Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft das Kantons St. Gallen erhob gegen A.________ mit Anklageschrift vom 27. November 2023 Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung und Drohung. Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Das begründete Urteil ging der Verteidigung am 29. November 2024 zu.
B.
B.a. Am 18. Dezember 2024 reichte A.________ die Berufungserklärung beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Die beiden Privatkläger erklärten, sich am Berufungsverfahren nicht beteiligen zu wollen.
B.b. Mit Schreiben vom 10. August 2026 übermittelte das Kantonsgericht der Verteidigung eine von A.________ persönlich eingereichte Eingabe. Es wies die Verteidigung darauf hin, dass die Kommunikation von A.________ mit dem Gericht über seine Rechtsvertretung zu erfolgen habe. Im gleichen Schreiben äusserte sich das Kantonsgericht zur Dauer des Berufungsverfahrens ST.2024.167-SK3. Es führte aus, die Verteidigung werde ersucht, A.________ mitzuteilen, "dass die mittlerweile zweijährige Dauer des Berufungsverfahrens - ohne dass ein Verhandlungstermin fixiert wurde - einzig auf die starke Arbeitslast des Kantonsgerichts zurückzuführen ist". Weiter hielt das Kantonsgericht fest, es gehe davon aus, dass die Berufungsverhandlung im ersten Quartal 2027 stattfinden könne.
C.
Mit Eingabe vom 12. August 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Weiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, das Berufungsverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und innert einer kurzen, vom Bundesgericht anzusetzenden Frist die Berufungsverhandlung anzusetzen und einen Endentscheid zu fällen.
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, verweist hinsichtlich der bisherigen Verfahrensdauer und eines möglichen Verhandlungstermins jedoch auf sein Schreiben vom 10. August 2026. Im Übrigen weist es darauf hin, dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung ebenfalls pendent ist. In diesem Zusammenhang reicht der Beschwerdeführer diverse Eingaben inklusive Beilagen beim Bundesgericht ein und beantragt, das Kantonsgericht St. Gallen sei im Rahmen des hängigen Beschleunigungsverfahrens superprovisorisch anzuweisen, über das hängige "Auswechslungsgesuch" gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO unverzüglich mittels einer formellen, anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Der Beschwerdeführer macht ungebührende Verzögerungen in einem Strafverfahren geltend. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel. Nach Art. 100 Abs. 7 BGG kann die Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit geführt werden.
E. 1.2 Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sich jedoch nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids richten. Mit anderen Worten muss der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung gerügt wird, unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden können, das heisst die Beschwerde muss sich gegen das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG richten (vgl. Urteil 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Beim Kantonsgericht handelt es sich um eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 BGG . Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht beanstandet, steht somit der Beschwerdeweg an das Bundesgericht offen.
E. 1.3 Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Dauer des gegen ihn geführten Berufungsverfahrens unmittelbar betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht St. Gallen sei superprovisorisch anzuweisen, über das hängige Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO unverzüglich mittels einer formellen, anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Der erwähnte Antrag geht darüber hinaus und liegt ausserhalb des Streitgegenstands.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Frage, ob das Kantonsgericht das Berufungsverfahren mit der nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebotenen Beförderung behandelt hat.
Nicht zu beurteilen ist demgegenüber, ob das erstinstanzliche Urteil vom 30. Oktober 2024 materiell richtig ist und ob die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung begründet ist. Darüber wird das Kantonsgericht im hängigen Berufungsverfahren zu befinden haben. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht umfangreiche Ausführungen zur Beweiswürdigung, zu den einzelnen Tatvorwürfen und zur rechtlichen Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts macht, gehen diese über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens hinaus. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz. Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4, 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c; Urteil 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Auch Überlastung bewahrt nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil 6B_893/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.2.1).
E. 3.2 Für das Berufungsverfahren bestimmt Art. 408 Abs. 2 StPO, dass das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten entscheidet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine blosse Ordnungsvorschrift, welche das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert. Ihre Überschreitung zieht für sich allein keine rechtlichen Konsequenzen nach sich (vgl. Urteile 6B_751/2025 vom 31. Juli 2026 E. 3.4.1; 6B_299/2025 vom 27. November 2025 E. 4.3.7; je mit Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Er beanstandet die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens und beruft sich insbesondere auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 10. August 2026, wonach die bisherige Verfahrensdauer "einzig auf die starke Arbeitslast des Kantonsgerichts zurückzuführen" sei. Organisatorische Mängel bzw. eine chronische Überlastung vermöchten die Verzögerung nicht zu rechtfertigen.
E. 4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung beurteilt die Angemessenheit der Dauer eines Berufungsverfahrens nicht anhand einer starren zeitlichen Grenze, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Verfahrens (vgl. E. 3.1 hiervor). So hat das Bundesgericht jüngst eine Dauer von 13 Monaten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsentscheid nicht als zusätzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt. Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass von der Berufungsinstanz nicht verlangt werden könne, sich fortwährend ausschliesslich mit einer einzigen Angelegenheit zu befassen, und dass die betreffende Strafsache relativ komplex war. Im gleichen Entscheid erinnerte es daran, dass demgegenüber eine Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in einem Straffall geringerer Grössenordnung als Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt worden ist (vgl. Urteil 6B_751/2025 vom 31. Juli 2026 E. 3.4.1, mit Hinweis auf Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Eine Dauer von rund 16 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung erachtete das Bundesgericht demgegenüber noch als verhältnismässig, weil es sich um einen umfangreicheren Straffall handelte. Zu beurteilen waren unter anderem gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, weitere Tatvorwürfe, Strafe, Vollzug und Landesverweisung. Hinzu kamen verschiedene Prozessanträge sowie zwei zusammenhängende Verfahren gegen Mitbeschuldigte, was zusätzlichen Vorbereitungs- und Koordinationsaufwand verursachte (vgl. Urteil 6B_893/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.4.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejahte das Bundesgericht dagegen bei einem Berufungsverfahren von knapp 17 Monaten, in welchem während eines erheblichen Teils dieser Zeit keine wesentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden waren. Die Vorinstanz begründete die Dauer im Wesentlichen mit ihrer grossen Geschäftslast und Schwierigkeiten bei der Terminfindung. Das Bundesgericht hielt fest, dass Überlastung nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung bewahre und dass auch die Schwierigkeiten bei der Terminfindung die Verzögerung nicht zu rechtfertigen vermöchten, nachdem mit der Terminumfrage erst rund ein Jahr nach Eingang der letzten Stellungnahmen begonnen worden war. Es qualifizierte die festgestellte Verletzung insgesamt noch als leicht (vgl. Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.3).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer reichte seine Berufungserklärung am 18. Dezember 2024 ein. Im Zeitpunkt des Schreibens des Kantonsgerichts vom 10. August 2026 waren damit rund 19 Monate und drei Wochen vergangen, ohne dass eine Berufungsverhandlung angesetzt worden wäre. Das Kantonsgericht stellte eine solche lediglich allgemein für das erste Quartal 2027 in Aussicht.
Das vorliegende Verfahren weist keine besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität auf. Gegenstand der Anklage sind mehrfache einfache Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung und Drohung. Die Anklageschrift vom 27. November 2023 umfasst fünf Seiten, das begründete erstinstanzliche Urteil vom 30. Oktober 2024 26 Seiten. In Verbindung mit Art und Umfang der Tatvorwürfe deutet dieser Seitenumfang nicht auf ein aussergewöhnlich umfangreiches Verfahren hin. Weiter ist auch die prozessuale Ausgangslage im Berufungsverfahren überschaubar. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Die beiden Privatkläger erklärten, sich am Berufungsverfahren nicht beteiligen zu wollen. Ein besonderer Koordinationsbedarf aufgrund mehrerer Rechtsmittel, aktiv beteiligter Privatkläger, konnexer Verfahren oder zahlreicher Verfahrensbeteiligter ist damit nicht ersichtlich. Ebenso sind keine aussergewöhnlichen Beweisabnahmen oder sonstigen fallspezifischen Schwierigkeiten ersichtlich, welche die bisherige Dauer erklären würden.
Damit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von den Fällen, in denen das Bundesgericht eine vergleichbare Dauer aufgrund besonderer Komplexität noch als vertretbar erachtete, und liegt näher bei den Konstellationen, in denen bei überschaubaren Verhältnissen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde (vgl. E. 4.2 hiervor).
Das Bundesgericht übersieht dabei nicht, dass das Kantonsgericht mit einer erheblichen Geschäftslast konfrontiert ist und seine Verfahren nach Dringlichkeit und Komplexität priorisieren muss. Insbesondere ist nachvollziehbar, wenn besonders dringliche Verfahren vorrangig behandelt werden. Von einem Gericht kann nicht verlangt werden, sich fortwährend ausschliesslich einer einzigen Angelegenheit zu widmen (vgl. E. 3.1 hiervor), zumal das vorliegende Verfahren keine besondere Dringlichkeit aufweist. Eine gewisse zeitliche Zurückstellung gegenüber dringlicheren Verfahren ist daher grundsätzlich zulässig. Dieser organisatorische Spielraum ist indessen nicht unbegrenzt und auch eine Überlastung bewahrt nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. E. 3.1 hiervor).
Vorliegend kommt sodann entscheidend hinzu, dass das Kantonsgericht selbst keine fallspezifischen Gründe für die bisherige Verfahrensdauer nennt. In seinem Schreiben vom 10. August 2026 hält es vielmehr ausdrücklich fest, die mittlerweile zweijährige Dauer des Berufungsverfahrens, "ohne dass ein Verhandlungstermin fixiert wurde", sei "
einzig auf die starke Arbeitslast des Kantonsgerichts zurückzuführen". Damit führt die Vorinstanz weder die Komplexität des Verfahrens noch notwendige Beweisabnahmen, Schwierigkeiten bei der Terminfindung oder das Prozessverhalten des Beschwerdeführers als Ursache der Verzögerung an. Die hohe Arbeitsbelastung vermag nachvollziehbar zu erklären, weshalb das Verfahren gegenüber anderen Geschäften zurückgestellt wurde. Sie bildet für sich allein jedoch keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine objektiv übermässige Verfahrensdauer.
In die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist schliesslich auch Art. 408 Abs. 2 StPO (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch im Lichte der gesetzlichen Zwölfmonatsvorgabe fällt die "mittlerweile zweijährige Dauer des Berufungsverfahrens" erheblich ins Gewicht und spricht unter den gegebenen Verhältnissen gegen die Angemessenheit der bisherigen Verfahrensdauer.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Rüge begründet. Das Kantonsgericht hat das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
Die Verletzung ist gleichwohl insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass das Verfahren keine besondere Dringlichkeit aufweist, eine gewisse Priorisierung dringlicherer Verfahren grundsätzlich zulässig ist und die Vorinstanz die Durchführung der Berufungsverhandlung inzwischen für das erste Quartal 2027 in Aussicht gestellt hat.
E. 5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt. Die festgestellte Verletzung ist im Dispositiv festzuhalten und bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2; Urteil 7B_244/2024 vom 26. April 2024 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer verlangt darüber hinaus, dem Kantonsgericht eine kurze konkrete Frist für die Ansetzung der Berufungsverhandlung und die Fällung des Endentscheids anzusetzen. Eine solche Fristansetzung erscheint nicht erforderlich. Die konkrete Organisation und Terminierung des Berufungsverfahrens obliegt grundsätzlich der Vorinstanz. Diese hat bereits eine Berufungsverhandlung im ersten Quartal 2027 in Aussicht gestellt. Angesichts der festgestellten Verletzung ist sie jedoch gehalten, das Verfahren nunmehr ohne weitere sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Soweit der Beschwerdeführer die Ansetzung einer konkreten Frist durch das Bundesgericht verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.2 Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots im Falle eines Schuldspruchs bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens. Darüber wird gegebenenfalls das Berufungsgericht zu befinden haben (vgl. Urteil 7B_244/2024 vom 26. April 2024 E. 3.1).
E. 6 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Hauptanliegen, indem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird. Soweit die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wird bzw. darauf nicht einzutreten ist, kommt dem im Verhältnis zum Obsiegen lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. E. 5.1 hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer führt das bundesgerichtliche Verfahren ohne anwaltliche Vertretung. Da er in eigener Sache prozessiert und keinen ausserordentlichen Aufwand geltend macht, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 68 BGG (vgl. Urteil 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 3 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Kantonsgericht St. Gallen im Berufungsverfahren ST.2024.167-SK3 das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1022/2026
Urteil vom 10. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, (ST.2024.167-SK3).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft das Kantons St. Gallen erhob gegen A.________ mit Anklageschrift vom 27. November 2023 Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung und Drohung. Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Das begründete Urteil ging der Verteidigung am 29. November 2024 zu.
B.
B.a. Am 18. Dezember 2024 reichte A.________ die Berufungserklärung beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Die beiden Privatkläger erklärten, sich am Berufungsverfahren nicht beteiligen zu wollen.
B.b. Mit Schreiben vom 10. August 2026 übermittelte das Kantonsgericht der Verteidigung eine von A.________ persönlich eingereichte Eingabe. Es wies die Verteidigung darauf hin, dass die Kommunikation von A.________ mit dem Gericht über seine Rechtsvertretung zu erfolgen habe. Im gleichen Schreiben äusserte sich das Kantonsgericht zur Dauer des Berufungsverfahrens ST.2024.167-SK3. Es führte aus, die Verteidigung werde ersucht, A.________ mitzuteilen, "dass die mittlerweile zweijährige Dauer des Berufungsverfahrens - ohne dass ein Verhandlungstermin fixiert wurde - einzig auf die starke Arbeitslast des Kantonsgerichts zurückzuführen ist". Weiter hielt das Kantonsgericht fest, es gehe davon aus, dass die Berufungsverhandlung im ersten Quartal 2027 stattfinden könne.
C.
Mit Eingabe vom 12. August 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Weiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, das Berufungsverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und innert einer kurzen, vom Bundesgericht anzusetzenden Frist die Berufungsverhandlung anzusetzen und einen Endentscheid zu fällen.
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, verweist hinsichtlich der bisherigen Verfahrensdauer und eines möglichen Verhandlungstermins jedoch auf sein Schreiben vom 10. August 2026. Im Übrigen weist es darauf hin, dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung ebenfalls pendent ist. In diesem Zusammenhang reicht der Beschwerdeführer diverse Eingaben inklusive Beilagen beim Bundesgericht ein und beantragt, das Kantonsgericht St. Gallen sei im Rahmen des hängigen Beschleunigungsverfahrens superprovisorisch anzuweisen, über das hängige "Auswechslungsgesuch" gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO unverzüglich mittels einer formellen, anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Der Beschwerdeführer macht ungebührende Verzögerungen in einem Strafverfahren geltend. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel. Nach Art. 100 Abs. 7 BGG kann die Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit geführt werden.
1.2. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sich jedoch nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids richten. Mit anderen Worten muss der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung gerügt wird, unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden können, das heisst die Beschwerde muss sich gegen das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG richten (vgl. Urteil 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Beim Kantonsgericht handelt es sich um eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 BGG . Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht beanstandet, steht somit der Beschwerdeweg an das Bundesgericht offen.
1.3. Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Dauer des gegen ihn geführten Berufungsverfahrens unmittelbar betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht St. Gallen sei superprovisorisch anzuweisen, über das hängige Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO unverzüglich mittels einer formellen, anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Der erwähnte Antrag geht darüber hinaus und liegt ausserhalb des Streitgegenstands.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Frage, ob das Kantonsgericht das Berufungsverfahren mit der nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebotenen Beförderung behandelt hat.
Nicht zu beurteilen ist demgegenüber, ob das erstinstanzliche Urteil vom 30. Oktober 2024 materiell richtig ist und ob die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung begründet ist. Darüber wird das Kantonsgericht im hängigen Berufungsverfahren zu befinden haben. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht umfangreiche Ausführungen zur Beweiswürdigung, zu den einzelnen Tatvorwürfen und zur rechtlichen Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts macht, gehen diese über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens hinaus. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
3.
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz. Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4, 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c; Urteil 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Auch Überlastung bewahrt nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil 6B_893/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.2.1).
3.2. Für das Berufungsverfahren bestimmt Art. 408 Abs. 2 StPO, dass das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten entscheidet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine blosse Ordnungsvorschrift, welche das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert. Ihre Überschreitung zieht für sich allein keine rechtlichen Konsequenzen nach sich (vgl. Urteile 6B_751/2025 vom 31. Juli 2026 E. 3.4.1; 6B_299/2025 vom 27. November 2025 E. 4.3.7; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Er beanstandet die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens und beruft sich insbesondere auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 10. August 2026, wonach die bisherige Verfahrensdauer "einzig auf die starke Arbeitslast des Kantonsgerichts zurückzuführen" sei. Organisatorische Mängel bzw. eine chronische Überlastung vermöchten die Verzögerung nicht zu rechtfertigen.
4.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung beurteilt die Angemessenheit der Dauer eines Berufungsverfahrens nicht anhand einer starren zeitlichen Grenze, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Verfahrens (vgl. E. 3.1 hiervor). So hat das Bundesgericht jüngst eine Dauer von 13 Monaten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsentscheid nicht als zusätzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt. Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass von der Berufungsinstanz nicht verlangt werden könne, sich fortwährend ausschliesslich mit einer einzigen Angelegenheit zu befassen, und dass die betreffende Strafsache relativ komplex war. Im gleichen Entscheid erinnerte es daran, dass demgegenüber eine Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in einem Straffall geringerer Grössenordnung als Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt worden ist (vgl. Urteil 6B_751/2025 vom 31. Juli 2026 E. 3.4.1, mit Hinweis auf Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Eine Dauer von rund 16 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung erachtete das Bundesgericht demgegenüber noch als verhältnismässig, weil es sich um einen umfangreicheren Straffall handelte. Zu beurteilen waren unter anderem gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, weitere Tatvorwürfe, Strafe, Vollzug und Landesverweisung. Hinzu kamen verschiedene Prozessanträge sowie zwei zusammenhängende Verfahren gegen Mitbeschuldigte, was zusätzlichen Vorbereitungs- und Koordinationsaufwand verursachte (vgl. Urteil 6B_893/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.4.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejahte das Bundesgericht dagegen bei einem Berufungsverfahren von knapp 17 Monaten, in welchem während eines erheblichen Teils dieser Zeit keine wesentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden waren. Die Vorinstanz begründete die Dauer im Wesentlichen mit ihrer grossen Geschäftslast und Schwierigkeiten bei der Terminfindung. Das Bundesgericht hielt fest, dass Überlastung nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung bewahre und dass auch die Schwierigkeiten bei der Terminfindung die Verzögerung nicht zu rechtfertigen vermöchten, nachdem mit der Terminumfrage erst rund ein Jahr nach Eingang der letzten Stellungnahmen begonnen worden war. Es qualifizierte die festgestellte Verletzung insgesamt noch als leicht (vgl. Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.3).
4.3. Der Beschwerdeführer reichte seine Berufungserklärung am 18. Dezember 2024 ein. Im Zeitpunkt des Schreibens des Kantonsgerichts vom 10. August 2026 waren damit rund 19 Monate und drei Wochen vergangen, ohne dass eine Berufungsverhandlung angesetzt worden wäre. Das Kantonsgericht stellte eine solche lediglich allgemein für das erste Quartal 2027 in Aussicht.
Das vorliegende Verfahren weist keine besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität auf. Gegenstand der Anklage sind mehrfache einfache Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung und Drohung. Die Anklageschrift vom 27. November 2023 umfasst fünf Seiten, das begründete erstinstanzliche Urteil vom 30. Oktober 2024 26 Seiten. In Verbindung mit Art und Umfang der Tatvorwürfe deutet dieser Seitenumfang nicht auf ein aussergewöhnlich umfangreiches Verfahren hin. Weiter ist auch die prozessuale Ausgangslage im Berufungsverfahren überschaubar. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Die beiden Privatkläger erklärten, sich am Berufungsverfahren nicht beteiligen zu wollen. Ein besonderer Koordinationsbedarf aufgrund mehrerer Rechtsmittel, aktiv beteiligter Privatkläger, konnexer Verfahren oder zahlreicher Verfahrensbeteiligter ist damit nicht ersichtlich. Ebenso sind keine aussergewöhnlichen Beweisabnahmen oder sonstigen fallspezifischen Schwierigkeiten ersichtlich, welche die bisherige Dauer erklären würden.
Damit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von den Fällen, in denen das Bundesgericht eine vergleichbare Dauer aufgrund besonderer Komplexität noch als vertretbar erachtete, und liegt näher bei den Konstellationen, in denen bei überschaubaren Verhältnissen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde (vgl. E. 4.2 hiervor).
Das Bundesgericht übersieht dabei nicht, dass das Kantonsgericht mit einer erheblichen Geschäftslast konfrontiert ist und seine Verfahren nach Dringlichkeit und Komplexität priorisieren muss. Insbesondere ist nachvollziehbar, wenn besonders dringliche Verfahren vorrangig behandelt werden. Von einem Gericht kann nicht verlangt werden, sich fortwährend ausschliesslich einer einzigen Angelegenheit zu widmen (vgl. E. 3.1 hiervor), zumal das vorliegende Verfahren keine besondere Dringlichkeit aufweist. Eine gewisse zeitliche Zurückstellung gegenüber dringlicheren Verfahren ist daher grundsätzlich zulässig. Dieser organisatorische Spielraum ist indessen nicht unbegrenzt und auch eine Überlastung bewahrt nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. E. 3.1 hiervor).
Vorliegend kommt sodann entscheidend hinzu, dass das Kantonsgericht selbst keine fallspezifischen Gründe für die bisherige Verfahrensdauer nennt. In seinem Schreiben vom 10. August 2026 hält es vielmehr ausdrücklich fest, die mittlerweile zweijährige Dauer des Berufungsverfahrens, "ohne dass ein Verhandlungstermin fixiert wurde", sei "
einzig auf die starke Arbeitslast des Kantonsgerichts zurückzuführen". Damit führt die Vorinstanz weder die Komplexität des Verfahrens noch notwendige Beweisabnahmen, Schwierigkeiten bei der Terminfindung oder das Prozessverhalten des Beschwerdeführers als Ursache der Verzögerung an. Die hohe Arbeitsbelastung vermag nachvollziehbar zu erklären, weshalb das Verfahren gegenüber anderen Geschäften zurückgestellt wurde. Sie bildet für sich allein jedoch keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine objektiv übermässige Verfahrensdauer.
In die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist schliesslich auch Art. 408 Abs. 2 StPO (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch im Lichte der gesetzlichen Zwölfmonatsvorgabe fällt die "mittlerweile zweijährige Dauer des Berufungsverfahrens" erheblich ins Gewicht und spricht unter den gegebenen Verhältnissen gegen die Angemessenheit der bisherigen Verfahrensdauer.
4.4. Nach dem Gesagten ist die Rüge begründet. Das Kantonsgericht hat das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
Die Verletzung ist gleichwohl insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass das Verfahren keine besondere Dringlichkeit aufweist, eine gewisse Priorisierung dringlicherer Verfahren grundsätzlich zulässig ist und die Vorinstanz die Durchführung der Berufungsverhandlung inzwischen für das erste Quartal 2027 in Aussicht gestellt hat.
5.
5.1. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt. Die festgestellte Verletzung ist im Dispositiv festzuhalten und bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2; Urteil 7B_244/2024 vom 26. April 2024 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer verlangt darüber hinaus, dem Kantonsgericht eine kurze konkrete Frist für die Ansetzung der Berufungsverhandlung und die Fällung des Endentscheids anzusetzen. Eine solche Fristansetzung erscheint nicht erforderlich. Die konkrete Organisation und Terminierung des Berufungsverfahrens obliegt grundsätzlich der Vorinstanz. Diese hat bereits eine Berufungsverhandlung im ersten Quartal 2027 in Aussicht gestellt. Angesichts der festgestellten Verletzung ist sie jedoch gehalten, das Verfahren nunmehr ohne weitere sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Soweit der Beschwerdeführer die Ansetzung einer konkreten Frist durch das Bundesgericht verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots im Falle eines Schuldspruchs bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens. Darüber wird gegebenenfalls das Berufungsgericht zu befinden haben (vgl. Urteil 7B_244/2024 vom 26. April 2024 E. 3.1).
6.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Hauptanliegen, indem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird. Soweit die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wird bzw. darauf nicht einzutreten ist, kommt dem im Verhältnis zum Obsiegen lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. E. 5.1 hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer führt das bundesgerichtliche Verfahren ohne anwaltliche Vertretung. Da er in eigener Sache prozessiert und keinen ausserordentlichen Aufwand geltend macht, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 68 BGG (vgl. Urteil 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 3 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Kantonsgericht St. Gallen im Berufungsverfahren ST.2024.167-SK3 das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Präsidierendes Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
van de Graaf Sauthier