/2026 vom 5. Mai 2026 E. 5 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 5. August 2026 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft um Vollzug ihres Entscheids im Sinne der Erwägungen ersucht.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dem Strafgericht Basel-Landschaft und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1036/2026

Urteil vom 11. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Alain Joset,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. August 2026 (470 26 141).

Sachverhalt:

A.

Das Strafgericht Basel-Landschaft, Fünferkammer 7, sprach A.________ mit Urteil vom 12. Februar 2026 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Gleichzeitig verlängerte es die bestehende Sicherheitshaft um weitere vier Monate bis zum 11. Juni 2026. A.________ befindet sich seit dem 2. Februar 2023 in Haft. Ihm und zwei weiteren Beschuldigten wird vorgeworfen, gezielt in die Schweiz gereist zu sein, um einen mit Rohkaffee und rund 500 Kilogramm Kokain beladenen Container aufzuspüren und das Kokain in der Folge abzutransportieren.

B.

Am 24. Februar 2026 ersuchte A.________ um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. Das Strafgerichtspräsidium wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. März 2026 wegen Kollusionsgefahr ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 guthiess, den Beschluss vom 10. April 2026 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückwies. Dieses fällte am 5. August 2026 den folgenden Beschluss:

"1. Das Gesuch von A.________ um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs wird gutgeheissen.

2. Der vorzeitige Strafvollzug wird angeordnet und das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft um Vollzug dieses Entscheids im Sinne der Erwägungen ersucht.

-..]"

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei unverzüglich und ohne Einschränkungen der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter sei das Strafgericht Basel-Landschaft respektive die Verfahrensleitung des kantonalen Berufungsverfahrens anzuweisen, ihm ohne Einschränkungen den vorzeitigen Strafvollzug zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung für den Fall, dass das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde "reformatorisch entscheiden sollte", so sei der vorzeitige Strafvollzug nur unter der Auflage zu bewilligen, dass dieser in einer geschlossenen Anstalt vollzogen werde. Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventualiter, diese vollumfänglich abzuweisen. A.________ hat mit Eingabe vom 31. August 2026 repliziert.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO . Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 80 BGG offen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Nichtbewilligung des vorzeitigen Strafantritts für die beschuldigte Person, die einen entsprechenden Antrag stellt, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (siehe bereits Urteil 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei zwar der vorzeitige Strafvollzug "formal bewilligt" worden, dies jedoch nur unter massiven Einschränkungen beziehungsweise Auflagen, die seine "rechtliche Position" unmittelbar tangierten und einen Eingriff in seine verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK darstellten. Damit legt er einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Abs. 4).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über Vollzugsmodalitäten im vorzeitigen Strafvollzug seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision von Art. 236 StPO nicht mehr bei der Verfahrensleitung, sondern bei den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen (BGE 151 IV 288 E. 3.7; Urteile 7B_1295/2025 vom 5. Februar 2026 E. 2.3.2; 7B_791/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 2.4.3). Folglich kann die Vorinstanz weder die Überwachung des Beschwerdeführers noch andere einschränkende Massnahmen anordnen, da hierfür die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig sind. Die Vorinstanz stimmt dem in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht vom 20. August 2026 sogar selbst zu, macht aber geltend, sie habe im angefochtenen Entscheid die Vollzugsbehörde lediglich darum

ersucht, " die besondere Problematik des vorliegenden Einzelfalles zu beachten ". Indessen geht aus den Erwägungen, auf welche Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang verweist, nicht hervor, dass die Vorinstanz die Überwachung des Beschwerdeführers lediglich beantragt und nicht bereits anordnet. Im Gegenteil ist darin von "Auflagen" die Rede. Für solche besteht indessen keine Grundlage. Überdies begründet die Vorinstanz die Notwendigkeit der Überwachung -wie der Beschwerdeführer zu Recht kritisiert - erneut mit Kollusionsgefahr, obschon das Bundesgericht diese bereits mit Urteil 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 verneint hat.

3.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft um Vollzug ihres Entscheids im Sinne der Erwägungen ersucht. Da die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs bestehen bleibt, ist die Sache indes nicht zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden entscheiden über die Einzelheiten des Vollzugs. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei der vorzeitige Strafvollzug nur unter der Auflage zu bewilligen, dass dieser in einer geschlossenen Anstalt vollzogen werde, ist deshalb nicht weiter einzugehen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_427/2026 vom 5. Mai 2026 E. 5 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 5. August 2026 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft um Vollzug ihres Entscheids im Sinne der Erwägungen ersucht.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dem Strafgericht Basel-Landschaft und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Die Gerichtsschreiberin: