Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 20. Februar 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung. Hintergrund war eine Anzeige von dessen Schwester, A.________, die gegenüber der Polizei geltend gemacht hatte, ihr Bruder habe sie anlässlich eines Familienfestes gewürgt. Am 20. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein.
A.________, vertreten durch die B.________ Group reichte gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2024 ab.
E. 2 Gegen diesen Beschluss wendet sich die B.________ Group im Namen von A.________ an das Bundesgericht. Ihre Beschwerde ist dabei sowohl vom "Team Rechtsberatung und Behördenvertretung" als auch von A.________ persönlich unterzeichnet, wobei die beiden Unterschriften praktisch identisch sind. Deshalb wurde A.________ als Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgenommen. Beantragt wird im Wesentlichen die Weiterführung der Untersuchung und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege.
E. 3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, in freier Schilderung der angeblichen Ereignisse das Bild eines "kaltblütigen Mordversuchs" zu zeichnen und führt gleichzeitig meist zusammenhangslos anmutende rechtliche Grundsätze ins Feld. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nimmt sie dagegen nicht vor und sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit Recht verletzen soll. Dies wird aber von der Rechtsprechung verlangt, damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG Genüge getan ist (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung erweist sich damit als offensichtlich ungenügend, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
E. 5 Weitere Vorfälle bzw. angebliche Straftaten von C.________ sowie dessen (von der Beschwerdeführerin verlangte) Inhaftierung sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und entsprechend vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilbar ( Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG ).
E. 6 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Da zwischen ihr und der B.________ Group Personalunion zu bestehen scheint, ist auch nicht weiter zu klären, ob die letztgenannte überhaupt zur Vertretung von Personen in einem Gerichtsprozess befugt ist.
E. 7 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Gleichzeitig ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird demnach kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei ihr in Anbetracht ihrer finanziellen Situation reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1025/2024
Urteil vom 28. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 16. August 2024 (BKBES.2024.102).
Erwägungen:
1.
Am 20. Februar 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung. Hintergrund war eine Anzeige von dessen Schwester, A.________, die gegenüber der Polizei geltend gemacht hatte, ihr Bruder habe sie anlässlich eines Familienfestes gewürgt. Am 20. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein.
A.________, vertreten durch die B.________ Group reichte gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2024 ab.
2.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die B.________ Group im Namen von A.________ an das Bundesgericht. Ihre Beschwerde ist dabei sowohl vom "Team Rechtsberatung und Behördenvertretung" als auch von A.________ persönlich unterzeichnet, wobei die beiden Unterschriften praktisch identisch sind. Deshalb wurde A.________ als Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgenommen. Beantragt wird im Wesentlichen die Weiterführung der Untersuchung und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
4.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, in freier Schilderung der angeblichen Ereignisse das Bild eines "kaltblütigen Mordversuchs" zu zeichnen und führt gleichzeitig meist zusammenhangslos anmutende rechtliche Grundsätze ins Feld. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nimmt sie dagegen nicht vor und sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit Recht verletzen soll. Dies wird aber von der Rechtsprechung verlangt, damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG Genüge getan ist (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung erweist sich damit als offensichtlich ungenügend, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
5.
Weitere Vorfälle bzw. angebliche Straftaten von C.________ sowie dessen (von der Beschwerdeführerin verlangte) Inhaftierung sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und entsprechend vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilbar ( Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG ).
6.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Da zwischen ihr und der B.________ Group Personalunion zu bestehen scheint, ist auch nicht weiter zu klären, ob die letztgenannte überhaupt zur Vertretung von Personen in einem Gerichtsprozess befugt ist.
7.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Gleichzeitig ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird demnach kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei ihr in Anbetracht ihrer finanziellen Situation reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger