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7B.25/2006

Pfändung/Pfandverwertung,

Bundesgericht · 2006-03-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A._______ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.25/2006 /bnm

Urteil vom 9. März 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Pfändung/Pfandverwertung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. Dezember 2005.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, womit eine Beschwerde von X.________, welche diese gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt A.________ vorgenommene Pfändung von diversen Gegenständen eingereicht hatte, am 5. Dezember 2005 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,

in Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 15. Februar 2006 dagegen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht hat und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt,

dass den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 9. Dezember 2005 entgegengenommen und am 10. Dezember 2005 die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen hat (Art. 19 Abs. 1 SchKG),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2006 offensichtlich verspätet ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, selbst wenn die Beschwerdeführerin sie mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 angekündigt hatte (BGE 126 III 30),

dass im Übrigen die Vorinstanz erwähnt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, wann und wo sie als Kursleiterin tätig sei und den gepfändeten PC (inkl. Drucker) hierfür benötige,

dass ihrer Eingabe an das Bundesgericht ebenfalls nur oberflächliche und unklare Angaben zu entnehmen sind,

dass neue Tatsachen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG auch in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerde vom Bundesgericht nicht hätten berücksichtigt werden können,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG),

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A._______ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: