Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.12.2001 7B.258/2001 Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.12.2001 7B.258/2001 Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.12.2001 7B.258/2001
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
[AZA 0/2] 7B.258/2001/min SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ************************************
10. Dezember 2001 Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR010078/U), betreffend verspäteter Rechtsvorschlag, Pfändung etc.., wird festgestellt und in Erwägung gezogen: __________________________________________ 1.- Mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 trat das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde von X.________, die er gegen drei Beschlüsse (..., ..., ...) vom 26. September 2001 des Bezirksgerichts Y.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hatte, nicht ein. X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. November 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. 2.- Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 26. Oktober 2001 mit dem
27. Oktober zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 5. November 2001. Auf die am 16. November 2001 der Post übergebene und somit verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 10. Dezember 2001 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: