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7B_1023/2026

Ausstand; Nichteintreten,

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Im gegen A.________ geführten Strafverfahren verlangte dieser am 18. Mai 2026 den Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri, B.________. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 trat B.________ auf das bei ihm ebenfalls eingereichte Ausstandsgesuch nicht ein. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 machte A.________ gegenüber dem Obergericht geltend, sein Begehren stütze sich auf neue Tatsachen. Am 15. Juni 2026 verlangte A.________ zudem den Ausstand der mit der Sache befassten Vizepräsidentin Massari.

E. 1.2 Mit Entscheid vom 13. Juli 2026 trat die Vizepräsidentin auf das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch nicht ein und schrieb das Ausstandsgesuch gegen B.________ zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

E. 1.3 A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung der Ausstandsbegehren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG substanziiert zu begründen (vgl. BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; Urteil 7B_569/2025 vom 29. April 2026 E. 4.3.1 f.).

E. 2.2 Hinsichtlich der Vizepräsidentin erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 15. Juni 2026 lediglich auf ein in einem anderen Verfahren gestelltes Ausstandsbegehren verwiesen und keine konkreten Gründe dargelegt, weshalb im vorliegenden Verfahren der Anschein ihrer Befangenheit bestehen sollte. Sie qualifiziert das Gesuch deshalb als untauglich. Der Beschwerdeführer legt zwar ausführlich die allgemeinen Grundsätze zum Ausstand und zur Mehrfachbefassung dar. Allerdings setzt er sich nicht hinreichend mit der tragenden Erwägung auseinander, wonach sein gegen die Vizepräsidentin gerichtetes Ausstandsgesuch mangels konkreter Begründung untauglich gewesen sei. Er zeigt insbesondere nicht rechtsgenüglich auf, dass die vorinstanzliche Feststellung zum Inhalt seiner Eingabe vom 15. Juni 2026 willkürlich wäre oder welche darin enthaltenen konkreten Ausstandsgründe eine andere Beurteilung gebieten würden. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).

E. 2.3 Bezüglich B.________ hält die Vorinstanz fest, dieser habe über das Ausstandsgesuch bereits mit Verfügung vom 20. Mai 2026 entschieden und diese Verfügung sei unangefochten geblieben. Die vom Beschwerdeführer später geltend gemachte konkretisierte Aktenunklarheit betreffend die "Fricker-Eingabe" ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer bezeichnet die geltend gemachten Umstände zwar als neu. Er zeigt jedoch nicht hinreichend konkret auf, welche entscheidwesentlichen Tatsachen gegenüber dem der Verfügung vom 20. Mai 2026 zugrunde liegenden Sachverhalt neu waren, wann sie eingetreten bzw. ihm bekannt geworden waren und inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, der betreffende Einwand hätte mit Beschwerde gegen jene Verfügung erhoben werden müssen, Bundesrecht verletzt. Auch die allgemeinen Ausführungen zur Mehrfachbefassung und zum rechtlichen Gehör vermögen eine solche sachbezogene Auseinandersetzung nicht zu ersetzen.

E. 3 Die Beschwerde genügt damit offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1023/2026

Urteil vom 15. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gerichtspräsident, c/o Bezirksgericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juli 2026 (SBE.2026.32).

Erwägungen:

1.

1.1. Im gegen A.________ geführten Strafverfahren verlangte dieser am 18. Mai 2026 den Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri, B.________. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 trat B.________ auf das bei ihm ebenfalls eingereichte Ausstandsgesuch nicht ein. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 machte A.________ gegenüber dem Obergericht geltend, sein Begehren stütze sich auf neue Tatsachen. Am 15. Juni 2026 verlangte A.________ zudem den Ausstand der mit der Sache befassten Vizepräsidentin Massari.

1.2. Mit Entscheid vom 13. Juli 2026 trat die Vizepräsidentin auf das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch nicht ein und schrieb das Ausstandsgesuch gegen B.________ zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

1.3. A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung der Ausstandsbegehren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG substanziiert zu begründen (vgl. BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; Urteil 7B_569/2025 vom 29. April 2026 E. 4.3.1 f.).

2.2. Hinsichtlich der Vizepräsidentin erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 15. Juni 2026 lediglich auf ein in einem anderen Verfahren gestelltes Ausstandsbegehren verwiesen und keine konkreten Gründe dargelegt, weshalb im vorliegenden Verfahren der Anschein ihrer Befangenheit bestehen sollte. Sie qualifiziert das Gesuch deshalb als untauglich. Der Beschwerdeführer legt zwar ausführlich die allgemeinen Grundsätze zum Ausstand und zur Mehrfachbefassung dar. Allerdings setzt er sich nicht hinreichend mit der tragenden Erwägung auseinander, wonach sein gegen die Vizepräsidentin gerichtetes Ausstandsgesuch mangels konkreter Begründung untauglich gewesen sei. Er zeigt insbesondere nicht rechtsgenüglich auf, dass die vorinstanzliche Feststellung zum Inhalt seiner Eingabe vom 15. Juni 2026 willkürlich wäre oder welche darin enthaltenen konkreten Ausstandsgründe eine andere Beurteilung gebieten würden. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).

2.3. Bezüglich B.________ hält die Vorinstanz fest, dieser habe über das Ausstandsgesuch bereits mit Verfügung vom 20. Mai 2026 entschieden und diese Verfügung sei unangefochten geblieben. Die vom Beschwerdeführer später geltend gemachte konkretisierte Aktenunklarheit betreffend die "Fricker-Eingabe" ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer bezeichnet die geltend gemachten Umstände zwar als neu. Er zeigt jedoch nicht hinreichend konkret auf, welche entscheidwesentlichen Tatsachen gegenüber dem der Verfügung vom 20. Mai 2026 zugrunde liegenden Sachverhalt neu waren, wann sie eingetreten bzw. ihm bekannt geworden waren und inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, der betreffende Einwand hätte mit Beschwerde gegen jene Verfügung erhoben werden müssen, Bundesrecht verletzt. Auch die allgemeinen Ausführungen zur Mehrfachbefassung und zum rechtlichen Gehör vermögen eine solche sachbezogene Auseinandersetzung nicht zu ersetzen.

3.

Die Beschwerde genügt damit offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier